Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnzusage; Begriff des Versenders
Leitsatz (amtlich)
1. Der Empfänger einer Gewinnzusage kann nicht ein deutsches Unternehmen, welches - im Unterschied zu dem ebenfalls verklagten ausländischen Unternehmen - auf den Mitteilungen nicht auftaucht, als Versender auf Zahlung des Gewinnes in Anspruch nehmen, wenn das als Versender benannte ausländische Unternehmen zur Zeit der Aussendung der Unterlagen existiert hat, Gesellschaftskapital für es eingezahlt war und sogar Jahresabschlüsse erstellt worden sind und lediglich festgestellt zu werden vermag, dass das deutsche Unternehmen den Schrift- und den Warenverkehr aufgrund eines Dienstleistungsvertrages durchgeführt hat.
2. In dieser Konstellation fehlt es an den vom BGH aufgestellten Erfordernissen für einen Zugriff auf das Inlandsunternehmen, wonach unter falschen oder nicht existierenden Namen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnzusagen gemacht worden sein müssen (Anschluss an BGH v. 7.10.2004 - III ZR 158/04, MDR 2005, 80)
Verfahrensgang
LG Hannover (Urteil vom 30.04.2004; Aktenzeichen 1 O 88/03) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hannover v. 30.4.2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 50 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 50 % der Gerichtskosten zu tragen; die Beklagte zu 1) hat 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, 50 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer keiner der Parteien übersteigt 20.000 Euro.
Gründe
Die Klägerin verlangt von den Beklagten, einem in V./Niederlande und einem in R./Deutschland ansässigen Unternehmen die Einlösung von Gewinnzusagen.
I. Im Oktober 2000 erhielt die Klägerin von der Beklagten zu 1) ein an sie adressiertes Schreiben mit der Überschrift:
"Dringende Dienstanweisung bitte zur Kenntnis nehmen: 12.000 DM Auszahlung".
In dem folgenden Text hieß es:
"Herzlichen Glückwunsch, verehrte Frau J.! ... Der Gewinn ist von L. (Leiter der Prüfungskommission) bestätigt und wurde von der Direktion auch schon zur Auszahlung freigegeben.
1. Frau H.J. hat gewonnen!
2. Bargeld Sofort-Auszahlung
3. 12.000 DM Jackpot
..."
Auf S. 2 des Schreibens hieß es dann:
"Was Sie jetzt noch tun müssen: Senden Sie den beiliegenden Zahlungs-Auftrag noch heute ab. Bitte kreuzen Sie mir auf dem beiliegenden Auszahlungsschein an, ob Sie Ihren Gewinn per Scheck, Bank-Überweisung oder als Barauszahlung möchten."
Weiter unten wurde eine CD-Sammlung zum Kauf angeboten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf die erste Anlage zur Klageschrift v. 28.5.2003.
Dem Brief lag ein Auszahlungsschein bei, den die Klägerin nach ihrer - in erster nicht bestrittenen Darstellung - Ende Oktober 2000 per Einschreiben an den Auftragsservice der Beklagten zu 1) in B. zurückschickte, ohne die angebotenen CDs zu bestellen.
Kurze Zeit später, noch im Oktober 2000, erhielt die Klägerin ein weiteres an sie adressiertes Schreiben von der Beklagten zu 1), in dem es hieß:
"End-Ziehung Oktober 2000 von einem nicht angeforderten Gewinn aus dem 3. Quartal 2000.
Das betrifft Sie, Frau H.J., (...)
Ihre persönliche Nominierung in der Sonder-Kategorie!!!
7.800 DM (inkl. Zinsen)
Wir zahlen dieses Geld umgehend aus!
Herzlichen Glückwunsch,
Frau J.!"
Weiter unten hieß es:
"Sie brauchen nur noch ein einziges Dokument zurückzusenden. Das ist Ihre Test-Anforderung für die Winterstiefel mit Ihrer aufgeklebten Gewinn-Einlöse-Marke auf dem dafür vorgesehenen Feld. Vergessen Sie nicht dieses Formular zu unterschreiben, und das Wichtigste, innerhalb der nächsten 7 Tage im beiliegenden Antwort-Umschlag an uns zurückzusenden."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird Bezug genommen auf die zweite Anlage zur Klageschrift v. 28.5.2003.
Dem Brief war eine Test-Anforderung für Winterstiefel mit der Gewinn-Einlösemarke der Klägerin beigefügt. Auch dieses Dokument sandte die Klägerin nach ihrer Darstellung Ende Oktober 2000 per Einschreiben an den Auftragsservice der Beklagten zu 1) in B. zurück, ohne die Winterstiefel zu bestellen.
Mit Schreiben v. 16.1.2001 forderte der Anwalt der Klägerin die Beklagte zu 1) vergeblich zur Zahlung der Gewinnbeträge auf.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 1) gegründet, um unter deren Namen Gewinnmitteilungen zu versenden, ohne für die Mitteilungsempfänger erreichbar zu sein. Das Postfach in B., an welches die Rückantworten zu den Gewinnmitteilungen jeweils zu senden sind, werde - was zwischen den Parteien unstreitig ist - von Mitarbeitern der Beklagten zu 2) geleert. Die mit den Rückantworten verbundenen Warenbestellungen würden ebenfalls durch die Beklagte zu 2) bearbeitet, in deren Warenlagern sich die entsprechende Ware befinde.
Demgegenüber unterhalte die Beklagte zu 1) keinen eigenen Geschäf...