Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Zustellungsart
Leitsatz (amtlich)
Eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers bei der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft liegt nicht bereits dann vor, wenn sich der Gerichtsvollzieher unter Ausübung seines Ermessens für die persönliche Zustellung entscheidet, obgleich der Gläubiger die Weisung erteilt hat, Zustellungen durch die Post durchzuführen.
Normenkette
GvKostG § 7 Abs. 1; GVGA § 21; ZPO § 802f Abs. 4
Verfahrensgang
LG B. (Beschluss vom 13.02.2017; Aktenzeichen 4 T 36/16) |
AG S. (Aktenzeichen 9 M 1057/15) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 22.2.2017 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG B. vom 13.2.2017 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Vollstreckungsbescheid des Kreisgerichts L.-Stadt vom 8.12.1992 die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung von 8.557,66 EUR. Sie beauftragte mit Schriftsatz vom 15.9.2015 bei der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge bei dem AG S. insbesondere die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO mit dem Zusatz:
"Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen."
Der zuständige Obergerichtsvollzieher P. lud die Schuldnerin am 23.10.2015 jedoch durch persönliche Zustellung zu dem auf den 11.11.2015 anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und nahm ihr in diesem Termin die Vermögensauskunft ab.
Am 11.11.2015 erteilte der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin die nachfolgende Kostenrechnung - DR II 1008/15 - nach § 5 Abs. 1 GvKostG:
KV 100 Zustellung |
10,00 EUR |
KV 260 Abn. Verm. Auskunft |
33,00 EUR |
KV 711 WG-Pauschale,/Z1 |
3,25 EUR |
KV 716 Pausch. Auslagen |
8,60 EUR |
insgesamt |
54,85 EUR |
Die Gläubigerin hat gegen den Ansatz der Gebühr gemäß KV 100 in Höhe von 10,00 EUR und den hierauf entfallenden Anteil der Auslagenpauschale gemäß KV 716 (2,00 EUR) Erinnerung mit der Begründung eingelegt, das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Art der Zustellung sei durch das Weisungsrecht der Gläubigerin verdrängt worden, so dass der Gerichtsvollzieher an die Weisung gebunden sei. Der Obergerichtsvollzieher P. hat in seiner Stellungnahme zur Erinnerung ausgeführt, die Art und Weise der Ausführung des Vollstreckungsauftrages unterliege nicht der Disposition des Gläubigers. Für eine effektive Vollstreckung sei nach seiner Erfahrung nach wie vor das Erscheinen des Gerichtsvollziehers vor Ort unabdingbar. Bei der persönlichen Zustellung bestehe zumindest die Möglichkeit, bereits frühzeitig Kontakt zu dem Schuldner aufzubauen, auch um so eine gütliche Erledigung des Auftrags einzuleiten und den Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft vorzubereiten.
Das AG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 21.1.2016 zurückgewiesen und angenommen, dass es sich bei den entstandenen Zustellungsgebühren nicht um Kosten handele, die wegen einer unrichtigen Sachbehandlung nicht zu erheben wären.
Die zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat das LG mit Beschluss vom 13.2.2017 zurückgewiesen und gleichzeitig die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass die Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers zwar nicht in fehlerfreier Weise erfolgt sei, weil das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer ihm erteilten Weisung nahezu auf Null reduziert sei. Allerdings stelle die Ermessensausübung des Gerichtsvollziehers keine unrichtige Sachbehandlung dar, weil in dieser seit langem kontrovers diskutierten Frage mit den Beschlüssen der Oberlandesgerichte K. und K. vom 13.4. und 20.10.2015 zwei obergerichtliche Entscheidungen vorgelegen hätten, in denen sich die Oberlandesgerichte in dieser Kostenfrage unterschiedlich positioniert hätten. Danach könne von einem offensichtlichen Fehler im Sinne von § 7 Abs. 1 GvKostG nicht ausgegangen werden.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gläubigerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass durch die Anweisung des Gläubigers das Ermessen des Gerichtsvollziehers erheblich reduziert werde.
Der Bezirksrevisor bei dem LG B. verweist demgegenüber darauf, dass nach der Rechtsprechung des OLG F. eine ausdrückliche Weisung der Gläubigerin nicht zu einer Einschränkung der Ermessensauübung des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der persönlichen Zustellung führe und dass auch das Oberlandesgerichts K. davon ausgehe, dass das Ermessen bei der Wahl der Zustellungsart durch eine Weisung der Gläubigerin nicht ausgeschlossen bzw. auf "Null" reduziert sei.
II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde hat, ist in der Sache nicht begründet.
Ohne Erfolg begehrt die Gläubigerin mit der weiteren Beschwerde die Aufhebung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers in dessen Kostenrechnung vom 11.11.2015 hinsichtlich der Gebühr für die Zustellung der Ladung zur Vermögensausku...