Verfahrensgang
LG Stade (Urteil vom 09.03.2023; Aktenzeichen 5 O 167/22) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stade vom 9. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2 kann die Vollstreckung abwenden, und zwar hinsichtlich der tenorierten Erstellung einer Schlussrechnung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 EUR sowie hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit - bezüglich der Hauptleistung - in Höhe von 16.000,00 EUR bzw. - hinsichtlich der Kosten - in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 als Insolvenzverwalter auf Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung in Anspruch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - der Klage in Bezug auf den Beklagten zu 2 stattgegeben. Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 2 den begehrten Anspruch auf Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung analog § 648 a BGB i. V. m. § 242 BGB. Wegen der diesbezüglichen Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten zu 2, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Insbesondere macht der Beklagte zu 2 geltend, dass das Landgericht bei seiner Urteilsfindung den Sinn und Zweck des § 103 InsO und die mit dieser Vorschrift einhergehenden Rechtsfolgen unberücksichtigt gelassen und verkannt habe, dass aufgrund des - zwischen den Parteien als solchen unstreitigen - erklärten Nichteintritts in den Vertrag er als Insolvenzverwalter hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Anspruches nicht passivlegitimiert sei. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze des Beklagten zu 2 Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2 beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. März 2023 zum Az. 5 O 167/22 aufzuheben,
die Klage gegenüber den Beklagten zu 2 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug sowie ergänzenden Vortrag. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens im Einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 das schriftliche Verfahren mit Schriftsatznachlass bis zum 14. August 2023 angeordnet.
Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.
B. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2023 die Parteien unter der dortigen Ziffer II. auf Folgendes hingewiesen:
"1. Wie bereits das Landgericht sieht auch der Senat den Beklagten zu 2 als für den streitgegenständlichen Anspruch passivlegitimiert an.
Für seine aus seiner Sicht nicht bestehende Passivlegitimation führt der Beklagte zu 2 sowohl erst- wie zweitinstanzlich in erster Linie den - als solches unstreitigen - Umstand an, dass er i. S. v. § 103 Abs. 2 InsO die Erfüllung des zwischen der Klägerin und des Insolvenzschuldners geschlossenen Werkvertrages abgelehnt hat. Nach Auffassung des Senats kommt es im Rahmen der hier erörterten Frage auf diesen Umstand allerdings nicht an. Vielmehr versteht der Senat die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1967 (VIII ZR 176/65, juris Rn. 15 f.) und vom 2. Juni 2005 (IX ZR 221/03, juris Rn. 18 f.) so, dass dann, wenn eine Auskunftspflicht aus einem vertraglichen Anspruch folgt (also aus einem vermögensrechtlichen Anspruch, der als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden muss oder als Masseforderung geltend zu machen ist), der Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter zu richten ist (vgl. dazu auch MüKo InsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 38 Rn. 54).
Diese Voraussetzungen dürften vorliegend gegeben sein. Denn die Klägerin legt ihrem mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruch (hier in der Form der Erteilung einer Schlussrechnung i. S. v. § 650 g Abs. 4 BGB) zugrunde, dass sie sich je nach Ergebnis dieser Auskunft eine (teilweise) Rückforderung der auf die Abschlagsrechnungen des Insolvenzschuldners bereits geleisteten Zahlungen vorbehält. Derartige Rückforderungsansprüche wären als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden.
2. Im Ergebnis meint der Senat auch, dass materiell-rechtlich ein Anspruch der Klägerin aus dem mit dem Insolvenzschuldner geschlossenen W...