Entscheidungsstichwort (Thema)
Formerfordernis für die Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung
Leitsatz (amtlich)
Die Einwilligung in eine Strafrestaussetzung zur Bewährung und ihre Rücknahme bedürfen nicht der Schriftform. Diese Erklärungen können mündlich, und zwar auch telefonisch, gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben werden.
Normenkette
StGB § 57 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 454
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen 75 StVK 65/16) |
LG Hannover (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen 75 StVK 66/16) |
LG Hannover (Entscheidung vom 30.06.2016; Aktenzeichen 75 StVK 64/16) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben.
Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover die Vollstreckung der Reste der gegen den Verurteilten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 21. März 2012 (20 KLs 5302 Js 8668/11 (11/12)), der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 25. Juli 2013 (9 Ds 9103 Js 7328/13 (167/12)) und der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 29. Januar 2015 (9 Ds 9202 Js 14409/14 (420/14)) gemäß § 57 Abs. 2 StGB zum gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt am 13. August 2016 zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der der Staatsanwaltschaft Lüneburg am 5. Juli 2016 zugestellt worden ist, wendet sich diese mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 8. Juli 2016, die am selben Tag beim Landgericht Hannover eingegangen ist.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die weitere Vollstreckung der betreffenden Freiheitsstrafen anzuordnen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der angefochtene Beschluss kann ungeachtet der Frage, ob angesichts der jüngeren Entwicklung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB), keinen Bestand haben. Denn die Strafvollstreckungskammer hat vor ihrer Entscheidung die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten unterlassen.
Zwar hatte sich die JVA H. in einer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 zunächst für eine Strafrestaussetzung zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt ausgesprochen und hatte die Staatsanwaltschaft Hannover eine solche mit Zuschrift an die Strafvollstreckungskammer vom 21. Juni 2016 zunächst beantragt. Dementsprechend hat die 2. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover in Anwendung des § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten abgesehen und mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juni 2016 eine Aussetzung der Vollstreckung der Reste der vorgenannten Freiheitsstrafen zur Bewährung zum gemeinsamen Halbstrafenzeitpunkt gemäß § 57 Abs. 2 StGB beschlossen. Dieses Vorgehen war indes fehlerhaft.
Denn im Anschluss an die positive Stellungnahme der JVA vom 9. Juni 2016 und die eine Halbstrafenaussetzung befürwortende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hannover vom 21. Juni 2016 stellte sich heraus, dass der Verurteilte, der sich im offenen Vollzug in der JVA H. befand, massives Fehlverhalten gezeigt hatte, weshalb er aus dem offenen Vollzug abgelöst wurde, in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt wurde und alle ihm gewährten Vollzugslockerungen widerrufen wurden. Ausweislich einer neuerlichen Stellungnahme der JVA H. vom 24. Juni 2016 hat der Verurteilte, der sich im Rahmen des offenen Vollzugs in einem freien Beschäftigungsverhältnis befand, wiederholt seine Arbeitsstelle vorzeitig verlassen und ist nicht - wie ihm auferlegt worden war - unverzüglich in die JVA zurückgekehrt, sondern hat er sich vermehrt in Spielhallen aufgehalten. Die JVA hat mitgeteilt, der Verurteilte habe bei einer Anhörung in der JVA eingeräumt, sich immer wieder in Spielhallen aufgehalten zu haben. Es liege eine beginnende Spielsucht vor. Der Verurteilte habe, um sein Fehlverhalten zu verdecken, überdies in den Zeitnachweisen der JVA falsche Arbeitszeiten eingetragen und sich mit dieser Manipulation etwa 90 zusätzliche Freistunden erschlichen.
Dementsprechend hat die JVA H. in einer neuerlichen Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Lüneburg und die Strafvollstreckungskammer vom 24. Juni 2016 ihre ursprüngliche positive Stellungnahme revidiert und eine Strafrestaussetzung nunmehr ausdrücklich nicht mehr befürwortet. Diese neuerliche Stellungnahme der JVA H. ging am 27. Juni 2016 beim Landgericht Hannover ein, blieb jedoch von der Strafvollstreckungskammer bei ihrer Beschlussfassung am 30. Juni 2016 aus nicht ersichtlichen Gründen offensicht...