Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 10.03.2000; Aktenzeichen 4 O 180/98) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. März 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 16.000 DM abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sicherheitsleistung darf auch die selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, Volksbank oder Deutschen Großbank sein.
Streitwert und Beschwer der Kläger: 125.793,61 DM
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte als Haftpflichtversicherer ihres früheren Architekten in Anspruch.
Die Kläger hatten dem Architekten … in … für den Bau eines Sechsfamilienhauses die Architektenleistungen der Phasen Nr. 1 bis 9 des § 15 HOAI übertragen. Mit Schreiben vom 15. März 1994 machten sie ihm gegenüber Planungsmängel geltend und baten um Mitteilung der Anschrift der Haftpflichtversicherung. Der Architekt lehnte die Haftung ab und weigerte sich, die Anschrift mitzuteilen. Daraufhin beantragten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren. Im Juli 1995 erhoben sie gegen den Architekten Klage auf Zahlung von 98.881,10 DM Schadensersatz wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern. Am 15. August 1996 verstarb der Architekt.
Erstmals mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 unterrichteten die Rechtsanwälte des verstorbenen Architekten die beklagte Haftpflichtversicherung von der Erhebung der Ansprüche und der Klage. Mit Schreiben vom 5. Februar 1997 teilte die Beklagte den Anwälten mit, der Versicherungsschutz sei wegen der verspäteten Schadensanzeige in Frage gestellt, eine abschließende Aussage über ihre Eintrittspflicht könne sie erst nach Vorlage der vollständigen Unterlagen treffen. Am 7. April 1997 eröffnete das Amtsgericht das Nachlassverfahren und ernannte den Rechtsanwalt … im … zum Konkursverwalter über den Nachlass. Die Kläger meldeten ihre Forderung von 98.881,10 DM zuzüglich 7.086,49 DM Zinsen unter Bezugnahme auf das gerichtliche Verfahren zur Konkurstabelle an. Der Konkursverwalter stellte die Forderung am 23. April 1997 ohne Widerspruch als unbestritten zur Konkurstabelle fest. Mit Schreiben vom 24. Juni 1997 teilte die Beklagte dem Rechtsanwalt der Kläger mit, sie lehne den Versicherungsschutz für den Architekten ab. Im Juni 1998 haben die Kläger die zur Konkurstabelle festgestellte Forderung gerichtlich geltend gemacht. Im Wege der Klageerweiterung haben sie aus abgetretenem Recht des Konkursverwalters Zahlung von 5.486,82 DM Mehrkosten gegenüber der ursprünglichen Schadensberechnung sowie 14.339,20 DM Kosten des Beweissicherungsverfahrens und des Schadensersatzprozesses verlangt.
Die Kläger haben vorgetragen: Die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle wirke ihnen gegenüber wie ein rechtskräftiges Urteil. Sie sei gegenüber der Beklagten bindend.
Die Kläger haben beantragt,
an die Kläger 125.793,61 DM nebst 4 % Zinsen von 98.881,10 DM ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erwidert: Sie sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, weil der Versicherungsnehmer zumindest grob fahrlässig seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sei, und weil der Konkursverwalter die im Klageverfahren bestrittene Forderung ohne ihre Zustimmung zur Konkurstabelle festgestellt habe (§ 16 Ziff. 6 und 9 AVB, § 6 Abs. 3 VVG). Außerdem habe der Versicherungsnehmer gegenüber den Klägern die Aufrechnung mit 26.489 DM restlichen Honoraransprüchen erklärt.
Die Kläger haben erwidert: Eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Architekten wegen der späten Mitteilung an die Beklagte sei jedenfalls nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt. Sie sei für den Eintritt des Versicherungsfalls und dem Umfang der Haftung der Beklagten auch nicht ursächlich gewesen. Soweit der Konkursverwalter die Forderung ohne Zustimmung der Beklagten zur Konkurstabelle anerkannt habe, könne die Beklagte sich darauf nicht berufen, weil sie zuvor die Deckung abgelehnt habe; ein Mitarbeiter der Beklagten habe auf telefonische Nachfrage des Konkursverwalters erklärt, man lehne die Eintrittspflicht wegen Obliegenheitsverletzungen ab.
Das Landgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Die Beklagte sei von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil der Konkursverwalter entgegen § 16 Ziff. 9 AVB den Schadensersatzanspruch anerkannt habe. Die Kläger könnten sich nicht auf die behauptete Erklärung des Sachbearbeiters der Beklagten berufen, es bestehe wegen Obliegenheitsverletzungen kein Versicherungsschutz. Die Beklagte habe die Weigerung nicht nur auf Obliegenheitsverletzungen gestützt sondern auch darauf, dass die Ansprüche gegen den Architekten dem Grunde sowie der Höhe nach höchst streitig seien. Das Anerkenntnis des Konkursverwalters habe ...