Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der im Grundbuch von … ehemals …, jetzt Blatt … eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung. Landwirtschaftserbrecht
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Hofstelle getrennt von den landwirtschaftlich genutzten Flächen übertragen, so besteht kein Betrieb im Sinne einer Organisations- und Betriebseinheit mehr; die Hofeigenschaft entfällt, die durch den Hofvermerk begründete Vermutung der Hofeigenschaft wird widerlegt.
Normenkette
Höfe VerfO § 11 Abs. 1a
Verfahrensgang
AG Nienburg (Beschluss vom 16.11.1993; Aktenzeichen 1 Lw 10/93) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nienburg vom 16. November 1993 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat dem Beteiligten zu 1 die diesem im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gegenstandswert der Beschwerde: 9.000,00 DM.
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 und der am 4. September 1991 verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2 sind Brüder. Ihre Eltern hatten jeder Höfe im Sinne der Höfeordnung, der Vater den im Grundbuch von … Blatt …, jetzt Blatt … eingetragenen Hof zur Größe von 16.36.34 ha, die Mutter den im Grundbuch, von … Blatt … eingetragenen Hof zur Größe von 23.48.75 ha.
Durch Vertrag vom 4. September 1970 (UR-Nr. 97/70 des Notars …) übertrug die Mutter dem Beteiligten zu 1 von ihrem im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundbesitz das Eigentum an dem Flurstück … der Flur … zur Gesamtgröße von 4.606 qm mit den aufstehenden Gebäuden, der Hofstelle. Dieser Grundbesitz wurde im Grundbuch von … Blatt … eingetragen. Die Ländereien des Hofes wurden wie schon zuvor von der Hofstelle des Vaters aus bewirtschaftet. Die Mutter verstarb am 10. August 1980. Das Landwirtschaftsgericht … erteilte Hoffolgezeugnis für den Ehemann der Beteiligten zu 2 vom 12. Oktober 1981 (9 LwH 52/81), durch das dieser als Hoferbe seiner Mutter ausgewiesen wurde.
Durch Übergabevertrag vom 29. Januar 1982 (UR-Nr. 96/82 des …) übertrug der Vater seinen im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Hof zur Größe von 16.36.34 ha auf den Ehemann der Beteiligten zu 2. Zur Abfindung von dem Hof des Vaters und von dem Hof der Mutter übertrug der Übernehmer dem Beteiligten zu 1 zwei Flurstücke zur Größe von 0.77.28 ha bzw. 2.56.63 ha aus dem früheren Besitz der Mutter. In dem Vertrag heißt es dazu, daß der Beteiligte zu 1 sich mit der Übertragung der vorbezeichneten Flurstücke als von den Höfen des Vaters und der Mutter für abgefunden erkläre und auf ihm etwa gemäß § 12 HöfeO noch zustehende Ansprüche bezüglich der beiden Höfe verzichte.
In dem Verfahren 1 Lw 32/92 AG Nienburg (7 W 4/93 OLG Celle) hat der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Hoffolgezeugnisses vom 12. Oktober 1981 begehrt mit der Begründung, der von der Mutter hinterlassene Grundbesitz sei kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen, weil die Hofstelle im Zeitpunkt des Erbfalls gefehlt habe. Die Entscheidung in diesem Verfahren ist mit Rücksicht auf das vorliegende Feststellungsverfahren noch nicht getroffen.
In diesem Verfahren hat der Beteiligte zu 1 beantragt,
festzustellen, daß der im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundbesitz am 10. August 1980 kein Hof im Sinne der Höfeordnung war.
Die Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat das Feststellungsverfahren für unzulässig gehalten, weil der Beteiligte zu 1 auf sämtliche höferechtlichen Ansprüche verzichtet habe. Im übrigen habe die landwirtschaftliche Besitzung der Mutter ihre Hofeigenschaft nicht verloren, weil im Zeitpunkt des Erbfalls der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen gewesen sei und die Hofeigenschaft nur durch Löschung des Hofvermerkes habe entfallen können.
Das Landwirtschaftsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, der der Beteiligten zu 2 am 22. November 1993 zugestellt worden ist und auf den im übrigen Bezug genommen wird, die Feststellung getroffen, daß der Grundbesitz der Mutter im Zeitpunkt deren Todes kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
Dagegen richtet sich die am 2. Dezember 1993 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten, die sie mit Schriftsatz vom 24. Februar 1994 begründet hat und mit der sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den gestellten Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Dem Senat lagen die Grundakten von … Blatt … und Blatt … sowie von … Blatt … und …. vor, ferner die Akten 1 Lw 32/92 AG Nienburg.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Beteiligte zu 1 hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob der ehemals im Grundbuch von … Blatt … eingetragene Grundbesitz der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beteiligten im Zeitpunkt deren Todes ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen ist (§ 11 Abs. 1 a HöfeVerfO). Seine Erklärung im Übergabevertrag vom 29. Januar 1982, daß er sich sowohl...