Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Stade vom 27. September 1999 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben 304 Abs. 4 StPO).
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Stade hat den Angeschuldigten angeklagt, in der Zeit vom 30. September 1992 bis zum 15, August 1995 durch 11 Straftaten Steuerhinterziehungen begangen zu haben, und zwar Einkommensteuerhinterziehungen in Höhe von 7. 561, - DM, 33. 301, - DM, 51. 386, - DM und 268. 832, - DM für die Jahre 1991 bis 1994, Umsatzsteuerhinterziehungen in Höhe von 22. 826, - DM, 102. 000, - DM und 152. 739, - DM für die Jahre 1993 bis 1995, Gewerbesteuerhinterziehungen in Höhe von 5. 395, - DM, 6. 461, - DM und 67. 184, - DM für die Jahre 1992 bis 1994 sowie Schenkungssteuerhinterziehung in Höhe von 54. 400, - DM im Jahr 1995. Die Staatsanwaltschaft ist dabei von folgendem durch das Ermittlungsergebnis bestätigten Sachverhalt ausgegangen:
Am 11. Januar 1996 nahmen zwei Fahndungsbeamte der Steuerfahndung Lüneburg auf Anordnung des Amtsgerichts Buxtehude an einer Durchsuchung der Kriminalpolizei wegen des Verdachts der Geldwäsche bei dem Angeschuldigten teil. Die Eheleute H hatten im Zeitraum von November 1990 bis September 1995 insgesamt ca. zwei Millionen DM auf ihrem gemeinsamen Konto eingezahlt. Der Angeschuldigte hatte lediglich für das Jahr 1994 eine Einkommensteuererklärung abgegeben, in der er 55. 023, - DM als Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit als leitender Angestellter bei einem Geldtransportunternehmen angegeben hatte. Die Herkunft der Gelder konnte nicht ermittelt werden. Den wurde wiederholt mitgeteilt, dass gegen sie kein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei; es wurden auch keine Ermittlungen geführt. Die Eheleute wurden aufgefordert, Einkommensteuererklärungen ab 1992 einzureichen. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1996 teilte der Angeschuldigte dem Finanzamt Stade mit, dass er neben seiner unselbständigen Tätigkeit ab Ende 1991 im Rahmen einer Partnerschaft auf den Balearen Boote vermittelt habe. Er habe aus dieser Tätigkeit erhebliche Einnahmen erzielt, die er in der Bareinzahlungen auf seinem Konto für die einzelnen Jahre angab. Aufgrund dieses Schreibens wurde gegen den Angeschuldigten das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Steuerverkürzungsbeiträge sind aufgrund der Angaben des Angeschuldigten festgesetzt und von diesem bezahlt worden.
Die Wirtschaftsstrafkammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten mit der Begründung abgelehnt, der Tatverdacht gegen ihn reiche nicht hin, weil sich der Anklagevorwurf ausschließlich auf das durch keinerlei Unterlagen oder Zeugen belegte Schreiben des Angeschuldigten stütze. Dieses Schreiben habe keinen Beweiswert für die Steuerhinterziehungen. Im übrigen liege in dem Schreiben vom 2. Oktober 1996 zusammen mit der zwischenzeitlich erfolgten vollständigen Nachzahlung der Steuern eine strafbefreiende Selbstanzeige.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stade.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nicht zu folgen vermag der Senat zwar der Wirtschaftsstrafkammer insoweit, als sie den hinreichenden Tatverdacht der Steuerhinterziehung aus tatsächlichen Gründen verneint. Auch wenn die Angaben des Angeschuldigten nicht durch Unterlagen oder Schriftstücke belegt sind, hat er sie doch nach anwaltlicher Beratung und in Kenntnis zumindest der steuerlichen Konsequenzen gemacht und hat auch im späteren Verfahren nicht zum Ausdruck gebracht, dass er seine Angaben nicht aufrecht erhalte.
2. Zutreffend hat das Landgericht jedoch das Vorliegen einer wirksamen Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 AO bejaht.
a) Die Angaben im Schreiben des Angeschuldigten vom 2. Oktober 1996 erfüllen die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige. Der Steuerpflichtige muss, um Straffreiheit zu erlangen, eine Tätigkeit in Richtung einer Berichtigung oder Ergänzung seiner früheren oder Nachholung unterlassener Angaben entfalten und hierdurch wesentlich dazu beitragen, dass die betreffende Steuer nachträglich richtig festgesetzt werden kann. Er muss seine Fehler nach Art und Umfang offenbaren und von seinem Standpunkt aus, so wie er die Sachlage beurteilt, mit seinen Auskünften und gegebenenfalls Unterlagen dem Finanzamt eine bisher verschlossene Steuerquelle offenbaren. An den Inhalt einer Selbstanzeige dürfen dabei keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, dass das Finanzamt auf dieser Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den Sachverhalt aufklären und die Steuer berechnen kann (vgl. BGH NJW 1974, 2293). Diesen Anforderungen genügt das Schreiben vom 2. Oktober 1996. Das Finanzamt hat allein aufgrund der darin enthaltenen Angaben,...