Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung einer Beamtenversorgung wegen weiterer ehezeitlicher Anrechte; Berücksichtigung im Versorgungsausgleich trotz Nichtausgleichs des weiteren Anrechts wegen Geringfügigkeit
Leitsatz (amtlich)
Stehen einem Ehegatten neben einem Anrecht aus einem Beamtenverhältnis weitere, in der Ehezeit erworbene Anrechte zu, ist die auf Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften beruhende Kürzung des Beamtenversorgungsanrechts gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG im Versorgungsausgleich auch dann von dem anderen Ehegatten hinzunehmen, wenn von einem Ausgleich des zur Kürzung führenden Anrechts im Hinblick auf ein bei ihm seinerseits vorhandenes ehezeitliches Anrecht gleicher Art und lediglich geringfügig anderer Höhe gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen wird.
Normenkette
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1, 3, § 44 Abs. 3 Sätze 1-2; BeamtVG § 55 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 09.02.2015; Aktenzeichen 609 F 2724/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 9.2.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I. Die beteiligten Ehegatten schlossen die Ehe am 21.6.1996 und wurden auf den am 31.1.2007 zugestellten Antrag der Antragstellerin durch Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 23.10.2009, rechtskräftig insoweit seit dem 10.12.2009, geschieden (609 F 6055/06). Die Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich wurde in dem Urteil abgetrennt und das Versorgungsausgleichsverfahren im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.11.2007 zur Startgutschrift rentenferner Versichertenjahrgänge in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (BGH, FamRZ 2008, 395), von der beide Ehegatten wegen jeweils in der Ehezeit erworbener Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 3) betroffen waren, bis zu einer satzungsmäßigen Neuregelung dort ausgesetzt.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens und Einholung neuer Auskünfte der Versorgungsträger auf der Grundlage des zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsrechts hat das AG mit Beschluss vom 9.2.2015 den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es jeweils eine interne Teilung der Anrechte der Antragstellerin bei der Berliner Ärzteversorgung und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Des Weiteren hat es das Anrecht des Antragsgegners auf Beamtenversorgung gegenüber der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch deren Eigenbetrieb P. N. (im Folgenden: weitere Beteiligte zu 1), in Höhe des nach Anwendung von Ruhensvorschriften wegen des vorgenannten gesetzlichen Rentenanrechts des Antragsgegners und dessen weiteren Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 3 verbleibenden Ehezeitanteils im Wege der externen Teilung nach § 16 VersAusglG zu Gunsten des Versicherungskontos der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen.
Bezüglich der beiderseitigen Anrechte der geschiedenen Ehegatten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der weiteren Beteiligten zu 3 hat es auf Vorschlag dieses Versorgungsträgers wegen Geringfügigkeit der Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte von einem Ausgleich abgesehen.
Gegen diese ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12.2.2015 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin mit einem am 12.3.2015 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Ausgleich auch der Anrechte beider Ehegatten bei der weiteren Beteiligten zu 3 erreichen will. Aufgrund der Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs entgehe ihr eine Erhöhung ihrer Zusatzversorgung von monatlich 18,16 EUR zuzüglich Dynamisierungen, ohne dass erkennbar sei, inwiefern der weiteren Beteiligten zu 3 bei Durchführung des Ausgleich ein erhöhter und nicht mehr zu rechtfertigender Verwaltungsaufwand entstünde. Da beide Ehegatten ohnehin bereits bei diesem Versorgungsträger je ein Anrecht besäßen, würde weder eine Splitterversorgung für einen der Ehegatten geschaffen, noch könne allein durch die Übertragung der Wertdifferenz ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand hervorgerufen werden. Die Situation sei insoweit mit derjenigen in der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Zu dieser habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein messbarer Verwaltungsaufwand mit der dort vorgeschriebenen Verrechnung nicht verbunden sei (BGH, Beschlüsse vom 30.11.2011 - XII ZB 344/10 - und vom 18.1.2012 - XII ZB 501/11).
Darüber hinaus liege eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes auch darin, dass der Ehezeitanteil der Beamtenversorgung des Antragsgegners hier aufgrund der Ruhensvorschriften (§ 55 BeamtVG) um die Ehezeitanteile von dessen gesetzlicher Rentenanwartschaft und der Zusatzversorgung bei der weiteren Beteiligten zu 3 gekürzt worden sei, obwohl letztere nach der amtsgerichtlichen Entscheidung überhaupt nicht ausgeglichen werde, ihr also nicht im Versorgungsausgleich zugutekomme. Um dieses unbillige Ergebnis z...