Verfahrensgang
LG Stade (Beschluss vom 29.12.1999; Aktenzeichen 9 T 34/99) |
AG Cuxhaven (Beschluss vom 29.12.1998; Aktenzeichen 2 II 28/97) |
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird als unzulässig verworfen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 29. Dezember 1998 wie folgt abgeändert::
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22. November 1997 zu den Tagesordnungspunkten 4, 6 und 9 C werden für ungültig erklärt.
Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 20.000 DM.
Gründe
Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Wohnung Nr. 32 in der Wohnungseigentumsanlage … in …. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus zwei Häusern, die durch einen im Souterrain liegenden Gang miteinander verbunden werden. Der ebenerdige Haupteingang zur Anlage befindet sich in Haus 2. Das Haus 1, in dem sich auch die Wohnung der Antragstellerin befindet, besitzt keinen ebenerdigen Hauseingang, sondern kann nur über eine Treppe erreichbaren Nebeneingang im Souterrain oder durch den Gang von Haus 2 aus betreten werden. Aus diesem Grund gab es unter den Wohnungseigentümern der Wohnanlage eine Diskussion darüber, ob die bisherige Wohnung 15, die im Erdgeschoss des Haus Nr. 1 liegt, in eine Eingangshalle umgebaut werden könne, um so einen ebenerdigen Zugang zum Haus Nr. 1 zu schaffen. Neben der Wohnung Nr. 15 befinden sich die im Eigentum des Ehemannes der Antragstellerin stehenden Wohnungen Nr. 8 und Nr. 14.
Da die in der Teilungserklärung vom 22. Januar 1991 dargelegten baulichen Gegebenheiten mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Wohnanlage aufgrund zwischenzeitlicher baulicher Veränderungen nicht mehr übereinstimmten, wurde auch über eine Neuerstellung der Teilungserklärung nachgedacht.
Am 22. November 1997 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 die Bestellung eines aus vier Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirates beschlossen wurde. Unter TOP 6 wurde beschlossen, Vorkehrungen zur Erstellung einer neuen Teilungserklärung zu treffen, wofür Kosten in Höhe von 400 DM pro Eigentümer veranschlagt wurden. Unter TOP 9 C wurde mit 34 Ja-Stimmen bei zwei Enthaltungen folgender Beschluss gefasst:
Es wird genehmigt, dass den Eigentümern der Wohnung 15 oder deren Rechtsnachfolger gestattet wird, den Zugang zur Wohnung 15 und zum Treppenhaus innerhalb des Gebäudes zu schaffen und zwar auf der Grundlage der Pläne des Architekten …, die mit der Einladung zu dieser Versammlung allen Eigentümern zur Kenntnis gebracht wurde. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass die Wohnung nur als Eingangsempfangshalle genutzt wird und nicht als Rezeption. Kosten und eventuelle Folgekosten tragen die Eigentümer der Wohnung 15 oder deren Rechtsnachfolger. Die Nutzung dieser neuen Eingangsempfangshalle ist nur den Eigentümern der Wohnung 15 oder deren Rechtsnachfolger, deren Bevollmächtigten und deren Mietern bzw. Gästen gestattet. Es entsteht dadurch eine neue Nutzergemeinschaft. Diese neue Nutzergemeinschaft ist deshalb berechtigt, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit die Nutzung bzw. der Zugang nur dieser Nutzergemeinschaft vorbehalten ist. Jedem Eigentümer ist es aber gestattet, auch im Nachherein, diesen Zugang zu nutzen, soweit er sich an den entsprechenden Pachtkosten beteiligt.
Nachdem sich die Antragstellerin im amtsgerichtlichen Verfahren noch gegen die Gültigkeit der Beschlüsse zu TOP 4, 6 und 9 C gewandt hatte, sind im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde nur noch die Beschlüsse zu TOP 6 (Neuentwurf einer Teilungserklärung) und 9 C (Umbau der WEG Nr. 15) streitgegenständlich, während die Entscheidung des Landgerichts zu TOP 4, der für ungültig erklärt worden ist, hingenommen wird.
Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 6 ist die Antragstellerin der Ansicht, eine neue Teilungserklärung sei nicht erforderlich, da die ursprüngliche Teilungserklärung auch ergänzt werden könne, was erheblich kostengünstiger sei. Außerdem würde eine neue Teilungserklärung die vorhandenen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums durch die baulichen Veränderungen heilen, was nicht in ihrem Interesse läge. Da sie aus diesem Grund einer neuen Teilungserklärung nicht zustimmen werde, ein Beschluss über die neue Teilungserklärung aber einstimmig gefasst werden müsse, wäre schon der Entwurf einer neuen Teilungserklärung überflüssig. Hinsichtlich des Beschlusses zu TOP 9 C (Umbau der WEG Nr. 15) ist die Antragstellerin der Ansicht, aus der Einladung zur Eigentümerversammlung sei nicht die Möglichkeit einer Beschlussfassung über die mögliche Umgestaltung der Wohnung zu entnehmen. Eine bauliche Veränderung der Wohnung Nr. 15 sei auch nicht erforderlich, da der vorhandene Eingang ausreiche. Hinzu komme, dass die Umgestaltung der Wo...