Verfahrensgang

AG Hildesheim (Aktenzeichen 39 F 38/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hildesheim vom 14. Mai 2018 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 14. September 2018 dahingehend geändert, dass der Verfahrenswert auf den Betrag von 4.685, 63 EUR festgesetzt wird.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Höhe des Verfahrenswertes für ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hildesheim hat mit Beschluss vom 14. Mai 2018 nach Antragsrücknahme den Wert des Verfahrens auf die Hälfte des beantragten Verfahrenskostenvorschusses für ein beabsichtigtes Scheidungs- und ein Trennungsunterhaltsverfahren von insgesamt 4.685,63 EUR und damit auf 2.342,82 EUR festgesetzt.

Mit der hiergegen beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragstellervertreter die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Höhe des verlangten Vorschussbetrages. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 59 Abs. 1, 55 Absatz III 2 FamGKG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der nach § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG maßgebliche Beschwerdewert von 200 EUR ist erreicht.

2. Die Beschwerde ist auch begründet, so dass der Beschluss des Amtsgerichts wie tenoriert abzuändern war. Dem Amtsgericht ist zwar darin Recht zu geben, dass gemäß § 41 FamGKG grundsätzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren der Verfahrenswert unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen ist und dabei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen ist.

Für die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses, die regelmäßig im einstweiligen Anordnungsverfahren betrieben wird, kann dies jedoch nicht gelten. Denn in diesem Fall nimmt das einstweilige Anordnungsverfahren die Hauptsache faktisch vorweg, insbesondere dann, wenn der Antrag Erfolg hat (vgl. KG, Beschluss vom 27.4.2017 - 19 WF 135/16).

Ein Hauptsacheverfahren muss dann nicht mehr betrieben werden, denn der Antragsteller kann aus der einstweiligen Anordnung einmalig vollstrecken und damit das von ihm angestrebte gerichtliche Verfahren durch Zahlung des Kostenvorschusses einleiten. Aufgrund der Unterhaltsbedürftigkeit des Antragstellers wird für den Antragsgegner außerdem kaum noch die Möglichkeit bestehen, den geleisteten Vorschuss nachträglich zurückzuverlangen. Letztlich ersetzt die einstweilige Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss das Hauptsacheverfahren, ein Wertabschlag kommt deshalb nicht in Betracht (so auch KG, Beschluss vom 27.4.2017, 19 WF 135/16, zit. n. juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2017, 2 WF 278/16, zit. n. juris; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 527; OLG Köln FamRZ 2015, 526; OLG Bremen FamRZ 2015, 526; OLG Düsseldorf NZFam 2014, 469; OLG Hamm RVGreport 2014, 365; OLG Bamberg AGS 2011, 454; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, Anhang 1 zur Streitwertkommentierung, IV, Rz. 133; Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 2. Aufl. 2014, § 41 Rz. 17; aA (hälftiger Betrag) OLG Zweibrücken FamRZ 2017, 54; OLG Frankfurt FamRZ 2016, 163; FamRZ 2014, 1801; OLG Celle FamRZ 2016, 164; FamRZ 2014, 690; Beschluss vom 9.7.2013, 10 WF 230/13, zit. n. juris).

Vorliegend ergibt sich der Hauptsachewert aus § 35 FamGKG und ist wie tenoriert festzusetzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13702116

FamRZ 2019, 2024

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge