Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen eine wirksame Umgangsregelung
Leitsatz (amtlich)
Vereitelt die Kindesmutter die Abholung der Kinder aus der Schule durch den Kindesvater zu einer Zeit, zu der ein Umgang dem Kindesvater zustand und zu der ihr nach der wirksamen Anordnung des Amtsgerichts auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht gänzlich entzogen war, liegen ganz offenkundig die Voraussetzungen dafür vor, auf den ausdrücklich gestellten Antrag des Kindesvaters hin auch die Anwendung unmittelbaren Zwanges zur Durchsetzung der Herausgabe der Kinder zu genehmigen bzw. anzuordnen. (vgl. hierzu auch die weiteren zur Veröffentlichung bestimmten Senatsentscheidungen in den Verfahren 10 UF 270/19, 10 UF 10/20 und 10 WF 186/19)
Normenkette
FamFG § 87 Abs. 1, 4
Verfahrensgang
AG Hannover (Beschluss vom 14.01.2020; Aktenzeichen 618 F 264/20) |
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 14. Januar 2020 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Januar 2020 wird, soweit sie sich gegen die Billigung der Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen einer Vollstreckung mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 wendet, auf ihre Kosten als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen und im Übrigen als unzulässig verworfen.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - insofern in amtswegiger Änderung der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hannover in einer Vielzahl von Verfahren um verschiedene, ihre gemeinsamen Kinder betreffende Angelegenheiten. Die elterliche Sorge wurde bis zuletzt gemeinsam ausgeübt; hinsichtlich des streitigen Aufenthalts der Kinder hatten die Kindeseltern in zwei Verfahren betreffend die elterliche Sorge am 10. Januar 2019 sowie am 5. Dezember 2019 jeweils zu Protokoll Vereinbarungen über einen wöchentlichen Wechsel der Kinder abgeschlossen, die das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 familiengerichtlich gebilligt hat; zugleich hat es die Beteiligten auf die Folgen etwaiger Zuwiderhandlungen hingewiesen.
Gegen diesen Billigungsbeschluss hat die - insofern von anderen Verfahrensbevollmächtigten vertretene - Kindesmutter Beschwerde eingelegt, die der Senat mit parallelem Beschluss zurückgewiesen hat.
Nachdem die Kindesmutter wiederholt gegen die - ungeachtet ihrer Beschwerdeeinlegung - wirksame Vereinbarung verstoßen und die Kinder in der Betreuungszeit des Kindesvaters diesem vorenthalten hatte, hat der Kindesvater die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts allein auf sich sowie die Anordnung der Herausgabe der Kinder an ihn im Wege einstweiliger Anordnung beantragt. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 ohne vorherige mündliche Anhörung entsprochen und die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Nachdem sich die Kindesmutter der Vollstreckung dieses ebenfalls wirksamen Beschlusses tätlich widersetzte und der Kindesvater am 16. Januar 2020 nachmittags in der Schule demzufolge auch in Anwesenheit der von der Schule hinzugezogenen Polizei nicht die vereinbarungsgemäße Herausgabe der Kinder bewirken konnte, hat das Amtsgericht den Beschluss am selben Tage gegen 15:00 Uhr dahin ergänzt, dass den Vollzugsorganen für die Durchsetzung der Herausgabe auch die Anwendung von Zwang/Gewalt gestattet wurde.
Für die Kindesmutter hat sich ebenfalls am Nachmittag des 16. Januar 2020 die nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte gemeldet und Antrag auf mündliche Anhörung gestellt. Sie hat zugleich - allerdings ohne jegliche Begründung - die zuständige Amtsrichterin wegen Befangenheit abgelehnt.
Nach dem tatsächlich erfolgten Wechsel der Kinder zum Kindesvater im Verlaufe des 16. Januar 2020 hat die Kindesmutter gegen die Anordnung unmittelbaren Zwangs sofortige Beschwerde eingelegt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 93 FamFG dahin begehrt, dass die Anwendung unmittelbaren Zwanges aufgehoben, die Herausgabe an die Kindesmutter angeordnet und die Vollstreckung des Beschlusses vom 14. Januar 2020 im Übrigen einstweilen eingestellt werden solle. Diese Beschwerde hat sie sowohl beim Amtsgericht, als auch noch einmal beim Senat angebracht, der die Akten daraufhin angezogen hat.
II. Die Beschwerde ist jedenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen mehr als die mit Ergänzungsbeschluss vom 16. Januar 2020 ausgesprochene Billigung bzw. Anordnung der Anwendung von unmittelbarem Zwang im Rahmen einer Zwangsvollstreckung als einer möglichen Maßnahme der Vollstreckung im Sinne von § 87 FamFG wendet und insbesondere eine weitergehende Regelung durch den Senat begehrt, da die Voraussetzungen des § 93 FamFG insofern ersichtlich nicht vorliegen. Im Übrigen kann hier auch dahinstehen, ob es sich bei der durch einen Ergänzungsbeschluss in die Sachentscheidung aufgenommenen Billigung überhaupt u...