Verfahrensgang

LG Stade (Beschluss vom 11.12.1984; Aktenzeichen 5 O 125/83)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 11. Dezember 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 5.601 bis 5.800 DM.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat, nachdem die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, zu Recht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Nach dieser Vorschrift ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet: Die Kosten sind grundsätzlich so zu verteilen, wie über sie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre, sondern der Rechtsstreit so verlaufen und beendet worden wäre, wie es bei Abwägung der Erfolgsaussichten aufgrund des bisherigen Vorbringens und Verhaltens der Parteien anzunehmen war.

Nach diesen Grundsätzen hätten die Kosten des Rechtsstreits voll dem Kläger auferlegt werden müssen. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Danach sind, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, falls der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Diese Regelung ist entsprechend auf die Aufnahme des durch ein Konkursverfahren unterbrochenen Rechtsstreits anzuwenden (vgl. Jaeger-Leut-Weber, § 146 KO Rdnr. 29). Das führt hier dazu, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte hat, noch bevor nach Aufnahme des Rechtsstreits mündlich verhandelt worden ist, den noch streitigen Anspruch dadurch anerkannt, daß er seinen Widerspruch gegen die Forderung aufgegeben hat. Demgemäß hätte er auch, wenn sich die Hauptsache nicht dadurch vorher erledigt hätte, den Anspruch in der ersten mündlichen Verhandlung nach Aufnahme des Rechtsstreits anerkennen können. Das wäre ein sofortiges Anerkenntnis gewesen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Hartmann, § 93 ZPO, Anm. 2). Der Beklagte hat dem Kläger auch keine Veranlassung gegeben, den Rechtsstreit gegen ihn aufzunehmen. Eine solche Veranlassung hätte nur dann bestanden, wenn der Beklagte sich so verhalten hätte, daß der Kläger vernünftigerweise davon hätte ausgehen müssen, er werde ohne Aufnahme des Rechtsstreits nicht erreichen, daß der Beklagte seinen Widerspruch gegen die Forderung aufgebe. Für eine solche Befürchtung des Klägers bestand aber bei vernünftiger Betrachtung der Umstände kein Anhalt. Der Beklagte hatte zwar den Teil der von dem Kläger zur Konkurstabelle angemeldeten Forderung bestritten, den der Kläger später in dem aufgenommenen Rechtsstreit geltend gemacht hat. Das ist aber nur deshalb geschehen, weil der Kläger seiner Anmeldung zur Konkurstabelle entgegen § 139 Satz 3 KO nicht Abschriften oder Fotokopien seiner Rechnungen beigefügt hatte und diese auch später, nachdem der Beklagte die Forderung insoweit bestritten hatte, dem Beklagten nicht sogleich vorgelegt hatte. Allerdings war wegen des Fehlens der Urkunden die Anmeldung der Forderung nicht unwirksam; das hat entgegen der Ansicht des Klägers auch das Landgericht nicht angenommen. Wie es vielmehr zutreffend ausgeführt hat, war die Beifügung von Abschriften oder Fotokopien der Rechnungen aber erforderlich, um dem Beklagten und auch den übrigen Konkursgläubigern die Möglichkeit zu geben, die Berechtigung der Forderung des Klägers zu überprüfen (vgl. §§ 144 ff KO). Auch Rechnungen sind urkundliche Beweisstücke im Sinne des § 139 ZPO, weil sich aus ihnen der Umfang der behaupteten Forderung ergeben kann. Daß der Kläger solche Unterlagen der Anmeldung nicht beigefügt hatte, wurde nicht dadurch wettgemacht, daß er den Beklagten später auf die Einsicht der Akten dieses Rechtsstreits verwies, in denen sich Fotokopien der Rechnungen befanden. Dadurch wurde den übrigen Konkursgläubigern keine Möglichkeit der Überprüfung gegeben. Aber auch der Beklagte war nicht gehalten, auf diesem Wege die Berechtigung der von dem Kläger angemeldeten Forderung zu überprüfen. Es war Sache des Klägers, die Berechtigung seiner Forderung in der von der Konkursordnung vorgesehenen Weise darzutun. Er und nicht der Beklagte mußte sich darum kümmern, daß dieser Nachweis gelang; denn nur dadurch konnte der Kläger die von ihm erstreckte Eintragung der Forderung in die Konkurstabelle erreichen (§ 145 Abs. 2 KO). Darüber hinaus war es dem Beklagten auch deshalb nicht zumutbar, die Berechtigung der Forderung des Klägers durch Einsicht in die Prozeßakten zu überprüfen, weil er – wie er unbestritten vorträgt – in der Zeit vom 19. bis 30.4.1984, die ihm zur Prüfung der Konkursforderung zur Verfügung stand, insgesamt etwa 40 Forderungen zu prüfen hatte. Selbst wenn in dem Merkblatt für die Forderungsanmeldung zum Konkursverfahren, das dem Kläger ausgehändigt worden ist, als Beispiel für beizufügende urkundl...

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