Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt keine Einberufung nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 WEG, so ist eine eigenmächtige Einberufung durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer nicht zulässig.

2. Vielmehr ist ein Antrag gemäß § 43 WEG auf Verpflichtung des Verwalters zur Einberufung oder auf Ermächtigung zur Einberufung entsprechend § 37 Abs. 2 BGB erforderlich.

3. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch dann zu machen, wenn die eigenmächtige Einberufung nicht durch einen oder mehrere Wohnungseigentümer erfolgt, sondern durch alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

Normenkette

WEG § 24 Abs. 1, 3, § 43; BGB § 37 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 20.12.1999; Aktenzeichen 2 T 341/98)

AG Stolzenau (Beschluss vom 23.07.1998; Aktenzeichen 7 II 1/98)

 

Tenor

Auf die weitere sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 23. Juli 1998 teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 8, 10, 11 und 15 werden für ungültig erklärt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen tragen je zur Hälfte die Antragsteller als Gesamtschuldner sowie die Antragsgegner als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 2.500 DM.

 

Gründe

Die Parteien sind Mitglieder der aus fünf Eigentumswohnungen bestehenden Eigentümergemeinschaft … 141 in ….

Die Parteien streiten im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nur noch über die Gültigkeit der in den Eigentümerversammlungen vom 24. Februar 1998 und 8. April 1998 gefassten Beschlüsse. Soweit das Landgericht die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 1997 für ungültig erklärt hat, haben die Antragsgegner diese Entscheidung nicht angegriffen.

Zu der Eigentümerversammlung vom 24. Februar 1998 hatte der frühere Verwalter der Eigentümergemeinschaft, Herr …, dessen Verwalteramt am 14. Januar 1998 durch Zeitablauf geendet hatte, durch Schreiben vom 12. Februar 1998 eingeladen. Dieses Schreiben war auch von der Miteigentümerin M. unterzeichnet.

Zu der Eigentümerversammlung vom 8. April 1998 hatte die in der Eigentümerversammlung vom 24. Februar 1998 gewählte neue Verwalterin, die Miteigentümerin M. durch Schreiben vom 24. März 1998 eingeladen.

Das Amtsgericht Stolzenau hat durch Beschluss vom 23. Juli 1998 auch die Anträge zurückgewiesen, die noch im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde anhängig sind mit der Begründung, die Antragsteller hätten durch ihr Schreiben vom 23. Februar 1998, in dem sie auf Seite 2 geschrieben hätten „Beschlussfähigkeit ist gegeben”, auf ihre etwaigen Anfechtungsrechte wegen Unwirksamkeit der Einladung verzichtet.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Stolzenau teilweise abgeändert und hinsichtlich der Anfechtung der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 24. Februar 1998 und 8. April 1998 auf die amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.

Auf die gegen diese Entscheidung des Landgerichts gerichtete weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller hat der Senat durch Beschluss vom 30. August 1999 den angefochtenen landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Verden zurückverwiesen mit der Begründung, die landgerichtliche Entscheidung sei nicht frei von Rechtsfehlern, da sie hinsichtlich der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 24. Februar 1998 und 8. April 1998 unter einem Begründungsmangel leide.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Dezember 1999 den Beschluss des Amtsgerichts Stolzenau vom 23. Juli 1999 insgesamt abgeändert und nicht nur die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 3. Dezember 1997, die nicht mehr Gegenstand der weiteren sofortigen Beschwerde sind, für ungültig erklärt, sondern auch antragsgemäß den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 24. Februar 1998 zu Top 2 und die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 8. April 1998.

Die gegen diese Entscheidung vom 20. Dezember 1999 gerichtete weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß §§ 43, 45 Abs. 1 WEG zulässig, sie ist auch begründet.

1. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Landgerichts, allein in der Mitteilung der Antragsteller „Beschlussfähigkeit ist gegeben” in ihrem Schreiben vom 23. Februar 1998 sei noch kein Verzicht auf ihre Anfechtungsrechte im Hinblick auf Ladungsmängel zu sehen. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht ausgeführt, es sei kein hinreichender Anhalt dafür gegeben, dass die Antragsteller sich bei Abfassung des Schreibens vom 23. Februar 1998 der Unwirksamkeit der Ladung bewusst gewesen seien, der Inhalt des Schreibens vom 23. Februar 1998 spreche eher dagegen, weil sich die an dem am an...

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