Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftspflicht des Schuldners, Haftanordnung, sofortige weitere Beschwerde
Leitsatz (amtlich)
1. Es verstößt nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn gegen den obstruktiven Schuldner, der den Verbleib seines Vermögens nicht offenbart, nach mehreren erfolglosen Vorführungsversuchen Haft zur Erzwingung von Auskünften über sein Vermögen und von ihm vorgenommene Verfügungen nach Verfahrenseröffnung angeordnet wird.
2. Haft zur Erzwingung von Auskünften des Schuldners nach den §§ 98 Abs. 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 InsO kann auch im vereinfachten Insol-venzverfahren, in dem der Schuldner dem Treuhänder gegenüber die erforderlichen Auskünfte verweigert hat, angeordnet werden.
3. Über sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen richten, die noch vor dem 1.1.2002 ergangen sind, hat das OLG nach der ursprünglichen Fassung des § 97 Abs. 1 InsO zu entscheiden.
Normenkette
InsO §§ 97-98, 304 ff.
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 380/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldner gegen den Beschluss der2. Zivilkammer des LG Verden vom 10.12.2001 wird nicht zugelassen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.112,92 EUR festgesetzt.
Gründe
Gegen den Schuldner, der vormals Betreiber eines Ausflugslokals war, ist am 20.6.2000 auf Antrag eines Gläubigers das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seither bemüht sich der im vereinfachten Insolvenzverfahren bestellte Treuhänder vergeblich, Auskünfte des Schuldners zum Verbleib von Teilen des Vermögens des Schuldners zu erhalten. Der Schuldner deckt das Insolvenzgericht zwar mit einer Vielzahl von Schreiben und Eingaben ein, zur Offenlegung einer Vermögensverhältnisse ist er jedoch nicht bereit. Vereinbarte Termine mit dem Treuhänder nimmt er nicht wahr, schriftliche Fragen beantwortet er nicht bzw. weicht konkreten Angaben über den Verbleib seines Vermögens aus. Zur Sicherung der Insolvenzmasse ist inzwischen auch eine Postsperre gegen den Schuldner ergangen, deren Anordnung durch einen Beschluss des Senats vom 17.12.2001 (2 W 133/01) rechtskräftig geworden ist (auf diesen Beschluss wird zur Ergänzung des Sachstandes Bezug genommen).
I. Nachdem auch Vorführungsersuchen gegen den Schuldner, der für den Gerichtsvollzieher nicht auffindbar war, ohne Erfolg angeordnet worden sind, hat der Treuhänder weiterhin den Erlass eines Haftbefehls gem. §§ 97 Abs. 1, 98 Abs. 2 InsO gegen den Schuldner beantragt. Diesen Haftbefehl hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15.11.2001 erlassen, weil mildere Mittel zur Erzwingung von Angaben des Schuldners nicht mehr zur Verfügung stünden, nachdem er sich den Vorführungsbemühungen des zuständigen Gerichtsvollziehers entzogen habe.
Mit Beschluss vom 10.12.2001 hat das LG die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl zurückgewiesen; die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn seien gegeben. Eine ordnungsgemäße Verfahrensdurchführung sei nur gewährleistet, sofern der Schuldner dem Treuhänder umfassend Auskunft über den Verbleib seines gegenwärtigen Vermögens und die von ihm getätigten Ausgaben erteile. Dieser Pflicht zur Auskunftserteilung komme der Schuldner aber nicht nach, wie aus seinen undifferenzierten und nicht nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen sei. Da sich der Schuldner den mit dem Treuhänder vereinbarten Besprechungsterminen entziehe und Vorführungsersuchen nicht durchführbar seien, stelle die Inhaftierung den einzig möglichen und Erfolg versprechenden Weg da, um die Vermögensverhältnisse des Schuldners, der auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch über sein Vermögen verfüge, aufzuklären.
II. Der Schuldner macht in seiner sofortigen weiteren Beschwerde ohne Datum, eingegangen beim Beschwerdegericht am 16.12.2001 geltend, dass er sich den Gesprächsbemühungen des Treuhänders nicht bewusst entziehe, sondern diesem wegen dessen einseitiger und polemisierender Vorgehensweise nur schriftliche Auskünfte erteilt. Außerdem kümmere sich das Gericht nicht um die möglicherweise kriminelle Handlungsweise des Treuhänders und unterlasse es, seine, des Schuldners, Anträge auf Einstellung des Verfahren nach § 212 InsO zu prüfen. Schließlich sei die Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung nicht gewahrt, weil im Januar 2002 ein Termin zur gerichtlichen Klärung der gegen den Schuldner gerichteten Vorwürfe des Masseentzuges anstehe.
III. Die Ausführungen des Schuldners in der sofortigen weiteren Beschwerde, die keinen ausdrücklichen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde enthalten und in denen auch sonst nicht ausgeführt wird, aus welchen Gründen die Haftanordnung auf einer Gesetzesverletzung beruhen und die Zulassung des Rechtsmittels zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sein soll, gibt dem Senat keine Veranlassung, die sofortige weitere Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO zuzulassen.
Zwar ist der Senat...