Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachabfindung gem. § 13 HöfeO (Landwirtschaftserbrecht)
Leitsatz (redaktionell)
Grundlage eines Abfindungsergänzungsanspruchs bei anderweitiger Nutzung von Hofteilen ist der Verkehrswert des aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausgegliederten Grundstücks- und Gebäudeteils.
Normenkette
HöfeO § 13 Abs. 4b
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 21 Lw 80/94) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lüneburg vom 28. Mai 1996 wird zurückgewiesen, soweit die Antragsgegnerin über die im Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 ausgeurteilten Beträge verurteilt worden ist, an die Antragstellerinnen jeweils weitere 23.017,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1995 zu zahlen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird der vorgenannte Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg teilweise geändert:
Die Antragsgegnerin wird verurteilt,
- an die Antragstellerin zu 1 weitere 3 % Zinsen auf 23.017,70 DM seit dem 1. Januar 1995 zu zahlen,
- an die Antragstellerin zu 3 weitere 3 % Zinsen auf 23.017,70 DM ab dem 1. Januar 1996 zu zahlen.
Im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Lüneburg vom 28. Mai 1996 teilweise geändert und – soweit nicht durch Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 entschieden worden ist – die Anträge der Antragstellerinnen zurückgewiesen.
Die weiter gehende Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen wird ebenfalls zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerinnen zu 51,5 %, die Antragsgegnerin zu 48,5 %. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerinnen zu 46,5 %, die Antragsgegnerin zu 53,5 %. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschluss ist für die Antragstellerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 31.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Gegen diese Entscheidung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerinnen machen gegenüber der Antragsgegnerin Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO geltend.
Die Beteiligten sind Schwestern und mit einer weiteren nicht am Verfahren beteiligten Schwester Töchter des am 10. Januar 1991 verstorbenen Landwirtes … Dieser bestimmte durch notarielles Testament vom 12. Juni 1985 die Antragsgegnerin zur Hoferbin seines im Grundbuch von … Bl. … verzeichneten Hofes i. S. d. HöfeO zur Größe von 402.55.61 ha. Die Antragsgegnerin wurde am 30. Juli 1991 als Eigentümerin des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen.
1992 baute sie auf dem Hofgelände einen alten Schweinestall zu Mietwohnungen um.
Wegen der Einzelheiten des dem Rechtsstreit zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird auf Ziffer I. des Teilbeschlusses des Senats vom 17. November 1997 (Bl. 379 bis 384 d. A.) verwiesen.
Durch vorgenannten Teilbeschluss hat der Senat über die von den Antragstellerinnen bezüglich der durch die Antragsgegnerin erfolgten Grundstücksverkäufe geltend gemachten Ansprüche gemäß § 13 HöfeO entschieden.
Wegen der im Hinblick auf den Ausbau des ehemaligen Schweinestalles zu Mietwohnungen geltend gemachten Nachabfindungsansprüche hat er den Rechtsstreit für noch nicht entscheidungsreif erachtet. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den vorgenannten Teilbeschluss II. 10 (Bl. 390 f. d. A.) Bezug genommen.
Die Parteien haben weiter zu ihren unterschiedlichen Rechtsauffassungen vorgetragen, auf welcher Grundlage die Nachabfindung vorzunehmen ist und welche Aufwendungen gegebenenfalls zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg, soweit das Landwirtschaftsgericht sie über den im Teilbeschluss des Senats vom 17. November 1997 ausgeurteilten Betrag von 46.983,04 DM hinaus zur Zahlung jeweils weiterer 23.017,70 DM an jede Antragstellerin verurteilt hat. Im Übrigen hat ihr Rechtsmittel Erfolg. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerinnen hat lediglich hinsichtlich des Zinsanspruches Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Den Antragstellerinnen steht gegen die Antragsgegnerin wegen des Umbaus des ehemaligen Schweinestalls zu Mietwohnungen ein Anspruch in Höhe von jeweils 23.017,70 DM gemäß § 13 Abs. 4 b i. V. m. Abs. 1 Satz 1 HöfeO zu.
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Errichtung von baulichen Anlagen zur nicht land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung oder die Vermietung der Hofstelle oder Teile davon zu Wohnzwecken als zweckentfremdete Nutzung im Sinne des § 13 Abs. 4 b HöfeO einzuordnen ist (Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Auflage, § 13 Rdnr. 17 a; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Auflage, § 13 Rdnr. 64; Wöhrmann in Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 13 Rdnr. 61).
2. Diese anderweitige Nut...