Leitsatz (amtlich)
Auch nach der Neufassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG ist das LG in Kostenfestsetzungssachen der Beratungshilfe das zuständige Beschwerdegericht.
Normenkette
RVG §§ 33, 56; GVG § 119
Verfahrensgang
AG R. (Beschluss vom 16.02.2011; Aktenzeichen 2 II 75/10) |
Tenor
Eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist nicht veranlasst. Der Vorlagebeschluss des AG R. vom 16.2.2011 wird aufgehoben.
Gründe
Das OLG C. ist für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des AG R. vom 28.1.2011, durch den die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten zurückgewiesen worden ist, nicht zuständig. Beschwerdegericht ist vielmehr das nächsthöhere LG (vgl. Senat, Beschl. v. 16.7.2010 - 2 W 215/10. OLG Köln MDR 2011, 258 f.. Hansens RVGreport 2010, 382).
Zwar ist richtig, dass gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des GVG bezeichneten Art Beschwerdegericht das OLG ist. Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG ist das OLG in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen für Beschwerden gegen Entscheidungen des AG zuständig. Das Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe stellt aber keine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar, denn gem. § 23a Abs. 2 GVG zählen zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.d. GVG nur die dort enumerativ aufgezählten Verfahren, wozu das Festsetzungsverfahren nach dem RVG nicht gehört. Auch eine sonstige Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG liegt nicht vor (vgl. Hansens RVGreport 2010, 382).
Eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich nur diejenige Angelegenheit, die durch das Gesetz als solche bezeichnet wird (vgl. Bassenge/Roth, FamFG, 12. Aufl., § 1 Rz. 2). Hierzu gehört beispielsweise das Aufgebotsverfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, welches gem. § 13 Abs. 1 VerschG ausdrücklich eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und deshalb zu den sonstigen Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit i.S.v. § 23a Abs. 2 Nr. 11 GVG zählt (vgl. Zöller/Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 23a GVG, Rz. 15). Diese Voraussetzung trifft für das Verfahren nach dem Beratungshilfegesetz nicht zu. Das Beratungshilfeverfahren stellt nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Die Vorschriften des FamFG werden vielmehr nur zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung (vgl. Schneider/Wolf/Mock, 5. Aufl., RVG, Vor 2.5 Rz. 40) für entsprechend anwendbar erklärt.
Für die fehlende Zuständigkeit des OLG spricht im darüber hinaus auch der Umstand, dass gegen die Entscheidung eines Rechtspflegers, mit der die Beratungshilfe abgelehnt wird, nach der eindeutigen Regelung in § 6 Abs. 2 BerHG nur die unbefristete Erinnerung gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 RPflG statthaft ist. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er die Erinnerung dem Richter vorzulegen, der über die Erinnerung endgültig entscheidet. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung ist nicht gegeben, d.h. im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe ist eine Befassung des OLG generell ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschl. v. 8.6.2010 - 2 W 149/10, OLGR Nord 28/2010 Anm. 8). Es wäre systemwidrig, wenn eine Befassung des OLG im Beratungshilfeverfahren (also dem Verfahren dem Grunde nach) ausgeschlossen ist, in dem Festsetzungsverfahren als dem Betragsverfahren dagegen auf einfache Beschwerde unter Übergehen des LG aber möglich sein soll.
Nächsthöheres Gericht gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG ist vorliegend daher das LG.
Fundstellen
Haufe-Index 2652439 |
ZAP 2011, 720 |
RENOpraxis 2011, 203 |
RVGreport 2011, 219 |