Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Dannenberg zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200 EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 28. Mai 2003 gegen 11:25 Uhr mit einem Pkw den verkehrsberuhigten Bereich der Schulstraße in Rinteln in westlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von 43 km/h.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor; das zulässige Rechtsmittel hat indessen bereits mit der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit gerügt wird, Erfolg. Eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge sowie die Sachrüge bedarf es deshalb nicht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2005 u.a. ausgeführt:
"Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit sehe ich als zulässig erhoben an. Ich halte sie auch für begründet. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen in Verbindung mit den Urteilsgründen, die auf die erhobene Sachrüge ergänzend heranzuziehen sind, ist zu entnehmen, dass der Tatrichter einen Ortstermin in der Schulstraße in Rinteln durchgeführt hat, um den Ort der Messung in Augenschein zu nehmen. Diese Örtlichkeit befindet sich wenige Meter vom Ausgang des Gerichtsparkplatzes entfernt. Zu diesem Zweck begab sich das Gericht nach Vernehmung einer Zeugin aus dem Gerichtsgebäude zum Ort der Augenscheinseinnahme. Wie der Beschwerdeführer vorbringt und durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 18.03.2005 (BI. 23 R d.A.) sowie teilweise auch das Sitzungsprotokoll belegt wird erging in der Hauptverhandlung lediglich ein Beschluss, dass "die Örtlichkeit" in Augenschein genommen werden solle; ein entsprechender Aushang, ein Vermerk auf dem Terminzettel oder sonstiger Hinweis am Gerichtssaal oder am Gerichtsgebäude auf die Fortsetzung der Hauptverhandlung außerhalb des Gebäudes und den konkreten Ort erfolgte jedoch nicht.
Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens ist verletzt, wenn ein Interessierter nicht die Möglichkeit hat, sich ohne besondere Schwierigkeit Kenntnis vom Augenscheinstermin zu verschaffen (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ortstermin 1 und 3). Hierzu ist ein entsprechender Aushang am Sitzungssaal oder sonst im Gerichtsgebäude erforderlich. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn der genaue Ort der Augenscheinseinnahme und Fortsetzung der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung nicht konkret genannt worden ist. Ein entsprechender Vortrag wird der Rechtsbeschwerdebegründung, die das Protokoll der Hauptverhandlung wiedergibt, zu entnehmen sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Augenscheinseinnahme unmittelbar vor dem Gerichtsgebäude erfolgt wäre, was eine Teilnahme an der Hauptverhandlung für jeden interessierten Zuhörer - auch für einen später eintreffenden - unschwer möglich gemacht
hätte. Vielmehr befindet sich die in Augenschein genommene Örtlichkeit ausweislich der Urteilsgründe wenige Meter vom Ausgang des Gerichtsparkplatzes entfernt. Damit kann er ohne weiteres auf einer dem Haupteingang abgewandten Seite des Gerichtsgebäudes liegen oder sonst an einer Stelle, die vom Eingang aus nicht einsehbar ist.
Da es sich insoweit um einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund handelt (§ 338 Nr. 6 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG), ist davon auszugehen, dass das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.
Der Fehler nötigt deshalb zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache.
Eine Einstellung des Verfahrens entsprechend dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers wegen eines Verfolgungshindernisses (Eintritt der Verfolgungsverjährung) kommt nicht in Betracht. Diese liegt tatsächlich nicht vor.
Der Bußgeldbescheid vom 03.09.2003 (BI. 1 f. d.A.), zugestellt dem "Rechtsanwaltsbüro ..." in Minden am 05.09.2003 (BI. 13 d.A.). hat den Lauf der Verfolgungsverjährung wirksam unterbrochen. Die Zustellung ist wirksam. Zwar ist die Bezeichnung "Rechtsanwaltsbüro...unglücklich gewählt. Tatsächlich ist (aber) Rechtsanwalt ...", der auch unter der Bezeichnung "Kanzlei RM" firmiert (BI. 7 d.A.), seinerzeit alleiniger Verteidiger gewesen; die entsprechende Vollmacht befand sich im Zeitpunkt der Zustellung bei den Akten (BI. 8 d.A.). Die gewählte unpersönliche Adressierung steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen. Dies ergibt sich aus der bereits vom Rechtsbeschwerdeführer angeführten Entscheidung des hiesigen 1. Senats für Bußgeldsachen vom 15.10.2004 - 211 Ss 108/04 (Owi) -. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt hier kein wesentlich abweichender Sachverhalt vor; insbesondere enthält auch diese Adressierung ...