Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beteiligung des Beigeladenen am Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat ist nicht gegeben, wenn er lediglich in der mündlichen Verhand lung anwesend ist, ohne sich durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise einzubringen.
2. Ist aber infolgedessen keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auf erlegte Kostenhaftung nach §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO, nicht in Betracht. Allein auf bloße Informationsverschaffung gerichtete Tätigkeiten, wie Akteneinsichtnahme oder die sich auf die Rolle eines Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, genügen dafür nicht.
Normenkette
GWB § 119; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Aktenzeichen VgK 12/2008) |
Tenor
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der den Antragsgegner und der Beigeladenen zu 1 entstandenen Kosten, sowie die vor der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen.
Die Beigeladene zu 2 trägt ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten selbst.
Die ihnen vor der Vergabekammer entstandenen Auslagen tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 15.5.2008 hat die Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - auf Antrag der Antragstellerin festgestellt, dass sie in ihren Rechten verletzt ist und die Antragsgegner verpflichtet, das Vergabeverfahren aufzuheben. Dagegen haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde zum OLG Celle eingelegt. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat am
15.7.2008 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.7.2008 mit Zustimmung der Auftraggeber ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen.
II. Nach der Rücknahme des Nachprüfungsantrags war über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu entscheiden. Hierbei ist zwischen den Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde und denjenigen des Verfahrens vor der Vergabekammer zu differenzieren.
1. Die Antragstellerin hat in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten der Auftraggeber und der Beigeladenen zu 1 zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind auf das vergaberechtliche Beschwerdeverfahren als streitiges Verfahren vor einem ordentlichen Gericht die Kostenvorschriften der ZPO analog anzuwenden (BGHZ 146, 202, 216; 158, 43, 59; BGH, Beschl. v. 25.10.2005 - X ZB 15/05, NZBau 2006, 392 f.. zitiert nach Juris Tz. 5). Dies gilt auch für die Kosten Beigeladener (BGHZ 158, 43, 59. BGH, Beschl. v. 25.10.2005, a.a.O.).
a) Im Beschwerdeverfahren hat die Beigeladene zu 1 als Beteiligte ihre durch § 119 GWB begründete Stellung am Beschwerdeverfahren auch genutzt, indem sie beim Beschwerdegericht Schriftsätze eingereicht, sich argumentativ in die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingebracht und sich damit am Beschwerdeverfahren beteiligt hat. Da sich die Beigeladene zu 1 gem. § 120 Abs. 2 GWB vor dem Beschwerdegericht durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen musste, gehören dessen Gebühren zu den zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren notwendigen Kosten, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruches bedarf (BGHZ 158 a.a.O.. BGH, Urt. v. 25.10.2005 a.a.O.).
b) Dagegen waren die der Beigeladenen zu 2 entstandenen Kosten nicht zu erstatten. Ein Beigeladener ist kostenrechtlich nur dann wie ein Antragsteller oder Antragsgegner zu behandeln, wenn er die durch die Beiladung begründete Stellung im Verfahren auch nutzt, indem er sich an dem Verfahren beteiligt (BGHZ 169, 131, 152 f.). Das hat die Beigeladene zu 2 im Gegensatz zu der Beigeladenen zu 1 nicht getan, da sie lediglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat anwesend war, ohne sich bis zu der von der Antragstellerin erklärten Antragsrücknahme durch die Einreichung von Schriftsätzen, die Stellung von Anträgen oder die Abgabe von sonstigen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung in irgendeiner Weise am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Ist aber - wie hier - mangels inhaltlicher Beteiligung in dem Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat keine - einem Beitritt eines Streithelfers vergleichbare - Unterstützungshandlung erkennbar und daher nicht feststellbar, welches (Rechtsschutz)Ziel ein Beigeladener in der Sache verfolgt, kommt seine kostenrechtliche Beteiligung im Nachprüfungsverfahren, sei es in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung, sei es durch eine ihm auferlegte Kostenh...