Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichartigkeit von Anrechten aus Zeitsoldatenverhältnis und solchen in der gesetzlichen Rentenversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

In der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrechte und Anrechte aus einem Zeitsoldatenverhältnis, die nach § 44 Abs. 4 VersAusglG mit dem Wert einer fiktiven Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten sind, sind als gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG anzusehen.

 

Normenkette

VersAusglG § 18 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 44 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 23.07.2013; Aktenzeichen 601 F 2146/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.02.2016; Aktenzeichen XII ZB 104/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 23.7.2013 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Versicherungskonto Nr ...) sowie der Anrechte der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bei der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihres Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit (Bundesverwaltungsamt, Aktenzeichen ...) und bei der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer:...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: Gebührenstufe bis 3.000 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) schlossen am ... 2008 miteinander die Ehe und wurden auf den am ... 2012 zugestellten Antrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden. Zugleich hat das AG über den Versorgungsausgleich entschieden und den Wertausgleich bei der Scheidung hinsichtlich sämtlicher von den Ehegatten in der Ehezeit (1.3.2008 bis 31.3.2012; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte aufgrund der Bagatellklausel des § 18 VersAusglG ausgeschlossen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - der Ehemann nur in Form von Entgeltpunkten, die Ehefrau daneben auch in Form von Entgeltpunkten (Ost) - und die Ehefrau außerdem ein Anrecht aus privater Rentenversicherung erworben hätten. Es hat angenommen, dass die Ausgleichswertdifferenz zwischen den beiderseitigen Entgeltpunkten sowie die Ausgleichswerte der weiteren Anrechte der Ehefrau geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG seien und dass keine besonderen Umstände vorlägen, die gegen einen Ausschluss des Ausgleichs sprächen.

Das Bundesverwaltungsamt greift die Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der Begründung an, die Ehefrau habe im Gegensatz zum Ehemann, der zum 31.3.2013 aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit ausgeschieden sei und inzwischen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden sei, während ihrer Dienstzeit als Soldatin auf Zeit, die am 5.1.2009 begonnen habe und voraussichtlich noch bis Dezember 2016 andauern werde, kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Deshalb stünden ihr insoweit "Anwartschaften und Anwartschaften (Ost)" bei der Bundesrepublik Deutschland zu. Diese müssten gem. § 16 Abs. 2 VersAusglG extern geteilt werden.

Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass der Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 VersAusglG auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anwartschaften der Ehefrau aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Bundesrepublik Deutschland erworben worden seien, angemessen sein könnte, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er halte die Beschwerde aufrecht. Der Ehemann hat gegen den Ausschluss keine Bedenken erhoben und die Prüfung angeregt, ob die Entscheidung des AG berichtigt werden könnte. Die Ehefrau hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde des Bundesverwaltungsamts hat nur insoweit Erfolg, als im Tenor klarzustellen ist, dass die Ehefrau während ihres Soldatenverhältnisses auf Zeit kein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern ein Anrecht bei der Bundesrepublik Deutschland erworben hat. Auch dieses Anrecht ist jedoch gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Ausgleich auszuschließen.

1. Zu Recht wird von dem Beschwerdeführer gerügt, dass das AG davon ausgegangen ist, auch die Ehefrau habe - abgesehen von ihrem Anrecht bei der Zurich Versicherung, das nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist - ausschließlich Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darauf konnte zwar die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland vom 26.11.2012 hindeuten, die keinen Hinweis darauf enthielt, dass die angegebenen ehezeitlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost) teilweise noch nicht wirklich gutgeschrieben worden waren, sondern hinsichtlich der im Versicherungsverlauf berücksi...

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