Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt, handelt es sich bei dem Verfahren kostenrechtlich um eine besondere Angelegenheit, die nicht mit der von dem Prozessbevollmächtigten im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr abgegolten ist.
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 11 O 409/07) |
Tenor
Die Erinnerung der Kläger vom 27. November 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des 4. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 6. November 2008 (Kostenfestsetzung zu Gunsten der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 2 RPflG, §§ 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Erinnerung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss Kosten festgesetzt. Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass die im angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht der Rechtspflegerin, die im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen der Kläger seien wegen der getroffenen Kostengrundentscheidung irrelevant sowie die im Nichtabhilfeverfahren vertretene Auffassung, dass mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nicht die Kostenentscheidung des Senates angegriffen werden könne, unzutreffend ist, weil die Einwendungen sich nicht nur gegen die Kostengrundentscheidung richten, und die Auffassung der Rechtspflegerin erkennen lässt, dass sie die erforderliche Differenzierung zwischen Einwendungen gegen zum einen die Kostengrundentscheidung und zum anderen der Frage, ob und welche Gebührentatbestände erfüllt sind, nicht erkannt hat. Unerheblich ist auch, dass die Rechtspflegerin nicht gesehen hat, dass der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln, auf dessen Rechtsprechung sie sich beruft, seit längerer Zeit an seiner zitierten Ansicht nicht mehr uneingeschränkt festhält und bereits mit Beschluss vom 20. August 2007 (AGS 2007, 607) entschieden hat, dass jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden eine Kostenfestsetzung zu unterbleiben hat. Zuletzt ist auch unerheblich, dass die Rechtspflegerin sich mit dem Beschwerdevorbringen der Kläger, es könne aus Rechtsgründen der Gebührentatbestand der Nr. 3403 VV-RVG nicht erfüllt sein, im Abhilfeverfahren nicht auseinander gesetzt hat. nachdem die ordnungsgemäße Durchführung eines Abhilfeverfahrens nicht Voraussetzung für eine Entscheidung durch den Senat ist (vgl. OLG Frankfurt MDR 2002, 1391. OLG Stuttgart MDR 2003, 110), hat der Senat gemeint, zu einer Rückgabe der Akte an die Rechtspflegerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfe absehen zu können.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich im Streitfall bei dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht um ein Verfahren, das kostenrechtlich nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG als zum Rechtszug gehörige Vorbereitungs- und Nebentätigkeit mit der im Hauptsacheverfahren verdienten Verfahrensgebühr mit abgegolten ist. Denn der 4. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 26. März 2008 den Antrag der Kläger auf Bestimmung des zuständigen Gerichts abgelehnt. Deshalb handelt es sich um ein besonderes Verfahren im Sinne des § 15 RVG, für das die angefallenen Kosten zu erstatten sind. Das von den Klägern vertretene gegenteilige Verständnis, das von einem Teil der Rechtsprechung jedenfalls für den Fall angenommen wird, in dem - wie im Streitfall - eine ablehnende Entscheidung im Bestimmungsverfahren zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist (vgl. OLG München MDR 2007, 1153. OLG München AGS 2008, 276. OLG Köln (8. Zs.) AGS 2008, 406. OLG Dresden OLGR 2006, 233), ist mit der gesetzlichen Regelung und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang zu bringen.
2. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Februar 1987 (NJW-RR 1987, 757) entschieden, dass, wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgenommen oder abgelehnt wird, über die Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens (bei Zurücknahme nur auf Antrag) zu entscheiden ist. Wörtlich hat er hierzu ausgeführt:
"Zwar gilt das Verfahren nach § 37 ZPO, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts endet, als Teil des Hauptsacheverfahrens, so daß auch die Kosten des Bestimmungsverfahrens Kosten der Hauptsache sind, die entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu erstatten sind. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Ablehnung oder der Zurücknahme des Bestimmungsantrags. In diesen Fällen kann ein etwaiges gegen die Antragsgegner gerichtetes Klageverfahren nicht als Hauptsache zu dem ohne Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenen Verfahren nach § 37 ZPO angesehen werden. es erscheint daher (entgegen OLG Düsseldorf MDR 1983, 846) geboten, über die Kosten des Bestimmungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 oder d...