Verfahrensgang
LG Bückeburg (Aktenzeichen 2 O 161/18) |
Tenor
I. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Dem Berufungskläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme oder zur Rücknahme der Berufung innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.
III. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird 16.300 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 6. Mai 2016 von einer Gebrauchtwagenhändlerin einen gebrauchten VW Touran Highline 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 16.300,00 EUR (Anlage K1, Bl. 8 GA). In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut, der unter den sog. VW-Abgasskandal fällt.
Das von dem Kraftfahrt-Bundesamt am 21. Juli 2016 für Fahrzeuge vom Typ VW Touran freigegebene Software-Update ließ der Kläger am 24. Februar 2018 an seinem Fahrzeug vornehmen.
Unter Hinweis auf den sog. VW-Abgasskandal forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 13. Juli 2018 auf, den von ihm aufgebrachten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu zahlen (Anlage K 2, Bl. 9 GA).
Da die Beklagte diesem Begehren nicht nachkam, hat der Kläger die Beklagte im Klagewege auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29. Januar 2019 abgewiesen. Als Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des von ihm abgeschlossenen Kaufvertrages zustehe. Denn der Kläger könne sein Begehren auf keine Anspruchsgrundlage stützen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.
II. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren. Denn die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben, und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfte nicht erforderlich sein.
Zudem hat die Berufung nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine Ansprüche aus § 826 BGB zu.
a) Nach allgemeiner Ansicht (auch der des Senats, s. Beschluss vom 30. Juni 2016, 7 W 26/16) haben Käufer von Fahrzeugen mit Dieselmotoren vom Typ EA 189 Euro 5, die aufgrund der bei ihnen verbauten Abschaltvorrichtung von dem sog. VW-Abgasskandal betroffen sind, eine mit einem Sachmangel behaftete Kaufsache erworben. Denn diese Fahrzeuge sind mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet worden, mit deren Hilfe die Stickoxidwerte (NOx) im Prüfstand manipuliert worden sind, d.h. bessere Werte im Unterschied zum normalen Fahrbetrieb vorgetäuscht worden sind, um so die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte einzuhalten. Die in diesen Fahrzeugen eingesetzte Abgas-Software hat die Prüfsituation erkannt und im Prüfstand in den NOx optimierenden Modus 1 geschaltet, während sie sich im normalen Fahrbetrieb im Modus O mit eingeschränkter Abgasrückführung befunden hat, wodurch die NOx-Emissionen erheblich höher ausgefallen sind. Bei dieser von der Beklagten eingesetzten sog. "Umschaltlogik" handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007, was zur Folge hat, dass die betroffenen Fahrzeuge sachmangelbehaftet im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB sind. Denn Fahrzeugen mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, die von dem Hersteller mit einer unzulässigen Umschaltvorrichtung versehen sind, die günstigere Emissionswerte im Prüfstandbetrieb vorspiegelt, fehlt die Eignung für ihre gewöhnliche Verwendung, weil der (ungestörte) Betrieb der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr wegen der Gefahr des Einschreitens der zuständigen Behörden nicht gewährleistet ist. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtung sind die Fahrzeuge "nicht vorschriftsmäßig" im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV mit der Folge, dass ihnen die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde anhaftet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Januar 2019 (VIII ZR 225/17, Rdnr. 5 - 23 bei juris) verwiesen.
b) Nicht geklärt ist in der Rechtsprechung die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer die Beklagte als Herstellerin des Dieselmotors vom Typ EA 189 Euro 5 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.
Nach einer Auffassung, die von dem OLG Braunschweig (Urteil vom 19. Februar 2019, 7 U 134/17), aber auch in der Instanzrechtsprechung des OLG-Bezirks Celle (etwa LG Bückeburg, Urteil vom 3. Mai 2018, 1 O 88/17 sowie Urteil vom 10. Januar 2019, 1 O 98/18; LG Verden, Urteil vom 20. Juni 2018, 8 O 311/18 sowie Urteil vom 25. Oktober 2018, 5 O 317/17; LG Hannover, Urt...