Leitsatz (amtlich)

Ist der Werkunternehmer Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens, richtet der Streitwert sich nach dem noch offenen Werklohn bis zur Höhe dessen angemessenen Teils, den der Besteller wegen Mängel des Wertes nach § 641 Abs. 3 BGB zurückhalten kann, und nicht nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten, weil der Werkunternehmer kein unmittelbares Interesse an der Mängelbeseitigung hat, sondern nur wissen will, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um zu seinem restlichen Werklohn zu kommen.

 

Normenkette

ZPO § 3 Hs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 23.02.2010; Aktenzeichen 4 OH 1/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 40.142,60 EUR festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

Der Wert war nach freiem Ermessen gem. § 3 Halbs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den in der Formel des Beschlusses bezeichneten Betrag festzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus der Werklohnforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner aus der 4. Abschlagsrechnung i.H.v. 33.150 EUR und derjenigen aus der SchlussRechnung i.H.v. 6.992,60 EUR. Das für die Festsetzung des Wertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens besteht nicht in der Beseitigung der Mängel des von ihr hergestellten Werkes. Als Werkunternehmerin geht es ihr darum, zu ihrem noch offenen Werklohn zu kommen, und allein aus diesem Grunde nur notgedrungen darum, klären zu lassen, welche Maßnahmen der Nacherfüllung sie dazu ergreifen muss.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2341948

MDR 2010, 1014

RVG prof. 2010, 160

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