Tenor
Die für die Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde vom 23. Juli 2020 gegen die Verfügung der Rechtspflegerin vom 31. März 2020 nebst Ergänzung zuletzt vom 16. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 verlangt die Eintragung von Sondernutzungsrechten unter Bezugnahme auf die in der ursprünglichen Teilungserklärung enthaltene Vollmacht. Sie teilte in den Jahren 1996/1997 als mittlerweile ehemalige Eigentümerin das vorhandene Grundstück in Wohnungs- bzw. Teileigentum. Die letzten Anteile veräußerte sie in den Jahren 2016/2017 und zwar den in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern des Amtsgerichtes Lehrte von H. Blatt xxx, yyy, zzz und www eingetragenen Grundbesitz an die seit 2017 als Eigentümer eingetragenen Beteiligten zu 4, 5 und 6. Die Beteiligte zu 1 hält seitdem keine Anteile mehr an dem Wohnungs-, Teil- und Gemeinschaftseigentum.
In der damaligen ergänzenden Teilungserklärung vom 6. November 1997 (UK-Nr. 1234/97 vor dem Notar W.) ist unter Ziffer 10 enthalten:
"Frau C. M, geborene L., ist berechtigt, über das Sondernutzungsrecht zu 5) des Aufteilungsplans hinaus bei Abveräußerung von Wohnungseigentum nach ihrem eigenen Ermessen Sondernutzungsrechte dem jeweiligen veräußerten Wohnungseigentum zuzuordnen. Als Eigentümerin aller Wohnungs- und Teileigentumsrechte erteilt sie bereits jetzt hierzu schon ihre Zustimmung."
Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 7. Februar 2020 (UK-Nr. 567/2020 vor dem Notar B.) nimmt die Beteiligte zu 1 auf Ziffer 10 Bezug und ergänzt und ändert die Gemeinschaftsordnung dahingehend, dass dem jeweiligen Grundbesitz die in der beigefügten Skizze schraffierten Flächen als Sondereigentum zugeordnet werden. Zugleich hat sie die entsprechende Eintragung der Sondernutzungsrechte in die Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbücher bewilligt und beantragt.
Mit Verfügung vom 31. März 2020 hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes unter anderem mitgeteilt, dass zur Begründung von Sondernutzungsrechten die Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich sei; sie hat auf die Möglichkeit verwiesen, die Bewilligungen der betroffenen Miteigentümer, vorliegend insbesondere auch die der Beteiligten zu 2, 3, 7 und 8, nachzureichen. Nach wechselndem Schriftverkehr, in dem die Rechtspflegerin an ihrer Auffassung festgehalten hat, hat der Notar mit Schriftsatz vom 23. Juli 2020 Beschwerde eingelegt, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Der Notar vertritt die Auffassung, dass die Mitwirkung durch die gemäß § 8 WEG erteilte Vollmacht in der Teilungserklärung ersetzt würde. Sie sei in der Gemeinschaftsordnung verankert und gelte deshalb für alle Wohnungseigentümer. Die übrigen Eigentümer seien auch nicht betroffen, weil sie das entsprechende Gemeinschaftseigentum nie benutzt hätten und auch nicht hätten benutzen wollen.
II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 71 ff. GBO zulässig. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Antragstellerin, der Beteiligten zu 1, diese vertreten durch den Notar, auszulegen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 GBO hat der Notar weder ein eigenes Antragsrecht noch ein eigenes Beschwerderecht. Der Notar kann aber aufgrund der gesetzlich vermuteten Vertretungsbefugnis den Antrag "im Namen eines Antragsberechtigten" stellen; in gleicher Weise kann er auch eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur namens eines Beteiligten einlegen (BayObLG NJW-RR 1985, 1495; Demharter, GBO, 30. Aufl. § 15 Rn. 20, vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - V ZB 5/84, juris, Rn. 17; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 15 Rn. 20 m. w. N.). Vorliegend ergibt sich aus den Umständen, dass die Beschwerde durch die den Notar bevollmächtigende Beteiligte zu 1 eingelegt werden soll.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Die Rechtspflegerin konnte zutreffend durch Zwischenverfügung entscheiden. Denn mit dieser wurde die Antragstellerin um die Einreichung formgerechter Genehmigungserklärungen der übrigen Betroffenen gebeten (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 18 Rn. 8 m.w.N.).
b) Die Bewilligung der übrigen betroffenen Wohnungseigentümer war nicht entbehrlich und auch nicht im Sinne einer Vollmacht durch die Beteiligte zu 1 ersetzt.
Sollen als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch einzutragende Sondernutzungsrechte nachträglich begründet werden, ist hierzu sachlich-rechtlich die Einigung sämtlicher Wohnungseigentümer und im Hinblick auf § 10 Abs. 2 WEG die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; außerdem ist die Zustimmung der nachteilig betroffenen dinglich Berechtigten erforderlich. Verfahrensrechtlich ist die Bewilligung derjenigen von ihnen erforderlich, aber auch ausreichend, deren Recht durch die Eintragung i.S. des § 19 GBO betroffen wird (Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 3 Rdn. 82). Dies ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die übrigen Beteiligten ihr bisheriges Recht an der Gemeinschaftsfläche verlören. Ob sie dieses bisher genutzt haben oder daran kein Interesse haben, ist unerheblich, wobei dann allerdings unschwer ihre Bewilli...