Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 53 Abs. 3 Satz 2 GKG stellt eine Härteregelung zum Schutze der wirtschaftlich schwächeren Partei dar und ist bei geringfügigen Wettbewerbsverstößen durch einen Kleinunternehmer anzuwenden.
Normenkette
GKG § 51 Abs. 3 Sätze 1-2; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 02.03.2015; Aktenzeichen 10 O 79/14) |
Tenor
Die gegen die Streitwertfestsetzung der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des LG Verden gemäß Urteil vom 2.3.2015 gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte aufgrund einer Anzeige in der B. Zeitung ohne Angabe der vollständigen Firmierung inkl. Rechtsformzusatz wegen Verstoßes gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Anspruch genommen, wobei er zuletzt ein Vertragsstrafeversprechen von 3.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung verlangt hat, wohingegen die Beklagte nur bereit war, ein solches nach neuem H. Brauch i.H.v. 2.000 EUR abzugeben (Anlage K 5, Bl. 59 GA). Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das LG den Wert des Streitgegenstands auf 15.000 EUR - den Angaben der Klägerin in der Klagschrift entsprechend - festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Beklagten, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 3.078,50 EUR - 1.000 EUR gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG zzgl. Aufwendungsersatz von 78,50 EUR - erstrebt. Es sei unwahrscheinlich, dass es infolge der Anzeige zu einer Verzerrung des Wettbewerbs gekommen sei, denn ein vernünftiger Verbraucher lasse sich durch den Verstoß in seiner Entscheidung nicht beeinflussen. In dem Dorf E. gebe es nur ein einziges Hotel. Überdies sei in der Anzeige die Internetadresse angegeben worden, über die alle Informationen abzurufen gewesen seien. Ein Verbraucher, der ein Hotel suche, wähle regelmäßig die Kommunikation über das Internet. Der Verletzungshandlung sei zudem unstreitig gewesen; es habe nur Meinungsverschiedenheiten über die Aktivlegitimation der Klägerin und die Höhe der Vertragsstrafe gegeben.
Das LG hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 21.4.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der vom Kläger angegebene Wert seines Interesses sei nicht zu beanstanden. Der Verstoß sei mindestens von mittlerer Schwere, denn die fehlende Angabe von Identität und Anschrift des Unternehmens seien für den Wettbewerb nicht unwesentlich. Bei der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit sei die konkrete Konkurrenzsituation zu würdigen. Die Beklagte betreibe ein Vier-Sterne-Hotel am Südrand der L. H. und werbe in der B. Zeitung mit Arrangements im Spa-Bereich. Entscheidend sei, dass unvollständige Werbung grundsätzlich zu unterbinden sei, damit der Kunde die Entscheidung in Kenntnis der Identität des Vertragspartners treffe.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, ins besondere innerhalb der sechsmonatigen Frist gem. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegte Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das LG das Interesse der Klägerin an der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung mit 15.000 EUR bewertet.
Der Streitwert ist gem. § 51 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung zu bestimmen. Maßgeblich für den Wert eines auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens gestützten Anspruchs ist das Interesse, das der Anspruchsteller an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Dieses Interesse wird durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt (BGH, Beschl. v. 26.4.1990 - I ZR 58/89, juris Rz. 19). Das Interesse des Ab mahnenden an einer Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe, Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiver Um stände wie etwa das Verschulden des Verletzers zu werten (BGH, Beschl. v. 24.2.2011 - I ZR 220/10, juris Rz. 5).
Dies zugrunde gelegt, ist der vom LG festgesetzte Streitwert von 15.000 EUR nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat mit der Angabe eines Werts von 15.000 EUR in der Klagschrift zum Ausdruck gebracht, welches Gewicht das von ihm verfolgte Unterlassen des behaupteten Wettbewerbsverstoßes für ihn hat. Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit dieses Werts ist nicht zu erkennen. Die Angabe des Streitwerts des Klägers in der Klagschrift stellt insoweit ein gewichtiges Indiz dar, insbesondere, wenn sie - wie hier - im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die spätere Kostentragungspflicht noch offen ist, sie mithin unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.2012 - X ZR 110/11, juris Rz. 4; Senatsbeschluss vom 23.4.2013 - ...