Leitsatz (amtlich)
1.
§ 354 Abs. 1a StPO ist grundsätzlich eng auszulegen. Ob eine Strafe "angemessen" ist oder nicht, kann vom Revisionsgericht nur in eindeutigen Fällen beantwortet werden, nämlich dann, wenn zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter zu einer anderen Bewertung hätte kommen können, diese Möglichkeit aber eher fernliegend ist.
2.
Eine "Gesetzesverletzung bei Zumessung der Rechtsfolgen" ist gegeben, wenn Rechtsfehler bei der Bewertung oder der Feststellung der Strafzumessungstatsachen vorliegen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - Holzminden hat den Angeklagten am 8. Dezember 2003 wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in achtzehn Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Höxter vom 4. Dezember 2003 (4 Ls 441 Js 621/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die jeweils auf das Strafmaß beschränkten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim mit der angefochtenen Entscheidung verworfen.
Nach den Feststellungen der Kammer zur Person hat der Angeklagte den Realschulabschluss erreicht und eine Tischlerlehre absolviert. Da er in diesem Bereich keine Arbeit fand, ist er derzeit als Packer in einer Firma, die Werbeartikel vertreibt, mit einem Gehalt von 400,00 EUR im Monat beschäftigt. Er beabsichtigt, in H. Grafikdesign oder Produktdesign zu studieren. Er ist am 17. April 2004 Vater einer Tochter geworden.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Nachdem er am 8. Oktober 1998 wegen exhibitionistischer Handlungen und am 16. Februar 2000 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu Geldstrafen verurteilt worden war, verhängte das Amtsgericht Höxter mit dem hier einbezogenen Urteil am 4. Dezember 2003 wegen unerlaubten Handels in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen im minder schweren Fall, eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung bis zum 3. Dezember 2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag zu Grunde, dass der Angeklagte von Januar bis Oktober 2001 in sechs Fällen zwischen 100-200 Gramm und 1.000 Gramm Haschisch erworben hatte, das teilweise zum Eigenkonsum, überwiegend aber zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgesehen war. Als Einzelstrafen hat das Gericht für die drei minder schweren Fälle je sechs Monate, für die drei weiteren Fälle jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt.
Zur Sache hat die Kammer die infolge der Beschränkung der Berufungen auf den Strafausspruch rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts zu Grunde gelegt. Danach erwarb der Angeklagte seit Anfang 2002 bis Ende April 2003 in 16 Fällen von einem gesondert verfolgten "Udo aus L." jeweils 400 Gramm Haschisch zum Grammpreis von 4,00 EUR, von dem er einen Teil zum Eigenkonsum verwendete und den Rest an eine Vielzahl gesondert verfolgter Abnehmer gewinnbringend veräußerte. Der Gewinn diente u.a. auch der Mitfinanzierung seines Lebensunterhalts. In zwei Fällen von Anfang 2000 bis Anfang Mai 2003 erwarb der Angeklagte von einem "Maik aus S." jeweils 100 Gramm Amphetamin "Speed" zum Preis von 800 EUR, das er ebenfalls an diverse Abnehmer gewinnbringend weiterveräußerte, wobei der Gewinn auch hier der Mitfinanzierung seines Lebensunterhalts diente. Als Wirkstoffanteil wurde bei den sichergestellten 152,01 Gramm Haschisch ein THC-Anteil von etwa 11,8 Gramm und bei den 61,64 Gramm eines Amphetaminsulfats und Coffein enthaltendes Substanzgemenges etwa 5 Gramm Aphetaminbaseanteil festgestellt.
Im Rahmen der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen der §§ 29 Abs. 3, 29a BtMG - jeweils Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren - ausgegangen. Anhaltspunkte für einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG seien nicht gegeben.
Zu seinen Gunsten hat die Kammer gewertet, dass er umfänglich geständig war und sich - unwiderlegbar - aus der Szene zurückgezogen hat und dann weiter ausgeführt:
"Zudem konnte Berücksichtigung finden, dass der Angeklagte freimütig seine Abnehmer namentlich benannte. Gleichwohl hat die Kammer insofern nicht von der Milderungsmöglichkeit des § 31 BtMG mit der Folge der Strafrahmenverschiebung über § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Ein Großteil der von ihm benannten Abnehmer war der Polizei nämlich bereits durch Observationsmaßnahmen bekannt geworden und durch das Auffinden von bei dem Angeklagten erworbenen Drogen überführt."
Zu seinen Lasten hat das Gericht gewertet, dass bezüglich des Haschischs die Grenze zur nicht geringen Menge um ein Mehrfaches überschritten war, er bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten war und zumindest einen Teil der Taten beging, obwohl er wusste, dass gegen ihn ei...