Leitsatz (amtlich)
Bei einer Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach §§ 648a, 232 BGB ist die Sicherheitsleistung nicht entsprechend § 709 Satz 2 ZPO durch einen prozentualen Zuschlag zu der zu vollstreckenden Forderung auszuurteilen. Da diese Verurteilung nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung führt, ist gemäß § 709 Satz 1 ZPO das Urteil insoweit gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit in Anspruch. Mit Urteil vom 13. Februar 2017 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, zu Gunsten der Klägerin für das Bauvorhaben "... C. in ...M." Sicherheit in Höhe von 1.000.000,00 EUR gemäß § 648 a BGB in Verbindung mit § 232 BGB zu stellen. Gleichzeitig hat es ausgesprochen:
"Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
In den Urteilsgründen wird ohne weitere Begründung auf § 709 Satz 1 ZPO verwiesen. Die Klägerin regte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2017 die Berichtigung der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit an.
Mit Beschluss vom 15. März 2017 hat das Landgericht den Tenor des Urteils hinsichtlich des Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wie folgt berichtigt:
"Das Urteil ist bezüglich der Stellung der Sicherheit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR, im Übrigen hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckendenden Betrages vorläufig vollstreckbar"
Eine Begründung enthält der Beschluss nicht. Gegen den Berichtigungsbeschluss wendet sich die Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 319 Abs. 3, 567, 569 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils liegen vor. § 319 Abs. 1 ZPO lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung nach dieser Vorschrift. Eine falsche Willensbildung des Gerichts kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden (Zöller/Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 319 Rn 4). Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, d.h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass ergeben. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist keine "offenbare Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 ZPO (BGHZ 20, 188, 192; BGH, NJW 1985, 742). Das Versehen muss, da Berichtigungen nach § 319 ZPO auch von Richtern beschlossen werden können, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben, auch für Dritte ohne weiteres deutlich sein (BGH, NJW 1985, 742). Tenorierungsfehler sind dann nicht offenbar, wenn sich das Versehen des Gerichts nicht irgendwie aus den Entscheidungsgründen ergibt (Zöller, a.a.O., § 319, Rdnr. 7).
Eine fehlerhafte Entscheidung über die Vollstreckbarkeit kann nur dann nach § 319 ZPO als offenbare Unrichtigkeit berücksichtigt werden, wenn sich aus den Gründen entnehmen lässt, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem Willen des Richters entspricht (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 8 W 45/13 -, Rn. 9, juris).
Im vorliegenden Fall liegt eine derartige offenbare Unrichtigkeit vor. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Urteils vom 13. Februar 2017 ist fehlerhaft, weil das Landgericht entsprechend § 709 Satz 2 ZPO die Sicherheitsleistung in der für Geldforderungen üblichen Weise durch einen prozentualen Zuschlag zu der zu vollstreckenden Forderung ausgeurteilt hat. Diese Regelung ist dagegen nicht anwendbar bei einer Verurteilung zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach §§ 648a, 232 BGB. Diese Verurteilung führt nämlich nicht zu einer Vollstreckung einer Geldforderung, sondern zu einer Vollstreckung wegen Nichterfüllung einer vertretbaren Handlung. Gemäß § 709 Satz 1 ZPO ist das Urteil insoweit gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Teilurteil vom 23. Oktober 2015 - 9 U 91/15 -, Rn. 4, juris).
Die mit Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2015 vorgenommene Berichtigung des Urteilstenors korrigiert nicht ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, sondern eine offenbare Unrichtigkeit. Denn den Gründen des Urteils lässt sich entnehmen, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die Vollstreckbarkeit nicht dem...