Leitsatz (amtlich)
1. Prozesskostenvorschusspflicht besteht nicht nur dann, wenn der Vorschusspflichtige für die gesamten Prozesskosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn er darauf (lediglich) Ratenzahlungen zu erbringen vermag.
2. Im Falle der Wiederverheiratung besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen (leistungsfähigen) Gatten für eine Klage auf Zugewinnausgleich.
Normenkette
BGB § 1360a Abs. 4
Verfahrensgang
AG Lüneburg (Aktenzeichen 29 F 44/05) |
Tenor
1. Der Beklagten wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt ... in Celle zur Vertretung in diesem Rechtszug beigeordnet. Ratenzahlungen werden nicht festgesetzt.
2. Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ... in Lüneburg zur Vertretung in diesem Rechtszug beigeordnet.
Dem Kläger wird aufgegeben, Raten i.H.v. 75 EUR monatlich auf die Prozesskosten aufzubringen. Die Raten sind am 1. jeden Monats, erstmals am 1.2.2008, zu zahlen.
Gründe
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt werden, weil er im Umfang der Raten darauf zu verweisen ist, einen Prozesskostenvorschuss von seiner Ehefrau zu erlangen. Eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht nicht nur dann, wenn der Vorschusspflichtige für die gesamten Prozesskosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn er darauf (lediglich) Ratenzahlungen zu erbringen vermag (vgl. BGH Beschluss vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04, FamRZ 2004, 1634 f.). Dieser Ratenzahlungsanspruch stellt für den Hilfesuchenden Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO dar und muss von ihm eingesetzt werden.
1. § 1360a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines erfolgversprechenden Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit zu tragen, im Rahmen der Billigkeit einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Eine persönliche Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift ist für einen wiederverheirateten Ehegatten auch die Abwehr von Unterhaltsansprüchen, die von Ehegatten und Kindern aus einer geschiedenen Ehe an ihn gestellt werden.
a) Nach der Rechtsprechung des BGH können Rechtsverhältnisse auch dann, wenn sie vermögenswerte Leistungen zum Gegenstand haben, zu den persönlichen Angelegenheiten eines Beteiligten gehören. Zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten i.S.v. § 1360a Abs. 4 BGB gehören danach insbesondere diejenigen, auf vermögenswerte Leistungen gerichteten Ansprüche, die ihre Wurzel in der ehelichen Lebensgemeinschaft haben, weil die eheliche Lebensgemeinschaft auch deren wirtschaftliche Existenz umgreife (BGHZ 31, 384, 386; BGHZ 41, 104, 110 f.; BGHZ 156, 92, 96). Von diesem gedanklichen Ausgangspunkt hat die obergerichtliche Rechtsprechung hergeleitet, dass auch vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem geschiedenen Ehepartner - sofern sie einen familienrechtlichen Bezug zu der aufgelösten ehelichen Lebensgemeinschaft aufwiesen - zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten zählen, so dass dieser im Falle der Wiederverheiratung gegen seinen neuen (leistungsfähigen) Gatten einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss für eine Klage auf Zugewinnausgleich (OLG Düsseldorf FamRZ 1975, 102; OLG Frankfurt FamRZ 1983, 588, 589) sowie umgekehrt für die Rechtsverteidigung gegen die Zugewinnausgleichsklage des früheren Ehepartners (OLG Koblenz FamRZ 1986, 486) besitzt. Gleiches wurde auch für die Abwehr von Unterhaltsansprüchen der aus geschiedener Ehe hervorgegangenen Kinder (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1744 f.; zustimmend Palandt/Brudermüller BGB, 66. Aufl., § 1360a Rz. 14; Prütting/Wegen/ Weinreich/Kleffmann BGB, 2. Aufl., § 1360a Rz. 16) sowie für die Klage gegen den früheren Ehegatten auf Erstattung des durch die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung entstandenen Steuernachteils (OLG Hamm FamRZ 1989, 277, 278) angenommen.
b) Gegen die Inanspruchnahme des neuen Ehegatten für einen Prozesskostenvorschuss zur Finanzierung von Auseinandersetzungen mit einem früheren Ehepartner sind indessen verschiedene Bedenken geltend gemacht worden. Zum einen wurde eingewendet, dass die engen familienrechtlichen Beziehungen zum früheren Ehepartner, welche die mit ihm geführten vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu einer persönlichen Angelegenheit erhoben haben, mit der Wiederverheiratung entfallen sind (OLG Nürnberg FamRZ 1986, 697, 698). Zum anderen wird angenommen, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem familienrechtlichen Hintergrund nur dann persönliche Angelegenheiten seien, wenn sie ihre Wurzel gerade in der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem vorschusspflichtigen Ehegatten hätten (MünchKomm/Wacke 4. Aufl., § 1360a Rz. 27; Staudinger/Hübner/Voppel BGB [2000] § 1360a Rz. 69; BGB-RGRK/Wanz 12. Aufl., § 1360a Rz. 29).
c) Diesen Ansätzen vermag der Senat - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall der Abwehr von Unterhaltsansprüchen eines früheren Ehegatten - nicht zu folgen.
aa) Der nacheheliche Unterhal...