Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 T 1552/00 (82))

AG Hannover (Aktenzeichen 905 IK 152/00 (7))

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.795,47 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin hat Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 81.929,13 DM bei 4 verschiedenen Gläubigern.

Ihre Verfahrensbevollmächtigten haben nach erfolgloser Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und Eröffnung des Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiungsverfahrens im Fall des Scheiterns der gerichtlichen Schuldenbereinigung gestellt. Auf diesen Antrag hat das Insolvenzgericht nach Erledigung einer Beanstandung durch die Schuldnerin (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO) den von der Schuldnerin vorgelegten Schuldenbereinigungsplan, der Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.795,47 DM über einen Zeitraum von 7 Jahren vorsieht, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO an die Gläubiger zugestellt. Auf diese Zustellung haben zwei Gläubiger, nämlich eine Bank mit einer Forderung von

9.040,54 DM und eine Leasinggesellschaft mit einer Forderung von 32.060,09 DM, dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen. Während sich die Bank bei ihrem Widerspruch auf die noch anstehende Verwertung einer Drittsicherheit (Bürgschaft) berufen hat, hat die Leasinggesellschaft ihren Widerspruch nicht näher begründet.

Auf Grund dieser Widersprüche hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 7. August 2000 den bereits im Insolvenzantrag gestellten Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der ablehnenden Gläubiger zurückgewiesen und das Verfahren über den Insolvenzantrag wieder aufgenommen (§ 311 InsO).

Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt, die sie damit begründet hat, dass das Insolvenzgericht den Schuldenbereinigungsplan nicht hätte für gescheitert erklären dürfen, weil die widersprechenden Gläubiger keine Einwendungen im Sinne des materiellen Rechts gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben hätten. Die Zustimmung der widersprechenden Gläubiger hätte deshalb nach § 309 InsO ersetzt werden müssen.

Mit Beschluss vom 6. September 2000 hat das Landgericht die Beschwerde der Schuldnerin mit der Begründung zurückgewiesen, das Insolvenzgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass „Einwendungen” gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben worden sein. Die Gläubiger seien nicht verpflichtet gewesen, ihre negativen Stellungnahmen zu dem Plan weiter zu substantiieren. Zu begründen sei die Ablehnung des Planes nur im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO, wenn von einem Gläubiger geltend gemacht werde, dass eine Zustimmungsersetzung nicht erfolgen dürfe. Dessen quotale Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin und der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mit dem geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan vorliegend nach § 308 InsO als angenommen zu gelten habe, weil Einwendungen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO gegen den Plan nicht erhoben worden sein. Die Erhebung und Begründung derartiger Einwendungen gegen den Plan sei Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch der Gläubiger gegen die Schuldenbereinigung. Wenn man – wie das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht – davon ausgehe, dass die Einwendungen gegen den Plan nicht näher begründet zu werden brauchten, ergebe das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren keinen Sinn, sondern belaste die Gerichte nur mit unnötiger Arbeit. Die vom Gesetzgeber gewollte flächendeckende Sanierung privater Haushalte sei dann nicht zu erreichen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist nicht zuzulassen.

Zwar handelt es sich grundsätzlich um ein statthaftes Rechtsmittel, da gemäß § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde des Schuldners ausdrücklich zugelassen ist, wenn das Gericht dem Schuldner die Zustimmungsersetzung verweigert (s. auch Kohte/Ahrens/Grote, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, § 309 Rz. 37; Wenzel, in: Kübler/Prütting, InsO, § 309 Rz. 11). Die sofortige weitere Beschwerde, deren Zulässigkeit hier unproblematisch ist, weil eine zulässige Erstbeschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO vorliegt, ist aber nicht zuzulassen, weil eine Gesetzesverletzung des Insolvenzgerichts nicht festzustellen ist.

Eine Gesetzesverletzung, die neben der Erforderlichkeit der Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO Voraussetzung für die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist, liegt dann vor, wenn das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit seiner Beschwerdeentscheidung eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat und die Beschwerdeentscheidung auf dieser Gesetzesverletzung ...

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