Leitsatz (amtlich)

Begrenzung des Gebührenstreitwerts in Wohnungseigentumssachen gem. § 49a GKG.

 

Normenkette

GKG §§ 68, 66, 49a

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 10.02.2009; Aktenzeichen 9 T 147/08)

AG Hannover (Aktenzeichen 485 C 12705/07)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 10.2.2009 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für die erste Instanz wird festgesetzt auf 33.985 EUR.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Der Kläger hat in einem Wohnungseigentumsverfahren mit seiner Klage die Erklärung der Ungültigkeit zweier von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasster Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 6a und TOP 6c der Eigentümerversammlung vom 20.8.2007 verlangt. Ferner hat er im Wege der Feststellungsklage beantragt, dass die von den Wohnungseigentümern zu zahlenden Instandsetzungskosten und die Instandhaltungsrücklage auf der Grundlage der Wohn-Nutzflächen und nicht nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden. Das AG hat mit Urteil vom 14.1.2008 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Nachdem der Kläger eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgenommen hat, hat das LG den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 15.000 EUR festgesetzt. Daraufhin hat der Kläger gegen den vom AG festgesetzten Streitwert das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Dieser hat das AG mit Beschluss vom 3.12.2008 abgeholfen und den Streitwert in Einklang mit der Streitwertfestsetzung des LG für die Berufungsinstanz auf 15.000 EUR festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten gewandt und aus eigenem Recht unter dem 11.12.2008 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind der Auffassung, dass insgesamt ein Streitwert i.H.v. 97.740 EUR festzusetzen ist. Im Einzelnen wird auf die Begründung gem. dem Schriftsatz vom 11.12.2008 verwiesen (Bl. 181 ff. d.A.). Nachdem das AG der Beschwerde nicht abgeholfen hat, hat das LG mit Beschluss vom 10.2.2009 den Streitwert für die erste Instanz auf insgesamt 41.238,75 EUR festgesetzt. Das LG hat unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 49a GKG für den Antrag des Klägers auf Erklärung der Ungültigkeit des Beschlusses zu TOP 6a einen Streitwert i.H.v. 1.750 EUR angenommen, weil insoweit die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage für das Jahr 2007 von 3.500 EUR im Streit sei. Soweit der Kläger auch den Beschluss zu TOP 6c angegriffen hat, hat das LG einen Wert i.H.v. 200 EUR geschätzt, da in diesem Beschluss lediglich ein Fälligkeitsdatum für die Zahlung der Instandhaltungsrücklage geregelt werde. Hinsichtlich des Streitwerts für den Feststellungsantrag des Klägers hat das LG zwischen den Kosten der Instandhaltungsrücklage sowie den Instandsetzungskosten differenziert. Dabei ist es bei der Instandhaltungsrücklage von jährlichen Kosten i.H.v. 7.000 EUR ausgegangen und hat diese für die Streitwertberechnung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO um das 3,5 fache erhöht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Beteiligung des Klägers an der Instandhaltungsrücklage von 28,5 % unstreitig ist, errechnet das LG in Anwendung des § 49a GKG einen Streitwert i.H.v. 8.758,75 EUR. Bei der Berechnung des Streitwerts im Zusammenhang mit den Instandsetzungskosten ist das LG von Kosten i.H.v. 142.000 EUR ausgegangen. Das LG hat sodann ausgeführt, dass ein Kostenanteil des Klägers von 28,5 % (= 40.470 EUR) unstreitig sei, ebenso wie ein maximaler Kostenanteil des Klägers i.H.v. 50 % (= 71.000 EUR), mithin nur die Differenz i.H.v. 30.530 EUR streitig bleibe. Unter Anwendung der Grundsätze des § 49a GKG errechnet das LG insoweit einen Streitwert i.H.v. 30.530 EUR. Auf den Beschluss des LG vom 10.2.2009 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 194 ff. d.A.).

Das LG hat die weitere Beschwerde zugelassen, weil die Auslegung des neu gefassten § 49a GKG und die dabei anzuwendenden Grundsätze grundsätzliche Bedeutung habe.

Der Kläger hat gegen den vorgenannten Beschluss des LG, ihm zugestellt unter dem 17.2.2009, am 4.3.2009 das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde eingelegt. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei der Bewertung des Interesses des Klägers gem. § 49a GKG die Anteile der Wohnungseigentümerin I. M., der Mutter des Klägers, mit zu berücksichtigen seien, weil diese die Klage ihres Sohnes anerkannt und ihr damit beigetreten sei. Der Kläger ist ferner der Auffassung, mit seinem Klagantrag zu 1 habe er sich nicht gegen die Erhöhung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossenen Rücklage gewandt, sondern nur gegen die Verteilung. Nach richtiger Berechnung ergebe sich insoweit ein Streitwert i.H.v. 1.228,18 EUR. Dieser Betrag sei infolgedessen auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Streitwerts für den Feststellungsantrag zu 2 (Rücklagen) anzunehmen. Eine entsprechende Anwendung des §§ 9 ...

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