Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Aufhebung eines Urteils im Rechtsfolgenausspruch bei Adhäsionsausspruch
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch umfasst nicht den Adhäsionsausspruch. Dieser ist neben den Feststellungen zur Tat und dem Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen.
Normenkette
StPO §§ 403, 406a Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 23.06.2014) |
Tenor
1.) Die Revision des Angeklagten A. Ö. gegen das Urteil der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hannover vom 23.06.2014 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte A. Ö. hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger und des Adhäsionsklägers zu tragen.
2.) Auf die Revision des Angeklagten A. Öz. wird das angefochtene Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
I.
1.) Mit dem angefochtenen Urteil vom 23.06.2014 hat das Landgericht Hannover den Angeklagten A. Ö. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung und den Angeklagten A. Öz. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt.
Daneben wurden die beiden Angeklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Adhäsionskläger E. K. einen Betrag in Höhe von 3.000,- € nebst Zinsen zu zahlen.
2.) Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils bestellte und dirigierte der Angeklagte A. Ö. zur Durchsetzung einer finanziellen Forderung in Höhe von 3.000,-Euro gegen den Zeugen T. Ka. am 13.09.2010 ein u.a. mit Stahlruten bewaffnetes "Schlägerkommando" von mehreren Personen in das Internetcafe des Zeugen T. Ka. in der W. Landstraße in H.-A. Der Angeklagte A. Öz. war ein Mitglied der mindestens sechs teilweise mit Stahlruten bewaffneten Männer, welche in dem Internetcafe die Nebenkläger E. K. und G. Kar. nicht unerheblich verletzten. Ob die Zahlung der 3.000,- € durch den Zeugen T. Ka. an den Angeklagten A. Ö. unter dem Eindruck des Geschehens vom 13.09.2010 nachfolgend erfolgt ist, hat die Kammer nicht feststellen können.
3.) Der Angeklagte A. Ö. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der Angeklagte A. Öz. ist mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge vom 18.08.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen einer Waffe in zwei minder schweren Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe ist nach Ablauf der zweijährigen Bewährungszeit erlassen worden. Mit Strafbefehlen vom 24.03.2011 sowie vom 28.11.2011 erkannte das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln jeweils auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu jeweils 15,- €.
4.) Mit ihren Revisionen rügen die beiden Angeklagten jeweils die Verletzung materiellen Rechts.
II.
1.) Die Revision des Angeklagten A. Ö. war auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Insoweit hält das angefochtene Urteil revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
2.) Das Rechtsmittel des Angeklagten A. Öz. hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
a) Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Insoweit verwirft der Senat die Revision des Angeklagten A. Öz. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet.
b) Im Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil indes keinen Bestand haben.
Ihm lässt sich nicht entnehmen, ob die Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 24.03.2011 sowie vom 28.11.2011 bereits vollstreckt sind. Der Senat kann daher nicht beurteilen, ob gem. § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden oder - im Fall der Erledigung der Geldstrafen - ein Härteausgleich bei der Ermittlung der tat- und schuldangemessenen Einzelstrafen für die zur Aburteilung stehenden Taten vorzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12 -, Rn. 2 - zitiert nach juris; Fischer, StGB mit Nebengesetzen, 61. Aufl., § 55 Rn. 21, 22a). Bei einer Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe kommt ein Härteausgleich zumindest dann in Betracht, wenn die Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist und daher bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr einbezogen werden kann. Denn die Nichteinbeziehbarkeit einer bereits vollstreckten Ersatzfreiheitsstrafe in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten in gleichem Maße, wie die Nichtberücksichtigung ein...