Verfahrensgang
LG Stade (Entscheidung vom 08.05.2007; Aktenzeichen 3 O 2/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Mai 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt, wie folgt, neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6 345,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hagen entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Beklagte 81 % und die Klägerin 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung empfangenen Krankentagegeldes entsprechend § 11 Satz 2 der vereinbarten MB/KT nur in Höhe von 6 345,16 € zu, hinsichtlich der außerdem zurückverlangten 1 477,64 € (= 17 * 86,92 €) ist die Klage dagegen unbegründet. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Entsprechend § 11 Satz 2 der vereinbarten MB/KT ist der Beklagte als Versicherungsnehmer dann, wenn die Klägerin als Versicherer von dem Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis erlangt hat, ihr gegenüber verpflichtet, die für die Zeit nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses empfangenen Krankentagegeld-Leistungen zurückzugewähren. Die Versicherungsfähigkeit des Beklagten ist hier dadurch weggefallen, dass er ab dem 1. März 2005 bzw. ab dem 9. März 2005 Berufsunfähigkeitsrenten seitens der ... und der ... bezogen hat. Denn gemäß den vereinbarten Tarifbedingungen unter A) 2. Satz 3 ist nicht versicherungsfähig, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht (vgl. Anlage K 1, Bl. 13 ff.d.A.). Gemäß § 15 Abs. 1a) der vereinbarten MB/KT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Da hier, wie bereits ausgeführt, ab Anfang März 2005 die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit des Beklagten als Versicherungsnehmer durch die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten weggefallen sind, heißt dies, dass nach dem Wortlaut dieser Versicherungsbedingung erst zum 31. März 2005 das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien beendet worden ist.
Im vorliegenden Fall ist diese Versicherungsbedingung, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nach der Rechtsprechung des BGH ( VersR 1992, 477 ff. und 479 ff.) auch wirksam. Der BGH hat in den zitierten Urteilen entschieden, dass die endgültige und ersatzlose Beendigung einer einmal begründeten Krankentagegeldversicherung für denjenigen, der künftig möglicherweise wieder einmal Krankentagegeldversicherungsschutz benötigt, eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bedeute. Der Versicherungsnehmer verliere die Chance, sich - falls die Voraussetzungen für eine Versicherungsfähigkeit später wieder vorliegen - erforderlichenfalls wieder sachgerecht in einer Krankentagegeldversicherung versichern zu können, wohingegen die Interessen des Versicherers ausreichend gewahrt seien, wenn für die Dauer des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit bzw. der Berufsunfähigkeit dem Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu ermäßigten Beiträgen angeboten werde (BGH, a.a.O.). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Klägerin aber dadurch Rechnung getragen, dass sie in ihren Tarifbedingungen unter § 15 Abs. 2 MB/KT dem Beklagten als Versicherungsnehmer ausdrücklich die Möglichkeit der Fortsetzung des Vertrages im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung angeboten hat, was dann auch tatsächlich erfolgt ist. Deshalb verstößt die hier vereinbarte Beendigungsregelung nicht gegen § 9 AGBG bzw. jetzt § 307 BGB; mithin bedarf es dann auch nicht der vom Bundesgerichtshof im Folgenden vorgenommenen ergänzenden Vertragsauslegung (so ausdrücklich auch: Wilmes in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., § 15 MB/KT, Rdnrn. 3 - 5). Danach also ist im Ergebnis von der hier wirksam vereinbarten Beendigungsregelung in § 15 Abs. 1a) MB/KT auszugehen, nach der eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Parteien erst zum Ende des Monats März 2005 eingetreten ist. Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls das bis zum Ende dieses Monate geleistete Krankentagegeld in Höhe von 1 477,64 € (= 17 * 86,92 €) behalten darf.
Der Senat verkennt nicht, dass der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen aus 1992 ( VersR 1992, 477 ff. und 479 ff.) die von der Klägerin auf Seite 4 ihrer Klageschrift (Bl. 10 d.A.) auch zitierten allgemeinen Erwägungen zur Natur des Krankentagegelde...