Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit einer ohne Herstellung der Öffentlichkeit verkündeten Endentscheidung in Ehesachen
Leitsatz (amtlich)
Die Wirksamkeit der Verkündung einer Endentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen wird nicht dadurch berührt, dass sich aus der darüber gefertigten Sitzungsniederschrift nicht die vorherige Herstellung der gem. § 173 Abs. 2 GVG notwendigen Öffentlichkeit ergibt.
Normenkette
GVG § 173 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 629 F 3147/13) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 28.10.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II. des Beschlusstenors) in den Abs. 1 und 5 teilweise geändert und insofern wie folgt neu gefasst:
Hinsichtlich der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr ...) ehezeitlich erworbenen Anrechte findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. monatlich 131,45 EUR auf deren Versicherungskonto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: 2.040 EUR
Gründe
I. Mit Beschluss vom 28.10.2013 hat das AG auf den am 26.6.2013 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers (Ehemannes) hin die am 6.9.2002 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es die von der Antragsgegnerin (Ehefrau) ehezeitlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen Anrechte im Wege interner Teilung i.H.v. 3,6569 Entgeltpunkten auf ein für den Antragsteller zu errichtendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen, zu Lasten der vom Ehemann ehezeitlich erworbenen Anrechte bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen im Wege der externen Teilung ein Anrecht i.H.v. monatlich 234,10 EUR auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet. Es hat schließlich ausgesprochen, dass hinsichtlich dreier weiterer jeweils näher bezeichneter geringfügiger Anrechte der Ehegatten ein "Wertausgleich bei der Scheidung" nicht stattfindet.
Dieser Beschluss ist ausweislich des Protokolls über die "Nichtöffentliche Sitzung" vom 28.10.2013 in Anwesenheit der Ehegatten und des Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes vom AG noch im Termin verkündet worden, ohne dass allerdings insofern aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich die Öffentlichkeit herstellt worden wäre.
Gegen diesen, ihr am 4.12.2013 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1. mit am 16.12.2013 beim AG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Dabei macht sie geltend, dass die interne Teilung der bei ihr erworbenen Anrechte der Ehefrau nicht auf ein für den Ehemann zu errichtendes Konto bei ihr, sondern auf dessen bereits bestehendes (im vorliegenden Verfahren nicht angegebenes) Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover zu übertragen sei.
Der Senat hat daraufhin diesen bislang am Verfahren nicht beteiligten Versorgungsträger förmlich beteiligt.
Mit am 27.2.2014 beim Senat eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten hat sich der Ehemann der Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. angeschlossen. Er verfolgte dabei das Ziel, durch eine noch zu schließende Vereinbarung der Ehegatten über die Verrechnung der von der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erworbenen mit einem entsprechenden Teil der von ihm bei der Oberfinanzdirektion Niedersachsen erworbenen Anrechte insoweit den Versorgungsausgleich weiter gehend auszuschließen.
Die Ehegatten haben in der Folgezeit eine vor dem Notar U. K. in N. errichtete Urkunde über den Abschluss der entsprechenden Vereinbarung vorgelegt; die insofern rechtlich angehörten betroffenen Versorgungsträger haben gegen den sich danach ergebenden weiteren Ausschluss des Versorgungsausgleichs keine Bedenken geäußert und sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
II. Auf die zulässigen Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1. und des Ehemannes ist die amtsgerichtliche Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich zu ändern.
1. Dabei handelt es sich bei der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 28.10.2013 um einen wirksamen Beschluss. Dies wird im Ergebnis auch nicht - wie der Senat allerdings zeitweilig unter Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beteiligten erwogen hatte - dadurch in Frage gestellt, dass die aus dem Protokoll vom 28.10.2013 ersichtliche Verkündung dieser Endentscheidung in einer Ehesache nicht (feststellbar) wie aber nach § 173 Abs. 1 GVG erforderlich öffentlich erfolgt ist.
Die Frage der Wirksamkeit einer unter Verstoß gegen § 173 Abs. 1 GVG verkündeten Entscheidu...