Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbestehen in England erloschener Limited als Personengesellschaft in Deutschland
Leitsatz (amtlich)
Hört eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ihren Sitz in England hat, dort auf zu bestehen, weil sie im dortigen Gesellschaftenregister gelöscht wird, besteht sie, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit in Deutschland fortsetzt, hier fort, falls sie ein Handelsgewerbe betreibt, als offene Handelsgesellschaft, sonst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Normenkette
HGB § 128 S. 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
2Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat gegen die Liquidationsgesellschaft, welche mit dem Tod des Ehemannes der Beklagten an die Stelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getreten ist (§ 727 Abs. 1 Halbs. 1, § 730 Abs. 2 Satz 1, § 733 Abs. 1 Satz 1 BGB), die an die Stelle der A. Solar G. technik Ltd. getreten war, Anspruch auf Werklohn für die Montage von Photovoltaikanlagen bei den Bauherren G. in M., V. in L., A. in H., H. in L., B. in W., Ma./Mi., T. in L., V. in M., K.-P. in A., S. in L. und R. in W. in Gesamthöhe von 29.267,86 EUR aus den Verträgen über die Montagen zwischen ihr und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch den verstorbenen Ehemann der Beklagten, (§ 631 Abs. 1 Halbs. 2 BGB), für welche Verbindlichkeiten die Beklagte als Gesellschafterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts haftet (entsprechend § 128 Satz 1 HGB).
1. Der Anspruch ist entstanden.
a) Die Werkverträge sind zwischen dem Kläger und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zustande gekommen.
aa) Der Kläger durfte die mündlichen Anträge des Ehemannes der Beklagten (§ 145 BGB) zu den Montageverträgen (Seite 2 des Schriftsatzes des Klägers vom 2.12.2011 - Bl. 107 d.A.; Seite 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.11.2011 - Bl. 103 d.A.), die er angenommen hat (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), den Umständen nach (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) so verstehen, dass dieser sie im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts machte, welche die Geschäfte der A. Solar G. technik Ltd. fortführte. Die Anträge zielten auf den Abschluss von auf das Unternehmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezogenen Verträgen (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.1996 - III ZR 121/95, zit. nach juris: Rz. 9, 10).
(1) Die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit der A. Solar G. technik Ltd. durch die Aufträge an den Kläger zwischen Ende Juni und Mitte Dezember 2010 war eine solche der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dadurch, dass der Registerbeamte (registrar) des Companies House in Cardiff (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2011 - Bl. 76 d.A.) die A. Solar G. technik Ltd. am 4.5.2010 im englischen Register löschte und die Löschung veröffentlichte (Anlage wie vor - Bl. 75 d.A.), hörte dieses Unternehmen nach dem maßgeblichen englischen Recht auf zu bestehen (dazu: LG Duisburg, Beschl. v. 20.2.2007 - 7 T 269/06, zit. nach juris: Rz. 10), und die Geschäftstätigkeit unter dessen Namen war von jetzt an diejenige einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. An dem Zusammenschluss der Beklagten und deren Ehemannes zum Erreichen und Fördern der Gewinnerzielung mit Geschäften auf dem Gebiet der Solartechnik insbesondere durch Leisten der vereinbarten Beiträge (§ 705 BGB) als shareholder je zur Hälfte bei einem share capital von 100 englischen Pfund (Anlage wie vor - Bl. 61, 65 f. d.A.) hatte sich nichts geändert (zum Entstehen persönlicher Haftung der Gesellschafter in diesem Falle: LG Duisburg, a.a.O., Rz. 12; Cranshaw, jurisPR-InsR 20/2007 Buchst. D), und das Entstehen einer offenen Handelsgesellschaft lässt sich nicht feststellen. Die Gesellschaft ist nicht im deutschen Handelsregister eingetragen und nicht auszuschließen, dass der Umfang ihrer Geschäfte keinen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 2 Satz 1 HGB).
(2) Unerheblich ist, dass die A. Solar G. technik Ltd., als sie zu bestehen aufhörte, und jetzt noch Eigentum in Deutschland hat in Gestalt von sechs Modulen. Ihre Geltung als fortbestehend in Form einer deutschen Rest- und Spaltgesellschaft (hierzu: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2010 - 24 U 160/09, zit. nach juris: Rz. 6, 7) ermöglicht nicht, im Namen dieser Gesellschaft neue Verbindlichkeiten einzugehen. Die Rechtsfigur vorbezeichneter Gesellschaft soll nur verhindern, dass Vermögen einer englischen Gesellschaft, die es nicht mehr gibt, in Deutschland "herrenlos" wird, und die Liquidation im Interesse der Gläubiger der englischen Gesellschaft ermöglichen, die sich nur auf Vermögen erstreckt, das die englische Gesellschaft hatte, als sie zu bestehen aufhörte (§ 11 Abs. 3 Fall 1 InsO).
(3) Das Vorbringen der Beklagten, das Handeln ihres Ehemannes sei nur auf Vermittlung von Werkverträgen zwischen den Bauherren und dem Kläger gerichtet gewesen, ist ohne die notwendige Substanz. Es setzt sich nicht mit den Auftragsbestätigungen und Rechnungen für die Solaranlagen auseinander,...