Leitsatz (amtlich)
Durch Teilungserklärung oder Vereinbarung können der Eigentümerversammlung zustehende Entscheidungsbefugnisse auf andere Gremien (hier: großer Verwaltungsbeirat für 4 WEG) übertragen werden.
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 05.02.2007; Aktenzeichen 5 T 80/06) |
AG Celle (Aktenzeichen 1 II 14/06 WEG) |
Tenor
Die am 19.3.2007 eingegangene weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihnen am 5.3.2007 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 28.2.2007 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde haben die Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 1.467,18 EUR.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Mitglieder des Beirats der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15 in Celle. Sie streiten mit der Antragsgegnerin als Verwalterin der vorgenannten Wohnungseigentümergemeinschaft um Rückzahlung eines Betrages von 1.467,18 EUR, den die Antragsgegnerin dem Gemeinschaftskonto entnommen hat, um den Kostenanteil der Eigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15 an der Sanierung eines sog. "Hochganges", der zu den Häusern Nr. 19 und Nr. 27 führt, die zu der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße 17 bis 19 und W-straße 21 bis 27 gehören, auszugleichen.
Zu dem Komplex der Wohnungseigentumsgemeinschaftsanlage W-straße gehören insgesamt vier Wohnungseigentümergemeinschaften, die laut Teilungserklärungen einen großen Verwaltungsbeirat bilden, der zur Klärung von Fragen zuständig ist, die mit der Nutzung bzw. Mitbenutzung sowie Kostenverteilung und sonstigen Maßnahmen der Gemeinschaftseinrichtungen und des gemeinschaftlichen Eigentums befasst ist.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Eigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15 verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Anbringung einer Hochgangsbrüstungsabdeckung zu beteiligen, deren Anbringung zur Sanierung des Hochgangs von dem großen Verwaltungsbeirat beschlossen worden ist. Die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15 sind mehrheitlich der Auffassung, mit dem sog. Hochgang nichts zu tun zu haben. Sie wollen deshalb - anders als die drei übrigen Wohnungseigentümergemeinschaften - auch nicht an Kosten von Maßnahmen beteiligt werden, die der Unterhaltung und Instandsetzung des sog. Hochgangs dienen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sollte es ursprünglich sein, über den Rückzahlungsanspruch gegen den Verwalter zu klären, ob es sich bei dem Hochgang um gemeinschaftliches Eigentum handelt, für dessen Unterhaltung alle vier Wohnungseigentümergemeinschaften verantwortlich sind, oder ob insoweit nur die jeweils unmittelbar anliegenden Eigentümer oder Eigentümergemeinschaft in Anspruch genommen werden können. Inzwischen hat sich das Verfahren zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung um die Frage entwickelt, ob und inwieweit überhaupt Kompetenzen der Eigentümergemeinschaft auf den in den Teilungserklärungen vorgesehenen großen Verwaltungsbeirat übertragen werden dürfen.
Mit Beschluss vom 24.10.2006, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das AG den Antrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15 Schadensersatz zu leisten, weil sie nach III. Nr. 5 Buchst. b) der Teilungserklärung der Kostentragungspflicht unterliege und der große Verwaltungsbeirat wirksam eine Kostenumlage entschieden habe, da die Brüstung des Hochgangs Bestandteil des gemeinschaftlichen Weges der Gesamtanlage i.S.v. II Nr. 3 Buchst. c), ce) i.V.m. III. Nr. 14 Buchst. b) der Teilungserklärung sei. Der Hochgang stelle die natürliche Fortsetzung des Weges zwischen den Eingangsbereichen der gesamten Wohnungsanlage dar und ermögliche den Zugang zu den einzelnen Häusern. Er erschließe damit die Gesamtanlage.
Auf die gegen diesen Beschluss form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss vom 28.2.2007, auf dessen Inhalt (Bl. 179 bis 180 R d.A.) ebenfalls Bezug genommen wird, die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Hochgang zweifelsfrei Bestandteil des Gemeinschaftseigentums sei, weil er zu dem Weg gehöre, der die Gesamtanlage erschließe. Das AG habe zutreffend festgestellt, dass die Beschlusskompetenz des großen Verwaltungsbeirates gegeben sei. Die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft W-straße 13 bis 15, sich an den Kosten zu beteiligen, folge daraus, dass nach der Teilungserklärung die Kosten des Gemeinschaftseigentums, das allen zur Nutzung zur Verfügung stehe, von allen Gemeinschaften getragen werden müsse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, die geltend machen, die Entscheidung des LG sei rechtsfehlerhaft, weil der große Verwaltungsbeirat keine Beschlusskompetenz gehabt habe, um etwas für die einzelnen Wohnungseigentüme...