Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert der Stufenklage
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert nach den Vorstellungen des Klägers nach dem – noch zu beziffernden – Leistungsanspruch bei Klageeinreichung zu bewerten.
Normenkette
GKG § 44
Gründe
Die ersichtlich in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Kläger ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig und begründet.
Das AG hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG - wie das AG insoweit zutreffend erkannt hat - der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, wahrend der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. Entscheidend ist dabei nach § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung. die den Rechtszug einleitet. Dies gilt grundsätzlich auch für noch nicht bezifferte Anträge, da auch diese mit der Einreichung einer Stufenklage anhängig werden [OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 534, 535; Hartmann, Kostengesetze. 36. Aufl., § 44 GKG Rz. 4).
Streitig ist. ob dies auch gilt, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil der Rechtsstreit - wie im vorliegenden Verfahren - vor Bezifferung eines Leistungsantrages durch Vergleich endet.
Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fallen allein der Wert des Auskunftsanspruches maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrages zu bemessen wäre (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1765; OLG Stuttgart v. 17.1.1990 - 17 WF 23/90, FamRZ 1990, 652).
Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, sei der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 1205: OLG Stuttgart FamRZ 2008, 534: Zöller/Herget, 27. Aufl., § 3 Rz. 16 - Stufenklage m.w.N.).
Der Senat schließt sich der herrschenden Meinung an. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch, über den ein Vergleich geschlossen wird, kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Danach war von der Vorstellung der Kläger bei Einreichung der Klage im Dezember 2005 auszugehen und nicht - wie vom AG vorgenommen - von dem im Vergleich gefundenen Ergebnis oder - wie vom Beschwerdeführer vertreten - von im einstweiligen Anordnungsverfahren gefundenen Ergebnis. Die Vorstellung der Kläger lässt sich dem gleichzeitig mit der Klageschrift gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung entnehmen und beträgt für den Kindesunterhalt monatlich 294 EUR und für den Ehegattenunterhalt monatlich 862.26 EUR.
Gemäß § 42 Abs. 1 GKG belauft sich der Streitwert für den laufenden Unterhalt damit auf 13875,12 EUR ((294 EUR+862,26 EUR) × 12] und berücksichtigt den Zeitraum Januar bis Dezember 2006. Hinzuzurechnen ist gem. § 42 Abs. 5 GKG der rückständige Unterhalt. Dieser betragt lifür den Zeitraum November und Dezember 2005 2312,52 EUR ((294 EUR+862,26 EUR) × 2). Insgesamt beträgt der Streitwert 16187.64 EUR (13.875,12 EUR +2.312.52 EUR).
Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrages verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage lediglich aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruches an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 352, 353; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 71). Diesen bemisst der Senat mit 1/10 des Streitwertes der noch nicht bezifferten Leistungsklage (s o.) und damit auf 1618,76 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2137516 |
FamRZ 2009, 452 |
OLGR-Nord 2009, 490 |