Leitsatz (amtlich)

Auch wenn der Antragsteller Sicherung des Beweises gegenüber mehreren Antragsgegnern verlangt, die als Auftragnehmer am Bauvorhaben beteiligt waren, ohne hinsichtlich der Beteiligung zu differenzieren, umfasst der Streitwert im Verhältnis zu einem Handwerker nicht Gewerke anderer Handwerker.

 

Normenkette

ZPO § 3 Hs. 1; GKG § 48 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Beschluss vom 25.05.2009; Aktenzeichen 5 OH 22/07)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1 wird der Streitwert auf 67.830 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Im Verhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 1 war der Streitwert auf 67.830 EUR festzusetzen (= 124.950 EUR - 57.120 EUR). Im Übrigen ist die Streitwertfestsetzung durch das LG auf 124.950 EUR nicht zu beanstanden.

Im selbständigen Beweisverfahren bemisst sich der Streitwert nach dem "Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers" (BGH NJW 2004, 3488 - 3490 m.w.N.). Das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Beweiserhebung bezog sich insgesamt auf das vom LG zugrunde gelegte Interesse i.H.v. 124.950 EUR, welches sich aus der Kostenschätzung des Sachverständigen H. T. auf S. 31 dessen Gutachten vom 25.8.2008 ergibt.

Gegenüber dem Antragsgegner zu 1 bezog sich das Interesse der Antragstellerin nicht nur auf einen Teilbetrag von 2.000 EUR, wie von der Beschwerde geltend gemacht, sondern nach der Antragsschrift ist der Antragsgegner zu 1 von der Antragstellerin wegen aller Beweisbehauptungen in vollem Umfang als derjenige in Anspruch genommen worden, der mit der Lieferung und Verlegung der Betonwerksteinplatten beauftragt war. Vom Gesamtinteresse waren daher nur die Kosten für Estrich und Heizrohre i.H.v. 57.120 EUR (= 800 m2 × 60 EUR/m2+19 % MwSt.) abzuziehen, da das Werk des Antragsgegners zu 1 auf diesen Vorleistungen aufbaut und er insoweit Kosten der Mangelbeseitigung nicht zu tragen hat.

Soweit das selbständige Beweisverfahren die mit der Antragsschrift geltend gemachte Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1 nicht in vollem Umfang bestätigt haben sollte, ändert dies nichts daran, dass der Antragsgegner zu 1 von der Antragstellerin in vollem Umfang in Anspruch genommen worden ist. Ob und in welchem Umfang der Antragsgegner zu 1 Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, ist nicht im Rahmen der Wertfestsetzung zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2204740

BauR 2010, 1113

NJW-RR 2009, 1678

IBR 2010, 543

NZBau 2010, 112

OLGR-Nord 2009, 752

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