Leitsatz (amtlich)
Rechtsangelegenheiten besorgt, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Gestaltende Rechtsbesorgung liegt in der unmittelbaren Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten derart, dass diese Rechtsangelegenheiten einem gewissen Abschluss durch Schaffung und Veränderung von Rechtsverhältnissen zugeführt werden. Die Herbeiführung des Abschlusses eines Darlehensvertrags fällt unter die Rechtsgestaltung, da damit ein bestimmtes Rechtsverhältnis neu geschaffen wird.
Normenkette
RBerG Art. 1 § 1
Verfahrensgang
LG Stade (Aktenzeichen 2 O 153/08) |
Tenor
Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und zu einer weitere Kosten zum Teil vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung an den Beklagten geleisteter Beträge aus eigenem und abgetretenem Recht i.H.v. 10.000 EUR zuerkannt. Die Abtretung der Rückforderungsansprüche der Zeugin P. an den Kläger ist nach anfänglichem Bestreiten durch den Beklagten in erster Instanz unstreitig geworden (Bl. 70 d.A.).
Rechtsfehlerfrei hat das LG das Vorliegen der Voraussetzungen eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs bejaht. Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen seitens des Beklagten ergibt sich weder aus dem zwischen dem Beklagten und dem Kläger für die Fa. R. E. geschlossenen Vertrag (1.) noch aus der Erklärung des Klägers, die Forderungen der Fa. B. anzuerkennen (2.).
1. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und daher gem. § 134 BGB nichtig ist.
Darauf, dass ein Verstoß gegen § 34c GewO keine Nichtigkeit des Vertrags i.S.d. § 134 BGB zur Folge hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass die von dem Beklagten erbrachten Tätigkeiten gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßen haben, was die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB nach sich zieht (vgl. BGH NJW 2007, 1813). Der Beklagte hätte für die Vornahme dieser Tätigkeiten eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten benötigt.
Dies gilt zunächst für die von dem Beklagten jedenfalls angeblich entfalteten Bemühungen zur Erlangung eines Kredits. Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellung des LG, der Beklagte habe sich zu einer Kreditvermittlung und nicht nur zu der Erstellung eines Ratings verpflichtet, gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, bestehen nicht. Die landgerichtliche Würdigung der Aussage des Zeugen S. genügt den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO. Sie ist weder unvollständig noch in sich widersprüchlich und verstößt auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze (vgl. BGH NJW 2004, 1876). Die von dem LG rechtsfehlerfrei als glaubhaft eingestufte Bekundung des Zeugen S., der Beklagte habe ihm gegenüber erklärt, dass er Kredite vermitteln solle, werden auch durch den Inhalt der durch den Beklagten gestellten Rechnungen gestützt. In der Rechnung vom 29.9.2006 (Rechnungsnummer: 1510 1496) hat der Beklagte beispielsweise für die Positionen "Antrag ...-Bank", in der Rechnung vom 2.4.2007 (Rechnungsnummer: 1510 3547) für die Positionen "Antragsunterlagen - VB G. eG" und in der Rechnung vom 17.7.2007 (Rechnungsnummer: 1510 4877) u.a. für eine Position "Abgabe des Antrages" Honorar geltend gemacht. Daraus geht hervor, dass der Beklagte bereits konkret mit der Antragstellung befasst war. In der Gesamtschau zeigen die Rechnungen weiterhin, dass der Beklagte überwiegend Beträge für angeblich erfolgte Fahrten zu Banken sowie die Durchführung von Bankgesprächen berechnet hat. Am 7.6.2007 (Rechnungsnummer: 1510 4567) berechnete er Beträge explizit für die Positionen "VB-.N.-Kreditverhandlungen" sowie "Verhandlungen mit der Bank/BWA". Diese Umstände lassen darauf schließen, dass er auf die Abschlussreife von Kreditverträgen abzielende Verhandlungen mit den verschiedenen Banken führte oder zu führen vorgab und nicht nur vorbereitende Maßnahmen in Form der Erstellung eines Ratings traf.
Bei der Kreditvermittlung handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGHZ 38, 71, 75; B...