Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmbarkeit des Beschwerdeführers als Zulässigkeitsvoraussetzung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Beschwerde gegen den eine Ergänzungspflegschaft anordnenden Beschluss, der als Beteiligte allein die antragstellenden Großeltern sowie das - durch seine Eltern vertretene - Kind aufführt, die "in der Familiensache betreffend X. Y. namens und in Vollmacht der Beteiligten" von einem erstinstanzlich nicht bereits in Erscheinung getretenen Verfahrensbevollmächtigten ohne Beifügung der Vollmacht eingelegt wird und auch nicht in der bereits erfolgten Begründung oder den beigefügten Unterlagen weitere Anhaltspunkte auf die Identität der Beschwerdeführer enthält, ist unzulässig, wenn erst nach Ablauf der Beschwerdefrist auf entsprechende Anfrage mitgeteilt wird, dass Beschwerdeführer die Kindeseltern sein sollen.

 

Normenkette

FamFG § 64

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 14.04.2010; Aktenzeichen 607 F 429/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 14.4.2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 2.000 EUR.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller als Großeltern des betroffenen Kindes G K mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.1.2010 im Hinblick auf die beabsichtigte Schenkung einer Eigentumswohnung, auf der Nießbrauchsrechte zugunsten der Großeltern sowie der Kindesmutter lasten, die vormundschaftliche Genehmigung bzw. die Bestellung eines Ergänzungspflegers, zu dem bereits ein personeller Vorschlag unterbreitet wurde, beantragt.

Das AG hat nach Einholung weiterer Auskünfte mit Beschluss vom 14.4.2010 für die Vertretung des Kindes bei dem beabsichtigten Schenkungsvertrag einen konkreten Ergänzungspfleger bestellt. Dieser Beschluss, in dem als Beteiligte die Antragsteller sowie das Kind, vertreten durch seine Eltern bezeichnet sind, ist den Kindeseltern jeweils am 26.4.2010 durch Übergabe zugestellt worden.

Mit am 21.5.2010 beim AG eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat Rechtsanwalt E unter Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens "In der Familiensache betreffend G K, geb. am 2010 ... namens und kraft Vollmacht der Beteiligten" gegen den Beschluss vom 14.4.2010 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses eingelegt und diese sogleich - mit Hinweis auf eine fehlende Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich des für das Kind allein als rechtlich vorteilhaft bewertete Geschäft - begründet; der Beschwerdeschrift war allein eine Ablichtung der Ausfertigung des notariellen Schenkungsvertrages beigefügt.

Auf - nach Eingang der Akten beim OLG am 28.5.2010 erfolgte - ausdrückliche Nachfrage des Berichterstatters bezüglich der - aus der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbaren - Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt E am 11.6.2010 mitgeteilt, dass er die Beschwerde "namens der Eltern" eingelegt habe.

II. Die Beschwerde der - erst auf Grundlage des am 11.6.2010 eingegangen Schriftsatzes als Beschwerdeführer identifizierbaren - Kindeseltern ist unzulässig, da sie nicht formgerecht innerhalb der mit dem 26.5.2010 abgelaufenen Beschwerdefrist eingelegt worden ist.

Zu den Formerfordernissen einer Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG gehört es auch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist dem Gericht namhaft gemacht wird, wobei es ausreicht, wenn aus der Beschwerdeschrift oder aus sonstigen innerhalb der Frist abgegebenen Erklärungen hervorgeht oder sich durch Auslegung ermitteln lässt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. etwa Keidel16-Sternal, FamFG § 64 Rz. 28 m.w.N.). Dieses Erfordernis einer Bestimmbarkeit der Beschwerdeführer vor Ablauf der Beschwerdefrist ist im Streitfall jedoch selbst bei großzügigstem Verständnis nicht erfüllt.

Der Beschwerdeschrift ist lediglich zu entnehmen, dass Beschwerdeführer "die Beteiligten" seien. Auch den weiteren Ausführungen in der Begründung der Beschwerde sowie der allein beigefügten Ablichtung des Schenkungsvertrages sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, um wen es sich dabei handeln soll.

Eine Identifizierung der Beschwerdeführer ist auch nicht durch die Beifügung einer Ablichtung der zugrunde liegenden Vollmacht ermöglicht worden und kann - da Rechtsanwalt E erstinstanzlich am Verfahren nicht aktenmäßig nachvollziehbar beteiligt war - auch nicht etwa aus dessen früherer Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten erschlossen werden.

Schließlich kann auch die Bezeichnung der Beschwerdeführer als "die Beteiligten" nicht zu einer Klärung deren Identität führen: im angefochtenen Beschluss sind als solche aufgeführt zum einen die Großeltern des betroffenen Kindes, zum anderen das Kind selbst, gesetzlich vertreten durch seine Eltern; insofern könnte die Bezeichnung als "die Beteiligten" im Hinblick auf die verwendete Mehrzahl allenfalls auf die Großeltern des Kindes als die einzige im Ausgangsbeschluss auftretende Personenmehrheit unter dieser Bezeichnung hindeuten, ein - zudem noch hinreiche...

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