Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen inhaltsgleich wiederholte Versagung von PKH/VKH
Leitsatz (amtlich)
1. Ist über ein Gesuch auf (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe bestandskräftig entschieden, so steht dies der Zulässigkeit eines erneuten (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe-Gesuches entgegen, soweit nicht wesentlich andere tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden oder formale Versäumnisse, auf denen die Versagung beruhte, behoben worden sind.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die in einem solchen Fall ausgesprochene erneute Versagung von (Prozess- bzw.) Verfahrenskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Normenkette
ZPO §§ 117, 127
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 03.11.2010; Aktenzeichen 607 F 2118/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, der sich gegen die erneute Zurückweisung seines zum drittenmal gestellten Gesuches um (aufgrund Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG nunmehr:) Verfahrenskostenhilfe für das vorliegende, seit 4.5.2009 anhängige Scheidungsverfahren durch Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 3.11.2010 wendet, ist in Ermangelung eines bestehenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen.
Mit Senatsbeschlüssen vom 2.12.2009 sowie vom 3.3.2010 sind Beschwerden des Antragstellers gegen inhaltsgleiche Beschlüsse des AG, mit denen ihm (damals noch) Prozesskostenhilfe (PKH) versagt worden war, für den gänzlich unveränderten Sachverhalt zurückgewiesen worden; da der Antragsteller nach dem endgültigen Scheitern der Ehe eine erhebliche Abfindung (von mindestens 12.000 EUR) erhalten hat, aus der er unproblematisch auch die erforderlichen Verfahrenskosten aufbringen konnte, liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Kostenhilfe nicht vor; im Senatsbeschluss vom 3.3.2010 ist zudem bereits - ganz ausdrücklich auch im Hinblick auf etwaige weitere Anträge auf Kostenhilfe - ausgeführt worden, dass sich der Antragsteller in keinem Fall auf angebliche oder gar fiktive anderweitige Verwendungen des ihm zu Verfahrensbeginn ausreichend zur Verfügung stehenden Vermögens berufen kann. Soweit der Antragsteller ungeachtet dessen und ohne jegliches neue tatsächliche Vorbringen (oder auch nur eine irgend geartete Auseinandersetzung mit der bekannten rechtlichen Beurteilung durch AG wie Senat) sein offenkundig nach wie vor unbegründetes Gesuch wiederholt, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. der Bestandskraft der zur identischen Sachlage ergangenen Entscheidung zur PKH/VKH bereits als solches unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 3.3.2004 - IV ZB 43/03, FamRZ 2004, 940 f. [Tz. 16]; BFH - Beschl. v. 21.11.2007 - X S 32/07 (PKH) - juris; OVG Bremen - Beschl. v. 10.1.1991 - juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.4.2007 - 5 WF 68/07, MDR 2007, 1286; Zöller28-Geimer, § 117 ZPO Rz. 6 a.E.) - ebenso fehlt ihm für eine erneute Beschwerde gegen die Versagung das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 19.7.1996 - 7 WF 70/96, FamRZ 1997, 756 f. [selbst für den Fall, dass eine frühere Beschwerde aufgrund Verfristung unzulässig war]).
Fundstellen
Haufe-Index 2617474 |
MDR 2011, 563 |
PA 2011, 73 |