Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Ehezeitanteils betrieblicher Versorgungsanwartschaften im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Der Ehezeitanteil betrieblicher Versorgungsanwartschaften aus einer Entgeltumwandlungszusage ist nicht nach der zeitratierlichen Methode des § 1587a Abs. 2 N. 3 BGB, sondern in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB auf der Grundlage des bei Ehezeitende angesammelten Deckungskapitals zu berechnen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 16.05.2006; Aktenzeichen 617 F 3915/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird das Urteil des AG - FamG - Hannover vom 16.5.2006 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich geändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. monatlich 142,12 EUR, bezogen auf den 30.9.2005 (Ehezeitende), übertragen.
Der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Mit Urteil vom 16.5.2006, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das AG die Ehe der Parteien geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem ihr am 9.6.2006 zugestellten Urteil richtet sich die am 28.6.2006 eingelegte und begründete befristete Beschwerde der Beteiligten zu 2) Sie macht dazu geltend, das AG habe unzutreffend und in Abweichung von der von ihr erteilten Auskunft angenommen, der Ehemann habe bei ihr teilweise angleichungsdynamische Anwartschaften erworben.
II. Die (befristete) Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig und führt in der Sache zur aus dem Tenor ersichtlichen Neufassung des Ausspruches zum Versorgungsausgleich.
Das amtsgerichtliche Rechenwerk ist insofern zu korrigieren, als sich die vom Ehemann bei der Beteiligten zu 2) in der Ehezeit erworbenen (regeldynamischen) Anwartschaften - wie aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn - See vom 17.11.2005 ersichtlich - auf 590,02 EUR belaufen. Der in der Auskunft bezeichnete Teil-Anwartschaftswert von monatlich 149,84 EUR bezieht sich nicht auf angleichungsdynamische Anwartschaften, sondern auf Anrechte der knappschaftlichen Rentenversicherung, was nur für den (die Anwartschaftsberechnung beeinflussenden) Rentenartfaktor, nicht aber für die Ausgleichsform von Bedeutung ist.
Außerdem ist der vom AG in Ansatz gebrachte Wert der vom Ehemann bei der A. Pensionskasse erworbenen betrieblichen Versorgungsanwartschaften zu korrigieren. Das AG ist aufgrund der erstinstanzlichen Auskunft der Pensionskasse von einer Anwartschaft auf "Garantierente" von monatlich 30,83 EUR ab Vollendung des 65. Lebensjahres ausgegangen, hat einen Ehezeitanteil dieser Anwartschaft von (10,4938 % =) 3,24 EUR errechnet und diesen dann (mit dem Tabellenwert der bis Mai 2006 geltenden Fassung der BarwertVO) in eine volldynamische Anwartschaft von monatlich 0,41 EUR umgewertet. Bei der Anwartschaft des Ehemannes handelt es sich indes um ein Anrecht, das aufgrund von Beitragszahlungen erworben wird, die - in Form einer Gehaltsumwandlung - ausschließlich vom Ehemann selbst (und nicht vom Arbeitgeber) aufgebracht werden. Die Form dieser betrieblichen Altersversorgung unterscheidet sich nicht von der Form der betrieblichen Versorgungsanwartschaften, die die Ehefrau bei der H.-M. Pensionskasse erworben hat. Für die Berechnung des Ehezeitanteils derartiger ausschließlich arbeitnehmerfinanzierter (und deshalb auch sofort unverfallbarer) Anrechte ist die Vorschrift des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht geeignet. Vielmehr ist insoweit eine entsprechende Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB unter Heranziehung des § 1587a Abs. 5 BGB sachgerecht (vgl. OLG Nürnberg v. 29.3.2004 - 7 UF 3065/03, OLGReport Nürnberg 2004, 338 = FamRZ 2005, 112; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl., § 1587 a, Rz. 66; Wick, Der Versorgungsausgleich, Rz. 137, m.w.N.). Danach ist von dem während der Ehezeit angesammelten Deckungskapital auszugehen. So ist das AG auch bei den Anrechten der Ehefrau zutreffend verfahren.
Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der A. Pensionskasse vom 13.9.2006 hat der Ehemann bis zum Ende der Ehezeit aus den eingezahlten Beiträgen eine Anwartschaft auf eine Rente von monatlich 0,55 EUR erworben. Dieser Anwartschaft liegt ein Deckungskapital von 325,21 EUR zugrunde, das in vollem Umfang innerhalb der Ehezeit angesammelt worden ist. Die Anwartschaft ist nicht als volldynamisch anzusehen und deshalb in eine Rentenanwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung umzuwerten. Dabei ist in entsprechender Anwendung des § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB an das vorhandene Deckungskapital anzuknüpfen und die ges...