Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen VKH-Versagung für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur elterlichen Sorge
Leitsatz (amtlich)
Die gegen die - nicht allein auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützte - Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Herausgabe eines minderjährigen Kindes gerichtete sofortige Beschwerde ist jedenfalls dann unzulässig, wenn eine erneute Entscheidung aufgrund - bereits durchgeführter - mündlicher Erörterung weder ergangen ist noch vom Beschwerdeführer überhaupt ersichtlich erstrebt wird.
Normenkette
FamFG §§ 76, 57; ZPO § 127 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 28.09.2010; Aktenzeichen 606 F 4724/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten sind die Eltern der beiden betroffenen Kinder und üben die elterliche Sorge für sie gemeinsam aus. Für die Dauer ihrer Abwesenheit hat die Kindesmutter (Antragstellerin), in deren Obhut beide Kinder bislang lebten, diese bei ihren Eltern untergebracht. Nachdem die Großeltern ggü. dem Betroffenen zu 1. den Kindesvater laufend und in massivem Umfang verunglimpft haben, ist der Betroffene zu 1. - für die Dauer der Abwesenheit der Kindesmutter mit deren Einverständnis - in den Haushalt des Kindesvaters gewechselt, in dem er jedoch auch nach der Rückkehr der Kindesmutter ausdrücklich verbleiben will.
In einem gesonderten - bereits vor dem vorliegenden eingeleiteten - Verfahren streiten die Kindeseltern in der Hauptsache (nach teilweiser Antragsrücknahme durch die Kindesmutter betreffend die Betroffene zu 2.) noch über die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Betroffenen zu 1. und dessen Herausgabe; dort liegen bereits Stellungnahmen des Jugendamtes sowie eines bestellten Verfahrensbeistandes vor und ist ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.
Nachträglich hat die Kindesmutter daneben auch das vorliegende Verfahren eingeleitet, in dem sie im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder vorläufig auf sich übertragen lassen und den Kindesvater zur Herausgabe des Betroffenen zu 1. verpflichten will; zugleich hat sie (auch) für dieses Verfahren um Verfahrenskostenhilfe (VKH) nachgesucht.
Das AG hat mit Beschlüssen vom 28.9.2010 die Anordnungsanträge zurückgewiesen und die nachgesuchte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung versagt; diese Beschlüsse sind der Antragsgegnerin am 4.10.2010 zugestellt worden. Daraufhin hat die Kindesmutter am 13.10.2010 erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Erörterung beantragt, die am 3.11.2010 8:30 Uhr erfolgte, sowie am 3.11.2010 12:45 per Fax gegen die VKH-Versagung sofortige Beschwerde eingelegt.
Im Erörterungstermin hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter ausdrücklich erklärt, im Hinblick auf das parallele Hauptsacheverfahren, in dem bereits am 20.10.2010 ein ausführlicher Anhörungstermin erfolgt war, im Anordnungsverfahren keine Anträge stellen zu wollen, so dass das AG aufgrund der mündlichen Erörterung nicht erneut zu entscheiden brauchte.
Mit Beschluss vom 18.11.2010 hat das AG der sofortigen Beschwerde gegen die VKH-Versagung nicht abgeholfen und dabei erneut (und ausschließlich) auf das Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht abgestellt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 68 Abs. 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen, da sie unter den Umständen des Streitfalles bereits nicht statthaft ist.
§ 76 Abs. 2 FamFG verweist für die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse betreffend die VKH auf die §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 ZPO. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfe versagende Beschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint; nach ausdrücklicher Rechtsprechung des BGH gilt dieser Ausschluss der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde entsprechend, soweit die Entscheidung zur Hauptsache selbst nicht anfechtbar ist (BGHZ, 162, 230 ff.).
Da das AG die VKH-Versagung im Streitfall nicht (ausschließlich) auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt hat, wäre die sofortige Beschwerde dagegen somit nur statthaft, wenn gegen die Hauptsacheentscheidung selbst die Beschwerde eröffnet wäre.
Gemäß § 57 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Familiensachen nicht anfechtbar, soweit das erstinstanzliche Gericht nicht aufgrund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind (Nr. 1), die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), einen Antrag auf Verbleibensanordnung (Nr. 3), einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (Nr. 4) oder über ...