Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 15.12.2015; Aktenzeichen 3 O 116/15) |
Tenor
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.5.2016.
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem streitgegenständlichen Kaskoversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Beschädigung des versicherten Fahrzeugs durch einen Hagelschlag im Juli 2013 gegen die Beklagte zu.
Im Einzelnen:
1. Entgegen den Ausführungen des LG scheitert die Klage schon auf der Stufe der Zulässigkeit; denn aus den in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Erwägungen fehlt es nicht etwa an einer Aktivlegitimation des Klägers, sondern bereits an seiner Prozessführungsbefugnis.
a) Bei der für das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne von §§ 43 ff. VVG. Denn da das versicherte Fahrzeug nicht dem Versicherungsnehmer - dem am ... 2013 verstorbenen Vater des Klägers W. B. - gehörte, wurde durch diesen im Rahmen der Fahrzeugversicherung ein fremdes Interesse versichert.
Der Abschluss einer solchen Versicherung für fremde Rechnung hat zur Folge, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag gemäß § 44 Abs. 1 VVG zwar beim Versicherten liegen, die formelle Verfügungs- und damit auch Prozessführungsbefugnis aber gemäß § 45 Abs. 1 VVG ausschließlich dem Versicherungsnehmer zusteht.
Diese Verfügungsbefugnis des (ursprünglichen) Versicherungsnehmers W. B. ist mit dessen Tod nicht auf den Kläger übergegangen. Zwar kommt es im Fall der Gesamtrechtsnachfolge zu einem Übergang der Verfügungsmacht im Sinne von § 45 Abs. 1 VVG - und damit auch der Prozessführungsbefugnis - auf einen anderen, wenn dieser in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers im Ganzen eintritt (Brand, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 45 Rn. 26). Hierzu ist es im Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Vater jedoch nicht gekommen, da der Kläger die Erbschaft nach seinem Vater ausgeschlagen hat.
b) Eine Prozessführungsbefugnis kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass ihn die den Fahrzeugerwerb finanzierende...Bank mittels "Prozessführungsermächtigung" vom 7.1.2015 (Bl. 51 d.A.) ermächtigt habe, "alle... an den Darlehensgeber abgetretenen Ansprüche, insbesondere auch gegen die X. Vers. AG im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen... ".
Anhaltspunkte dafür, dass der...Bank, der das Fahrzeug sicherungsübereignet war, ein eigenes Recht zur Prozessführung zugestanden hätte, das sie wirksam auf den Kläger hätte übertragen können, sind weder vom Kläger dargetan noch anderweitig ersichtlich. Denn schließlich war die Bank - gleichermaßen wie der Kläger - zu keinem Zeitpunkt Versicherungsnehmerin. Auch ein Sicherungsschein war zu ihren Gunsten nicht erteilt worden. Dies lässt sich schon deswegen ausschließen, weil der Beklagten nach ihrem insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen bei Abschluss des Versicherungsvertrags die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Bank nicht bekannt war.
Vor diesem Hintergrund geht die erteilte "Ermächtigung" daher ins Leere; denn grundsätzlich kann niemand mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
c) Ein Recht zur Prozessführung begründet sich für den Kläger im Streitfall auch nicht aus § 44 Abs. 2 VVG.
aa) Selbst wenn er Versicherter und damit Inhaber der Forderung aus dem Versicherungsvertrag wäre - wovon unter Maßgabe der nachstehenden Ausführungen unter 2. allerdings gerade nicht auszugehen ist - fehlte es jedenfalls an den sonstigen Voraussetzungen, an die sich gemäß der vorgenannten Bestimmung die Prozessführungsbefugnis des Versicherten knüpft.
Danach kann der Versicherte nur dann selbst die ihm als materiell Berechtigtem zustehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat oder der Versicherte im Besitz des Versicherungsscheins ist. Beides ist im Fall des Klägers jedoch zu verneinen, wie das LG in den zutreffenden und von der Berufung insoweit unangegriffen gebliebenen Gründen unter Ziff. 2 und 3 a.A. auf Seite 4 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und macht sich diese zu eigen.
bb) Die Geltung von § 44 Abs. 2 VVG ist entgegen der nicht näher begründeten Rechtsauffassung des Klägers im hiesigen Fall auch nicht abbedungen worden. Anders als bei dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.7.2014 [Az. IV ZR 88...