Verfahrensgang
AG Gifhorn (Beschluss vom 24.03.2021; Aktenzeichen 16 F 709/20 VA) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gifhorn vom 24. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist die geschiedene Ehefrau des mittlerweile verstorbenen Herrn C. P.. Ihre am 8. Juli 1976 geschlossene Ehe wurde auf den im Dezember 2000 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 23. Mai 2001 geschieden. Die Folgesache zum Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss vom selben Tag abgetrennt. Mit Beschluss vom 15. August 2001 wurde sodann der Versorgungsausgleich geregelt.
Beide Ehegatten hatten ehezeitliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der verstorbene Ehemann außerdem Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bei der V. AG. Diese betriebliche Anwartschaft des Ehemannes wurde in Anwendung der seinerzeit gültigen Barwertverordnung dynamisiert und im Wege des sogenannten erweiterten Splittings in Höhe von 89,60 DM ausgeglichen. Bei dem Betrag handelte es sich um den mit Hilfe der Barwertverordnung ermittelten seinerzeit gültigen Höchstbetrag gemäß § 1587 b Abs. 3 BGB i.V.m. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Dieser Betrag wurde der Antragstellerin neben dem Ausgleich von Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Ausgleich der Betriebsrente des Ehemanns übertragen. Der Restbetrag blieb einem etwaigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Mit Antrag vom 11. April 2012 stellte die Antragstellerin sodann vor dem Amtsgericht Gifhorn (Aktenzeichen 16 F 410/12 VA) einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 f. VersAusglG. In dem in diesem Verfahren anberaumten Erörterungstermin vom 14. August 2012 schlossen die geschiedenen Eheleute sodann einen Vergleich, in dem sich der Ehemann verpflichtete, ab dem 1. Dezember 2011 zum Ausgleich seiner ehezeitlichen Versorgungsanrechte bei der V. AG (Betriebsrente) eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von netto 237,33 EUR monatlich an die Antragstellerin zu leisten.
In der Folgezeit schloss der Ehemann die Ehe mit der Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren, das sich gegen die hinterbliebene Witwe des wiederverheirateten Ehemanns richtet, hat die Antragstellerin die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG, hilfsweise wegen einer wesentlichen Wertänderung gemäß § 51 Abs. 1, 2 VersAusglG, beantragt. Sie hat sich darauf berufen, dass die Betriebsrente des Ehemanns zu niedrig bewertet worden sei, was nunmehr zu korrigieren sei. Ein verlängerter schuldrechtlicher Restausgleich nach § 25 VersAusglG sei nicht möglich, da sie wiederverheiratet sei. Aus diesem Grund greife der Ausschluss nach § 51 Abs. 4 VersAusglG nicht.
Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angestrebte Abänderung des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 51 VersAusglG unzulässig. Einer Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG in Verbindung mit § 31 VersAusglG sei der mit Beschluss vom 15. August 2001 durchgeführte Versorgungsausgleich nicht "mehr" zugänglich. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich gemäß §§ 20ff. VersAusglG in Verbindung mit § 3 b Abs. 1 Nummer 1 VAHRG a.F. sei im Verfahren 16 F 410/12 VA bereits durchgeführt worden. Diese Regelungen gingen gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG der Abänderung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG vor.
Auch im Übrigen sei der Versorgungsausgleich nicht der Abänderung zugänglich, da nach § 51 Abs. 4 VersAusglG in den Fällen des § 51 Abs. 3 VersAusglG ausnahmsweise dann keine Totalrevision des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs stattfinde, wenn private Anrechte seinerzeit teilweise im Wege des sogenannten "Supersplitting" nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. durch erweiterte Übertragung gesetzlicher Rentenanwartschaften (hier: 89,60 DM) ausgeglichen worden seien. Zur Vereinfachung sehe § 51 Abs. 4 VersAusglG vor, dass die Begradigung von Dynamisierungsfehlern hier nur über den Wertausgleich nach Scheidung herzustellen sei.
Soweit die Abänderung hilfsweise auf § 31 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG gestützt werde, fehle es an der Zulässigkeitsvorraussetzung der Wertänderung für den Antrag. Denn Voraussetzung sei eine wesentliche und den insgesamt ausgleichsberechtigten (überlebenden) Ehegatten zugleich begünstigende Wertänderung. Die aufgrund der sogenannten Mütterrente eingetretenen Wertänderungen wirkten sich aber nur zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Denn sie führten in der Totalrevision dazu, dass höhere Rentenanwartschaften dem an sich Ausgleichsberechtigten (hier vorverstorbenen geschiedenen Ehemann) zuflössen.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben. Sie beruft sich weiterhin darauf, dass eine wesentliche Wertverzerrung gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG vorliege. Be...