Leitsatz (amtlich)
1.
Die Regelung in § 13 Abs. 7 S. 2 AKB, dass der Kaskoversicherer die Umsatzsteuer nur dann ersetzt, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist, erfasst sämtliche Fälle, in denen der Versicherer dem Grunde nach Kaskoentschädigung zu leisten hat, also auch den des Verlustes eines PKW. Sie ist nicht auf die Fälle der Beschädigung und Zerstörung beschränkt.
2.
Die Klausel verstößt in dieser Form nicht gegen § 307 BGB, weil sie weder vom gesetzlichen Leitbild abweicht noch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder den Versicherungsnehmer sonst unangemessen benachteiligt.
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 01.02.2008; Aktenzeichen 8 O 270/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 und 3, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), in der Sache aber nicht begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Der Antragstellerin steht gem. § 1 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 13 Abs. 1 a) und 7 AKB, § 398 BGB kein Anspruch auf Erstattung von 4.227,59 EUR Mehrwertsteueranteil nach dem Diebstahl ihres PKW BMW 320d Touring am ... . November 2005 zu. Zu Recht hat die Antragsgegnerin lediglich den Nettowiederbeschaffungswert von 26.422,41 EUR aus dem Gutachten des Sachverständigen M. vom 12. Januar 2006 ersetzt.
1.
§ 13 Abs. 7 S. 2 der dem Kaskoversicherungsvertrag zwischen der Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zugrunde liegenden AKB sieht vor, dass die Umsatzsteuer nur dann ersetzt wird, wenn und soweit sie für den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer tatsächlich angefallen ist. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall, da sie nach dem Diebstahl des Fahrzeugs keinen neuen PKW angeschafft hat. Diese Klausel findet von ihrem Wortlaut her für sämtliche Fälle Anwendung, in denen der Versicherer dem Grunde nach eine Kaskoentschädigung zu leisten hat. Sie erfasst insbesondere auch die Fälle des Abhandenkommens und ist nicht auf solche einer Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs beschränkt.
Nach § 13 Abs. 1 a) AKB ersetzt der Versicherer einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs am Tag des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts Weiteres bestimmt ist. Gem. § 13 Abs. 4 a) AKB gewährt der Versicherer bei Zerstörung oder Verlust die nach den Absätzen 1 - 3 zu berechnende Höchstentschädigung abzüglich des Restwertes. Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bis zu dem sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Betrag. Weder die generelle Regelung über die Höhe der Ersatzpflicht nach § 13 Abs. 1 a) bis 3 AKB noch die speziellen Vorschriften über den Ersatz bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs nach Abs. 4 oder die über die Beschädigung nach Abs. 5 enthalten eine Aussage darüber, ob und wann die Mehrwertsteuer zu ersetzen ist. Das ist vielmehr einheitlich für alle in Betracht kommenden Fälle in Abs. 7 geregelt. Dieser bestimmt indessen unterschiedslos, dass Mehrwertsteuer nur dann ersetzt wird, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Der Vorschrift lässt sich demgegenüber an keiner Stelle entnehmen, dass sie nur für die Fälle einer Beschädigung und/oder Zerstörung des Fahrzeugs, nicht dagegen bei vollständigem Verlust Anwendung finden soll. Das ergibt sich auch nicht aus Satz 1 von Abs. 7. Dieser bestimmt, dass der Versicherer Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff nicht ersetzt. Es handelt sich mithin um eine Regelung, die im einzelnen auflistet, wofür der Versicherer keinen ErSatz 1eistet. Diese Bestimmung findet ebenfalls nicht nur auf Beschädigung oder Zerstörung eines Fahrzeugs Anwendung, sondern gilt ebenfalls für den Fall des Verlustes. Infolgedessen kann auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Sichtweise es bei der Auslegung von Versicherungsbestimmungen ankommt (vgl. BGHZ 123, 83), nicht davon ausgehen, Satz 2 von Abs. 7 beziehe sich nur auf Beschädigung und/oder Zerstörung, weil auch Satz 1 nur diese Fälle regele. Vielmehr enthält § 13 Abs. 7 AKB im Gegenteil in seinen Sätzen 1 und 2 generelle Regelungen, wann der Versicherer keinen ErSatz 1eistet, ohne dass zwischen Verlust, Zerstörung oder Beschädigung differenziert wird. Auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird mithin bei einer Lektüre von § 13 Abs. 7 S. 2 AKB klar, dass die Mehrwertsteuer auch im Fall des Verlustes nur erstattet wird, wenn sie anfällt.
2.
Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 307 BGB.
a)
Zunächst liegt keine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr....