Leitsatz (amtlich)
1. Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts während des Eröffnungsverfahrens kann nicht selbständig mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss angefochten werden.
2. Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren steht der Postsperre im eröffneten Verfahren gleich und bedeutet nicht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Post nur gemeinsam mit dem Schuldner öffnen darf.
3. Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren ist unverhältnismäßig, wenn im übrigen lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und kein Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen worden ist.
Normenkette
InsO §§ 3, 21 Abs. 2 Nr. 4, § 99
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 05.10.2000; Aktenzeichen 29 IN 55/00) |
LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 T 86/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht … gerichtet ist.
II. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren wird zugelassen.
III. Auf die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Postsperre wird der Beschluss des Amtsgerichts Celle – Insolvenzgericht – vom 5. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerderechtszüge – an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Gründe
In dem auf einen Antrag der Finanzverwaltung vom 9. August 2000 wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten in Höhe von mehreren 100.000 DM geführten Insolvenzeröffnungsverfahren behauptet der Schuldner, der u. a. ein selbstständiges Architekturbüro unterhalten hat, nach Eingang des Insolvenzantrags Ende September 2000 seinen Wohn und Geschäftssitz in … aufgegeben und in die Nähe von …, nach …, verlegt zu haben, nachdem er zunächst in seiner Stellungnahme zum Insolvenzantrag erklärt hatte, seine Immobilie in … verkaufen zu wollen, um seine Schulden zu bezahlen. Im Hinblick auf die Verlegung seines Wohn und Geschäftssitzes nach … wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde unter anderem gegen die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
In dem Eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht in einem Beschluss vom 5. Oktober 2000 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem es vorbehalten ist, den Verfügungen des Schuldners zuzustimmen und eine Postsperre angeordnet. Gegen diese Anordnung hat der Schuldner ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.
In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. November 2000, den das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 14. November 2000 in Bezug genommen hat, hat das Insolvenzgericht ausgeführt, aus den Vollstreckungsprotokollen, dem Anhörungsbogen des Schuldners und den Äußerungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sei zu entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts … gegeben sei. Die Ummeldung des Wohn und Geschäftssitzes des Schuldners führe nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit. Tatsächlich habe der Schuldner den tatsächlichen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Insolvenzgerichts … nicht geändert.
Die vom Schuldner ebenfalls angegriffene Postsperre sei erforderlich, weil der Schuldner zu einer konstruktiven Mitarbeit nicht bereit sei. Er sperre sich gegen die erforderliche Mitarbeit im Eröffnungsverfahren. Den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstütze er bei der Erstellung seines Gutachtens überhaupt nicht, wie sich aus dessen Bericht vom 23. Oktober 2000 ergebe. Die Postsperre sei deshalb ein geeignetes Mittel, Einblicke in die Geschäftsabläufe des Schuldners zu gewinnen. Ihre Anordnung sei erforderlich, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern und nachteilige Handlungen aufzuklären.
1. Gestützt auf diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. November 2000 die Beschwerden des Schuldners zum Teil verworfen und zum Teil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bezüglich der Annahme der örtlichen Zuständigkeit stehe dem Schuldner kein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde sei insoweit unzulässig.
Soweit sich der Schuldner gegen die angeordnete Postsperre richtet, sei zwar das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben; die sofortige Beschwerde sei aber unbegründet, weil die Postsperre erforderliche erscheine, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten bzw. nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären, wie das Insolvenzgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt habe.
2. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner form und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, die einen ausdrücklich gestellten Zulassungsantrag enthält.
Er rügt als Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO zunächst die Bejahung der örtlic...