Leitsatz (amtlich)
1. Der Angeklagte hat dem Nebenkläger, der sich dem Wiederaufnahmeverfahren angeschlossen hat, dessen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, wenn der Antrag auf Wiederaufnahme erfolgreich war, der Angeklagte in der erneuten Hauptverhandlung aber wiederum wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wird (hier: Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel der Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung statt gefährlicher Körperverletzung).
2. Zur Kostenverteilung, wenn die Berufungen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers nach Wiederaufnahme des Verfahrens in der Berufungsinstanz erfolglos sind.
Normenkette
StPO §§ 465, 472 Abs. 1, § 473
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Entscheidung vom 09.03.2011; Aktenzeichen 18 Ns 13 Js 5410/09) |
Tenor
I. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 9. März 2011 wird abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Angeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten einschließlich der dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens trägt die Landeskasse einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 30. August 2007 - 1 Ws 255/07 - über Kosten und Auslagen im Beschwerdeverfahren bleibt unberührt. Dem Angeklagten fallen die dem Nebenkläger im Wiederaufnahmeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner vor dem Landgericht Hannover und nach Wiederaufnahme vor dem Landgericht Hildesheim durchgeführten Berufung einschließlich der dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
4. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch und seine durch die Berufung des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
5. Der Nebenkläger trägt die Kosten seiner Berufung.
6. Die im Berufungsverfahren vor den Landgerichten Hannover und Hildesheim durch die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte.
7. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2005 - 21 Ss 28/05 - über Kosten und Auslagen im früheren Revisionsverfahren bleibt unberührt.
II. Die Gebühr für die sofortige Beschwerde des Nebenklägers wird auf die Hälfte ermäßigt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren nicht statt.
III.
Die Entscheidung unterliegt keiner weiteren Anfechtung (§ 304 Abs. 4 S. 2 StPO).
Gründe
I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 9. März 2010, dessen Kostenentscheidung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, die Berufungen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts S. vom 6. Dezember 2001 als unbegründet verworfen. Auf die im Übrigen erfolglose Berufung der Staatsanwaltschaft hat es die Tagessatzhöhe von 5.000, DM auf 5.000,€ angehoben. Dem ging folgendes Verfahren voraus:
Das Amtsgericht S. hatte den Angeklagten wegen verschiedener Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Für die in der zuletzt angefochtenen Entscheidung allein noch verfahrensgegenständliche Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers hatte es eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5.000, DM verhängt. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers hat das Landgericht Hannover den Angeklagten durch Urteil vom 25. November 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 178 Tagessätzen zu je 2.500,€ verurteilt. Die als Berufung durchgeführte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts S. verwarf das Landgericht Hannover. Die gegen das Urteil des Landgerichts Hannover gerichtete Revision nahm der Angeklagte am 23. Juni 2005 zurück. Auf seinen Antrag ordnete das Landgericht Hildesheim durch Beschluss vom 24. November 2008 die Wiederaufnahme des Verfahrens an. Infolge der erneuten Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz wurde der Angeklagte durch Urteil vom 9. März 2010 wegen einfacher vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Die Kostenentscheidung im Urteil vom 9. März 2010 lautet:
"Der Angeklagte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.
Die Kosten des beim Landgericht Hannover anhängig gewesenen Berufungsverfahrens tragen die Landeskasse und der Nebenkläger jeweils zur Hälfte, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Die diesbezüglichen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt.
Die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse. Dabei bleibt allerdin...