Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH für Berufungsbeklagten erst nach Terminierung oder Fristsetzung zur Berufungserwiderung
Normenkette
ZPO § 119
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Urteil vom 30.05.2003; Aktenzeichen 1 O 142/02) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 30.5.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 30.421,87 Euro.
Der Antrag des Beklagten vom 25.9.2003, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat verweist auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 11.9.2003. Diese treffen auch ggü. den Einwänden in dem Schriftsatz vom 9.10.2003 zu. Das Ergebnis des Zugewinnausgleichs ist nach der Rspr. des BGH nicht schon dann unbillig, wenn es zu keinem Anspruch des den Zuwendern näher stehenden Ehegatten gegen den den Zuwendern entfernter stehenden Ehegatten kommt, sondern erst dann, wenn dieses auf einseitiger hoher Verschuldung des entfernter stehenden Ehegatten beruht. Nur dann ist die Zuwendung aus Gründen verloren, welche mit der Ehe, in welche die Zuwender investiert haben, unmittelbar nichts zu tun haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beklagte hatte am 25.9.2003, als er Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragte, keinen Grund, sich bereits an diesem Verfahren zu beteiligen. Zu diesem Zeitpunkt bestand aus seiner Sicht noch die Möglichkeit, dass die Berufung der Kläger, ohne dass er zu ihr Stellung nahm, im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 ZPO scheiterte. Die Geschäftsstelle des zuvor mit der Sache befassten 13. Zivilsenats hatte den Anwälten des Beklagten die Berufungsbegründung zugestellt ohne Terminsbestimmung und ohne Aufforderung zur Erwiderung. – Dieser Fall unterscheidet sich insoweit in der Sache nicht von demjenigen, dass der Berufungsbeklagte sich bei dem Berufungsgericht zu den Akten meldet, solange noch Aussicht besteht, dass die Berufung mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wird. In beiden Fällen erscheint die Rechtsverfolgung oder -verteidigung als mutwillig aus Gründen, die zu berücksichtigen sind, weil sie erst nach der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 10.3.2003 – 6 U 2/03, OLGReport Celle 2003, 197). Die bedürftige Partei belastet in beiden Fällen die Gesamtheit ihrer Mitbürger sinnlos mit Kosten. Denn sie lässt ihren Anwalt zu einem Zeitpunkt dem Gericht ggü. tätig werden, zu welchem noch Aussicht besteht, dass Ausführungen zur Sache nicht erforderlich sind, um das Rechtsmittel des Gegners abzuwehren.
Fundstellen
Haufe-Index 1104305 |
MDR 2004, 598 |
OLGR Düsseldorf 2004, 15 |
OLGR Frankfurt 2004, 15 |
OLGR Hamm 2004, 15 |
OLGR Köln 2004, 15 |
KG-Report 2004, 15 |
OLGR-BHS 2004, 15 |
OLGR-CBO 2004, 15 |
OLGR-CBO 2004, 24 |
OLGR-KSZ 2004, 15 |
OLGR-KS 2004, 15 |
OLGR-MBN 2004, 15 |
OLGR-NBL 2004, 15 |