Leitsatz (amtlich)

Der Zwangsverwalter ist nach Aufhebung des Verfahrens infolge Rücknahme des Gläubigerantrages nicht mehr befugt, in einem laufenden Prozess weiterhin Mietzahlung an sich zu verlangen, sofern keine eindeutige Ermächtigung des Vollstreckungsgerichts vorliegt.

 

Normenkette

ZVG § 152

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen 14 O 253/05)

 

Tenor

Es wird erwogen, die Berufung des Klägers gegen das am 18.1.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Hannover durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme der Berufung bis zum 13.4.2007 gewährt.

 

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Der Senat folgt insbesondere der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters für von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme.

Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Die von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (§ 139 Abs. 2 ZPO) des LG erhobene Verfahrensrüge verhilft dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg, weil die Klage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist.

Mit dem LG ist davon auszugehen, dass der Kläger als Zwangsverwalter des streitbefangenen Grundstücks nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch Beschluss des AG Neustadt a. Rbge. (84 L 3/05) nicht mehr berechtigt ist, von der Beklagten als Mieterin die Zahlung der streitbefangenen Ansprüche Miete und Nebenkosten für die Zeit von Oktober 2004 bis September 2005 i.H.v. insgesamt 22.151,19 EUR an sich zu verlangen.

Zwar waren von der mit der Inbesitznahme des streitbefangenen Grundstücks durch den Kläger am 31.1.2005 auf Grund der Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluss vom 25.1.2005 wirksam gewordenen Beschlagnahme des Grundstücks zunächst auch die Mietforderungen des Schuldners des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen die Beklagte einschließlich der Ansprüche auf Nebenkostenvorauszahlungen erfasst (§§ 146, 148, 21

Abs. 2 ZVG) und zwar auch die rückständigen Mietforderungen für das Jahr vor Anordnung der Zwangsverwaltung (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Die aus § 152 ZVG resultierende Prozessführungsbefugnis des Klägers als Zwangsverwalter zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche erstreckte sich auch auf die im Wege der Vorausverfügung angeblich bereits durch die im Schreiben der Gläubigerin vom 24.2.2003 erwähnte Zessionserklärung vom 9.1.2001 von dem späteren Schuldner des Zwangsverwaltungsverfahrens und Vermieter an die spätere Gläubigerin der Zwangsverwaltungsverfahrens abgetretenen Ansprüche aus dem streitbefangenen Mietverhältnis im Jahr vor der Beschlagnahme, weil die Gläubigerin nicht auf die Rechtsverfolgung verzichtet, sondern dem Kläger mit Schreiben vom 23.2.2006 bestätigt hat, dass er beauftragt gewesen sei, die rückständigen Mieten einzuklagen (§§ 8 ZwVwV, 1123 ff. BGB).

Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Rücknahme des Gläubigerantrages am 19.9.2005 endete jedoch zugleich die Beschlagnahme des Grundbesitzes, was das AG in seinem Beschluss vom 20.9.2005 ausdrücklich festgestellt hat. Mit der Beendigung der Beschlagnahme des Grundstücks ist zugleich auch die Enthaftung der noch nicht durch Zahlung an den Kläger erfüllten Mietzinsansprüche eingetreten. Die Auffassung des Klägers, die auf die Zeit vor dem 19.9.2005 entfallenden streitbefangenen Mietzinsansprüche seien weiter der Beschlagnahme unterworfen, findet im Gesetz keine Stütze. Auch § 12 Abs. 3 ZwVwV berechtigt den Kläger als Zwangsverwalter nach Beendigung der Zwangsverwaltung nur, von ihm begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen, aber nicht zur Einziehung weiterer Zahlungsansprüche. Nach § 152 Abs. 1 und 2 ZVG ist der Kläger nur berechtigt, Ansprüche geltend zu machen, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der BGH mit Urteil vom 8.5.2003 nicht entschieden, dass der Zwangsverwalter auch nach Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Rücknahme des Gläubigerantrages den Mietzinsanspruch für die Zeit des Bestehens der Zwangsverwaltung eintreiben könne. Die zitierte Fundstelle (vgl. BGH v. 8.5.2003 - IX ZR 382/00, BGHZ 155, 38 ff. I. a.E.) enthält nur die Wiedergabe der Rechtsauffassung des dortigen Berufungsgerichts, die der BGH im Folgenden Satz (a.a.O. II) ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet, weil die Prozessführungsbefugnis des Klägers auch für anhängige Prozesse die Beendigung der Zwangsverwaltung nicht überdauere, sofern nicht das Vollstreckungsgericht die Fortdauer im Zusammenhang mit der Aufhebung erkennbar bestimme (vgl. au...

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