Normenkette

GKG § 5 Abs. 4 S. 5, § 25 Abs. 3 S. 1; ZPO § 568

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 236/02)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Einzelrichter des Beschwerdegerichts gem. §§ 568 ZPO, 5 Abs. 4 S. 5 und 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. GKG zuständig, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde und die Voraussetzungen für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat in seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung nicht vorliegen. § 25 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. GKG bestimmt, dass auf die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren auch die für das Beschwerderecht in dem Kostenansatzverfahren geltende Bestimmung des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG anzuwenden ist. Danach sind i.Ü., also soweit keine anderweitige Regelung in § 25 Abs. 3 GKG vorgesehen ist, die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften (§§ 567 ff. ZPO) anzuwenden, zu denen auch die Regelung über die Entscheidung durch den originären Einzelrichter gemäß § 568 ZPO gehört. Der abweichenden Auffassung von Schütt (vgl. ZPO-Reform – Fortgeltung des alten Beschwerdeverfahrens beim Kostenansatzverfahren, MDR 2002, 986 [987]) kann nicht gefolgt werden. Zwar hat der Gesetzgeber sich in dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2002 (BGBl. I, 1887) darauf beschränkt, § 5 GKG, den § 25 Abs. 3 S. 1 GKG teilweise für anwendbar erklärt, nur in zwei Punkten zu ändern, nämlich bezüglich des Ausschlusses der Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und hinsichtlich der Klarstellung, dass die Erinnerung gegen den Kostenansatz nicht fristgebunden ist (Art. 32 Ziff. 1 ZPO-RG). Indessen kann aus dem Schweigen des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden, dass es der Gesetzgeber bei der Zuständigkeit des Beschwerdegerichts in voller Besetzung für die Entscheidung über die Beschwerde belassen wollte. Im Gegenteil hätte für den Gesetzgeber bei einer entspr. Absicht nicht nur Veranlassung bestanden, den Ausschluss der Einzelrichterzuständigkeit aus Anlass der Einführung des originären Einzelrichters im Beschwerdeverfahren nach der ZPO ausdrücklich in der Gesetzesbegründung zu erwähnen, sondern die Verweisung auf die für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache geltenden Vorschriften im Gesetzestext des § 5 Abs. 4 S. 5 GKG entspr. einzuschränken.

Indessen bestand kein sachlich nachvollziehbarer Grund, dem für die Entscheidung über Beschwerden in der Hauptsache zuständigen Einzelrichter nicht auch die Zuständigkeit für die weniger bedeutsamen Entscheidungen über Beschwerden gegen den Kostenansatz und den Streitwert zuzuweisen.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel aus den auch ggü. dem Beschwerdevorbringen zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des LG vom 19.9.2002 nicht begründet. Insbesondere entspricht das Interesse der Klägerin an dem Verbot einer Veräußerung der streitbefangenen in seinem Eigentum stehenden Gegenstände dem glaubhaft gemachten Gebrauchswert unabhängig davon, dass die Beklagte zur Herausgabe der Gegenstände gegen Zahlung eines Betrages von 20.084,94 Euro auf eine Forderung der Beklagten bereit gewesen wäre. Die Klägerin war nämlich nicht gehalten zur Abwehr der unrechtmäßigen Veräußerung der Gegenstände eine von ihr bestrittene Forderung des Beklagten auszugleichen. Das LG hat für das Verfahren der einstweiligen Verfügung mit Recht auch keinen Abschlag ggü. dem Wert des Hauptsacheverfahrens vorgenommen, weil die Klägerin mit dem beantragten Veräußerungsverbot das gleiche Ziel wie mit einer entspr. Unterlassungsklage erstrebt und erreicht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1104054

Mitt. 2003, 337

OLGR-CBO 2002, 303

www.judicialis.de 2002

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