Normenkette
BGB §§ 1925, 1931
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 2 T 168/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 28.534,35 Euro
Der Beschwerdewert in dem angefochtenen Beschluss wird abgeändert auf 28.534,35 Euro.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).
Das LG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Erbquote der Beteiligten zu 1) sich nach dem Tod des Erblassers gem. § 1931 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 1371 Abs. 1 BGB auf 3/4 und nicht – wie von der Beteiligten zu 1) in ihrem Erbscheinsantrag vom 6.3.2002 zugrunde gelegt – auf 7/8 beläuft.
Gemäß § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ist der überlebende Ehegatte des Erblassers neben Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Hinzu tritt gem. § 1931 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB ein weiteres Viertel wegen der Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod des Erblassers.
Ein derartiger Fall liegt hier vor. Neben der Beteiligten zu 1) sind die Beteiligten zu 2)–4) als Verwandte zweiter Ordnung zu weiteren Anteilen von je 1/12 berufen. Sie sind Abkömmlinge des am 4.1.1972 verstorbenen Halbbruders … des Erblassers. Die am 26.7.1924 verstorbene Mutter … des Erblassers war in zweiter Ehe mit Herrn … verheiratet, aus der … hervorgegangen ist. In dritter Ehe war die Mutter mit dem am 14.3.1977 verstorbenen Vater des Erblassers … verheiratet. Aus dieser Ehe ist der Erblasser hervorgegangen. Ein aus der ersten Ehe der Erblasserin mit einem Herrn … hervorgegangener Sohn ist kinderlos vorverstorben.
An dieser Verteilung der Erbquoten ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten zu 2)–4) nur mit der vorverstorbenen Mutter des Erblassers, nicht dagegen mit dem ebenfalls vorverstorbenen Vater des Erblassers verwandt sind. Insb. führt dies nicht dazu, dass die Beteiligten zu 2)–4) lediglich in einen 1/8-Anteil der Mutter des Erblassers eingetreten wären und der 1/8-Anteil des Vaters des Erblassers an die Beteiligte zu 1) als Ehefrau des Erblassers fiele.
Das BGB differenziert zwischen dem Verwandten- und dem Ehegattenerbrecht. Diese beiden gesetzlichenErbrechte sieht das Gesetz als gleichwertig an und lässt sie daher nebeneinander zum Zug kommen (Leipold in MünchKomm/BGB, §§ 1922–2385, 3. Aufl. 1997, § 1931 Rz. 2). Der Erbanteil des Ehegatten ist hierbei fest und orientiert sich ausschließlich an den Kriterien des Bestandes der Ehe, der Art des Güterstandes sowie der Nähe konkurrierender Verwandter (LG Bochum v. 18.8.1989 – 7 T 585/89, Rpfleger 1989, 509 [510]; Leipold in MünchKomm/BGB, §§ 1922–2385, 3. Aufl. 1997, § 1931 Rz. 3; Staudinger/Werner, BGB, §§ 1922–1966, Neubearbeitung 2000, § 1931 Rz. 29).
Lediglich § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB sieht eine Durchbrechung dieses Prinzips vom festen Erbteil vor, wenn der Ehegatte mit Abkömmlingen von Großeltern zusammentrifft. Treffen hier mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 BGB den anderen Abkömmlingen zufallen würde. Für niedrigere Ordnungen gibt es demgegenüber keine entspr. Regelung. Stattdessen knüpft § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließlich an das Vorhandensein von Verwandten der zweiten Ordnung an, ohne zusätzlich danach zu differenzieren, ob Abkömmlinge der Eltern des Erblassers nur mit einem oder mit beiden Elternteilen verwandt sind.
Hieraus folgt, dass der Ehegatte des Erblassers auch dann nicht an die Stelle eines vorverstorbenen Elternteils des Erblassers tritt, wenn lediglich der andere ebenfalls vorverstorbene Elternteil Abkömmlinge hinterlässt (LGBochum v. 18.8.1989 – 7 T 585/89; Staudinger, BGB, §§ 1922–1966, Neubearbeitung 2000, § 1931 Rz. 29; Leipold in MünchKomm/BGB, §§ 1922–2385, 3. Aufl. 1997, § 1931 Rz. 18; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 1925 Rz. 4). Ein Übergangs- oder Heimfallrecht auf den Ehegatten sieht das Gesetz nicht vor.
Darin liegt auch kein Wertungswiderspruch zu § 1925 Abs. 3 BGB. Hiernach treten, wenn zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr leben, an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften (S. 1). Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein (S. 2). Nicht ausdrücklich geregelt ist der – vorliegende – Fall des Vorversterbens beider Elternteile. Hier treten deren Abkömmlinge an ihre Stelle, wobei zwischen gemeinsamen und einseitigen Abkömmlingen zu unterscheiden ist (Palandt, 61. Aufl., § 1925 BGB Rz. 4; Leipold in MünchKomm/BGB, §§ 1922–2385, 3. Aufl. 1997, § 1925 Rz. 5; RGRK, 12. Aufl. 1974, § 1925 BGB Rz. 4; Staudinger/Werner, §§ 1922–1966 BGB, Neubearbeitung 2000, § 1925 Rz. 19). Sind nur Abkömmlinge eines Elternteils (halbbürtigeGeschwister) vorhanden, so erhalten diese auch die auf der anderen Elternteil entfallende Hälfte (LG Bochum v. 18.8.1989 – 7 T 585/89; RGRK, 12. Aufl. 1974, § 1925 BGB Rz. 4; Leipold in MünchKomm/BGB, §§ 1922–2385, 3. Aufl. 1997, § 1931 Rz. 3; Staudi...